Entscheidungsstichwort (Thema)
Planungsalternativen. Überführung – Unterführung. Sicherheitsstandard. Kostengesichtspunkte
Leitsatz (amtlich)
1. Der Träger der Straßenbaulast hat bei der Errichtung von Bauten in Konkretisierung des § 4 FStrG eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen.
2. Das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen, denen in der planerischen Abwägung Rechnung zu tragen ist.
Normenkette
FStrG §§ 4, 17 Abs. 1 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Klageverfahrens zu je 1/3.
Tatbestand
I.
Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen von Grundstücken auf dem Gebiet der früheren Gemeinde Stahmeln, die inzwischen in die Stadt Leipzig eingegliedert worden ist. Sie erwarben die Flächen von der Gemeinde zum Zwecke der Bebauung im Rahmen des sog. „Wohn- und Gewerbeparks Stahmeln”. Die Rechtsgrundlage für die Bebaubarkeit bildet ein am 22. Februar 1993 als Satzung beschlossener Vorhaben- und Erschließungsplan. Noch im selben Jahr begannen die Klägerinnen mit Erschließungsmaßnahmen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war geplant, die Bundesstraße B 6 zwischen der Bundesautobahn A 9 und der Stadtgrenze Leipzig zu verlegen. Als Trasse war ursprünglich eine Linie zwischen der Bahnstrecke Halle-Leipzig im Norden und dem Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans im Süden vorgesehen.
Das Straßenbauamt Leipzig beantragte unter dem 9. März 1998 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der B 6. Den Planunterlagen war zu entnehmen, dass die neue Straße, anders als ursprünglich erwogen, von Westen her nördlich der Bahnlinie verlaufen und erst auf Höhe der früheren Gemeinde Stahmeln den Gleiskörper mit Hilfe eines Brückenbauwerks überqueren sollte. Die veränderte Linienführung hat zur Folge, dass im Bereich der Überführung etwa 27 000 qm des Plangebiets des „Wohn- und Gewerbeparks Stahmeln” für Straßenbauzwecke in Anspruch genommen werden.
Die Klägerinnen erhoben Einwendungen: Ihre Interessen als Grundeigentümerinnen und Vorhabenträgerinnen würden ohne zwingenden Grund vernachlässigt. Der nördliche Teil des „Wohn- und Gewerbeparks” gehe als Bauland verloren. Das Gesamtkonzept des Vorhaben- und Erschließungsplans werde hinfällig. Die Bebauung am Nordrand des Gebiets, die als Abschirmung für die übrigen Gebietsteile gedacht gewesen sei, werde unmöglich gemacht. Die nachteiligen Wirkungen ließen sich verringern, wenn anstelle des Brückenbauwerks eine Unterführung gebaut würde. Die insoweit vom Planungsträger angestellten Machbarkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen seien überholt. Eine Unterführung dränge sich auch deshalb auf, weil mit ihr einer Zerstörung des Landschaftsbildes vorgebeugt werde.
Das Regierungspräsidium Leipzig stellte mit Beschluss vom 2. Oktober 1998 den Plan zur Verlegung der B 6 fest. Die Einwendungen der Klägerinnen wies es zurück: Die Trasse sei gewählt worden, um die Eingriffe in Natur und Landschaft gering zu halten und Wohngebiete in Schkeuditz und Lützschena-Stahmeln nach Möglichkeit vor Lärmbeeinträchtigungen und sonstigen Immissionen zu bewahren. Es sei nicht zu verkennen, dass die Klägerinnen hierdurch fühlbar betroffen würden. Die Querung der Bahnlinie könne jedoch aus verkehrs- und aus sicherheitstechnischen Gründen nicht so verändert werden, dass sich die Beeinträchtigung des Grundeigentums vermindern oder ganz vermeiden lasse. Eine Unterquerung der Bahngleise komme nicht in Betracht, da sie, von technischen Problemen abgesehen, mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Es sei berücksichtigt worden, dass sich die vorgesehene Riegelbebauung im nordwestlichen Teil des „Wohn- und Gewerbeparks” nicht mehr in der ursprünglich zulässigen Weise verwirklichen lasse. Die damit verbundenen gewichtigen Einbußen seien aber im Interesse der Errichtung eines neuen Verkehrsweges zumutbar, der zahlreichen Anwohnern verkehrsbedingte Immissionen erspare und Rücksicht auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nehme. Die nicht in Anspruch genommenen Flächen der Klägerinnen blieben weiterhin baulich nutzbar.
Die Klägerinnen tragen zur Begründung ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage vor: Die Entscheidung des Regierungspräsidiums leide an Abwägungsmängeln. Sich aufdrängende Alternativen seien unzulänglich geprüft worden. Jedenfalls die Variante A – B mit einer durchgängigen Trassenführung südlich der Bahnlinie Halle-Leipzig sei vorzugswürdig, da sie weniger Naturraum beeinträchtige und das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans „Wohn- und Gewerbepark Stahmeln” unberührt lasse. Dagegen würden durch die planfestgestellte Trasse ihre Eigentümerinteressen und die gemeindlichen Planungsbelange unverhältnismäßig zurückgesetzt. Die Eingriffe in ihr Grundeigentum hätten abgeschwächt werden können, wenn im Bereich der Querung der Gleisanlagen vorhandene Optimierungsmöglichkeiten genutzt worden wären. Statt des Brückenbauwerks sei eine Unterführung möglich, bei der sich der Geländeverbrauch deutlich reduzieren lasse. Der Einwand, diese Lösung erfordere einen erheblichen finanziellen Mehraufwand, sei nicht stichhaltig. Im Rahmen der Ausschreibung des Bauvorhabens sei von einem Unternehmen ein Sondervorschlag für einen Straßentunnel unterbreitet worden, der gemessen an dem Vorschlag für das Brückenbauwerk zu einer Einsparung von ca. 3 Millionen DM führe. Über diesen Umstand sei die Planfeststellungsbehörde hinweggegangen, obwohl sie hierüber unterrichtet worden sei. Das Nebenangebot könne als Beleg dafür gewertet werden, dass ein Tunnelbauwerk entgegen den Behauptungen des Planungsträgers weniger koste als eine Überführung. Es lasse sich nicht ausschließen, dass Konkurrenten noch preisgünstigere Angebote abgegeben hätten, wenn die Ausschreibung nicht auf die Errichtung eines Brückenbauwerks beschränkt worden wäre.
Die Klägerinnen beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 2. Oktober 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus: Die Trasse sei aus Gründen des Natur- und des Immissionsschutzes auf die Nordseite der Bahnlinie Halle-Leipzig verlegt worden. Im Bereich der früheren Gemeinde Lützschena-Stahmeln könne sie indes nicht nach Osten weitergeführt werden, weil dort das neue Frachtzentrum der Bahn und der KLV-Terminal im Wege stünden. Deshalb müssten an dieser Stelle die Gleisanlagen gekreuzt werden. Diese Konzeption mache es unumgänglich, Flächen im Gebiet des „Wohn- und Gewerbeparks” in Anspruch zu nehmen. Der Planungsträger habe sich bemüht, die Eingriffe ins Grundeigentum der Klägerinnen möglichst gering zu halten. Die Folgen fielen nicht sonderlich schwer ins Gewicht. Es sei fraglich, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan, auf den sich die Klägerinnen beriefen, überhaupt wirksam sei. Die im Plan vorgesehenen Bauvorhaben seien zudem noch nicht verwirklicht worden. Für die Bahnüberquerung gebe es keine Alternative. Eine Tunnellösung verursache nicht vertretbare Mehrkosten. Der von den Klägerinnen angesprochene Sondervorschlag eines Bieters rechtfertige keine gegenteiligen Schlüsse. Er erschöpfe sich in einem Pauschalangebot, dessen Kostenansätze nicht nachvollziehbar seien. Zwar ergebe sich im Verhältnis zu dem Angebot desselben Bieters für eine Straßenüberführung eine Kostenersparnis von knapp 3 Millionen DM. Das Nebenangebot für die Tunnellösung übersteige aber um rund 1,5 Millionen DM die Brückenvariante, für die im Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt worden sei. Hinzu komme, dass in der Angebotssumme für das Tunnelbauwerk bestimmte unverzichtbare Leistungen offensichtlich nicht enthalten seien.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerinnen werden durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt.
1. Die Klägerinnen ziehen die Planrechtfertigung für das Vorhaben nicht in Zweifel. Sie machen auch nicht geltend, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss gegen striktes Recht verstoße. Mit ihrer Kritik wenden sie sich ausschließlich gegen die vom Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung. Als Eigentümerinnen von Grundstücken, die durch die Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffen werden, können sie eine Verletzung des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG auch mit der Begründung rügen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – BVerwG 4 C 80.79 – BVerwGE 67, 74). Ihr Vorbringen bietet indes keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Planungsbehörde zu ihren Lasten gegen das in dieser Vorschrift normierte Gebot verstoßen hat, die durch das Vorhaben berührten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
2.1 Die Trassenwahl, die der Beklagte getroffen hat, lässt sich unter keinem der im Rahmen des Klagevorbringens angesprochenen Gesichtspunkte rechtlich beanstanden. Die Klägerinnen räumen selbst ein, dass alle in die Prüfung einbezogenen Varianten mit Ausnahme der Trasse A – B mit Eingriffen in ihr Grundeigentum verbunden sind. Sie zeigen nicht auf, welche Gründe es dem Beklagten verwehrt haben könnten, gerade diese Trasse zu verwerfen.
Dem Planungsträger war es unbenommen, die Variante A – B, die ihm in der Anfangsphase der Planung noch als vorzugswürdig erschien, im weiteren Planungsverlauf fallen zu lassen. Grund dafür, von der ursprünglichen Planungskonzeption abzurücken, waren veränderte Rahmenbedingungen. Kennzeichen der Trassenvariante A – B ist, dass sie in dem gesamten Abschnitt zwischen dem Ostrand der Ortslage Schkeuditz und dem Ausbauende im Stadtgebiet Leipzig südlich der Bahnlinie Halle-Leipzig verläuft. Diese Trassierung wertete der Vorhabenträger seinerzeit als bestmögliche Lösung, da einer Trassenführung auf der Nordseite der Bahnstrecke zunächst Hindernisse in Gestalt der Erweiterung des Rangierbahnhofs Leipzig-Wahren und der Errichtung des KLV-Terminals entgegenstanden. Erst als sich herausstellte, dass der Rangierbahnhof nicht vergrößert wird und der Flächenbedarf für den KLV-Terminal hinter den ursprünglichen Planungen zurückbleibt, entschied sich der Vorhabenträger für die planfestgestellte Variante A 1, die in weiten Teilen nördlich der Bahnlinie verläuft und erst im letzten Abschnitt zwischen Lützschena und Stahmeln die Bahntrasse kreuzt. Die Planungsbehörde hat nicht verkannt, dass diese Trasse für die Klägerinnen insofern Nachteile mit sich bringt, als sie – anders als die Variante A – B – mit Eingriffen in das Grundeigentum verbunden ist. Nach ihrer Einschätzung stehen dieser Beeinträchtigung jedoch Vorteile gegenüber, die bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen. Die Variante A 1 erscheint ihr zur Erreichung des Planungszwecks deshalb besser geeignet, weil sie für die Nachbarschaft mit geringeren Geräuschimmissionen verbunden ist sowie Natur und Landschaft weniger stark belastet werden.
Sowohl in Schkeuditz-Ost als auch in Lützschena im Bereich der Straßenzüge „Auf der Höhe” und „Nördliche Bahnhofstraße” ist Wohnbebauung vorhanden, die bis an die Trassenalternative A – B heranreicht. Die planfestgestellte Variante A 1 nähert sich demgegenüber der Ortslage von Lützschena ausschließlich am äußersten Ende der „Nördlichen Bahnhofstraße”. Die Wohnsiedlung Schkeuditz-Ost und die Bebauung entlang der Straße „Auf der Höhe” liegen außerhalb ihres Einwirkungsbereichs, da die Trasse in diesem Abschnitt noch nördlich des Bahndammes verläuft. Dass stattdessen andere Wohngebiete beeinträchtigt werden, machen die Klägerinnen selbst nicht geltend. Sie lassen es insoweit mit der Bemerkung bewenden, dass sich im Bereich ihrer Grundstücke die Immissionsverhältnisse verschlechtern. Sie stellen indes nicht in Abrede, dass dort Verkehrslärmbeeinträchtigungen auch dann unvermeidbar gewesen wären, wenn der Beklagte der Variante A – B den Vorzug gegeben hätte. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sich bei der Variante A 1 das Lärmband weiter nach Süden verschiebt. Für den Fall, dass die Grundstücke im Einwirkungsbereich des nunmehr zugelassenen Straßenbauvorhabens künftig bebaut werden, hat der Beklagte dadurch Vorsorge getroffen, dass der Vorhabenträger verpflichtet wird, bei Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Auch unter dem Blickwinkel der Schonung von Natur und Landschaft ist die planfestgestellte Variante A 1 der Alternative A – B überlegen. Die Planfeststellungsbehörde verhehlt nicht, dass die von ihr gewählte Trassenführung mit Natureingriffen verbunden ist. In diesem Zusammenhang erwähnt sie ausdrücklich das naturschutzrechtlich geschützte Biotop des „Kalten Borns” und den „Grenzgraben”. Die durch die Planung bewirkten Einbußen erscheinen ihr indes hinnehmbar. Sie legt unter Bezugnahme auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, im Einzelnen dar, dass die Variante A – B noch sensiblere Bereiche beeinträchtigen würde. Die Aussagekraft dieser Angaben ziehen die Klägerinnen nicht in Zweifel.
2.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Abwägungsmangel nicht deshalb, weil durch die Planung gemeindliche Belange beeinträchtigt werden. Die Plantrasse verläuft über Grundstücksflächen, die im Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohn- und Gewerbepark Stahmeln” der Gemeinde Stahmeln als Teile von Baugrundstücken ausgewiesen sind. Festsetzungen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes stellen indes für den Planungsträger kein unüberwindliches Hindernis dar. Wie aus § 38 Satz 1 1. Halbs. BauGB zu ersehen ist, sind die §§ 29 bis 37 BauGB auf Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anwendbar. Nach § 38 Satz 1 2. Halbs. BauGB sind die Belange des Städtebaus, die in einem in Kraft getretenen Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplan besonders augenscheinlich ihren Niederschlag finden, zwar zu berücksichtigen. Dem Planungsträger ist es jedoch nicht verwehrt, sie unter Beachtung der durch das Abwägungsgebot gezogenen Schranken zu überwinden. Dahinstehen kann, ob der geltend gemachte Eingriff in die Planungshoheit überhaupt vorliegt. Hiervon könnte keine Rede sein, falls die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohn- und Gewerbepark Stahmeln” aus den vom Beklagten genannten Gründen nichtig sein sollte. Aber auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Satzung gültig ist, wäre den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Der Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit hält sich in engen Grenzen. Die planerische Grundidee, auf die der Vorhaben- und Erschließungsplan zurückgeht, wird nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das Plangebiet wird nur im nördlichen Randbereich für Straßenbauzwecke in Anspruch genommen. Auch das gemeindliche Erschließungskonzept wird durch das Vorhaben des Beklagten nicht nennenswert beeinträchtigt. Die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz bleibt gewahrt.
2.3 Die Planungsbehörde hat auch den privaten Belangen der Klägerinnen in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen. Fehlerhaft ist ihre Abwägung nicht bereits deshalb, weil sie sich zulässigerweise für eine Trasse hätte entscheiden können, die das Grundeigentum der Klägerinnen nicht oder in geringerem Maße angetastet hätte. Die Rechtmäßigkeit einer Planungsentscheidung hängt nicht davon ab, ob die Behörde anders hätte planen können. Entscheidend ist vielmehr, ob der Planungsträger das Interesse des Grundeigentümers, vor einer Grundstücksinanspruchnahme möglichst verschont zu bleiben, bei der Trassenwahl berücksichtigt und entsprechend der hohen Bedeutung, die dem Eigentum in der grundgesetzlichen Ordnung zukommt, gewichtet hat. Der bewertende Ausgleich, der im Rahmen der Abwägung vorzunehmen ist, schließt die Prüfung ein, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1978 – BVerwG 4 C 13.78 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8 und vom 22. März 1985 – BVerwG 4 C 15.83 – BVerwGE 71, 166; Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1-11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Indes macht die Behörde von der ihr eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit fehlerhaften Gebrauch nicht schon dann, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Hinansetzung eines anderen entscheidet. Für das Eigentum gilt insoweit in gleicher Weise wie für sonstige abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung hinter gewichtigere gegenläufige Belange zurückgestellt werden darf. Die Wahrung von Eigentümerinteressen nötigt die Behörde nicht zur Wahl einer Trasse, die sich ihr nach Lage der Dinge nicht als bessere Alternativlösung aufzudrängen braucht (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1984 – BVerwG 4 C 58.81 – BVerwGE 69, 256, vom 5. Dezember 1986 – BVerwG 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214, und vom 31. März 1995 – BVerwG 4 A 1.93 – BVerwGE 98, 126).
Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die angefochtene Abwägungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.
Der Beklagte hat dem Eigentum der Klägerinnen keine geringere Qualität beigemessen, als ihm objektiv zukommt. Er hat zur Kenntnis genommen, dass die Klägerinnen nicht bloß „sämtlich Eigentümerinnen von Grundstücken im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Wohn- und Gewerbepark Stahmeln”, sondern „außerdem als Erschließungsgemeinschaft ‚Gewerbepark Stahmeln GbR’ Vorhabenträger des genannten Vorhaben- und Erschließungsplanes” sind. Er ist davon ausgegangen, dass die für Straßenbauzwecke in Anspruch genommenen Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes baulich nutzbar sind, hat es aber als einen das Gewicht des Eingriffs mindernden Umstand gewertet, dass die fraglichen Flächen allesamt noch unbebaut sind und nichts auf eine baldige Bebauung hindeutet. Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, dass den Klägerinnen durch die Planung die Möglichkeit abgeschnitten wird, auf den betroffenen Grundstücken die Vorhaben auszuführen, die nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig wären. Die Klägerinnen machen insoweit selbst nicht geltend, im Vertrauen auf die planerischen Gegebenheiten Dispositionen getroffen zu haben, die sich nicht wieder rückgängig machen lassen. Ihr eigenes Vorbringen bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass sie außerstande sein könnten, ihr auch nach mehreren Jahren erst bruchstückhaft verwirklichtes Bebauungskonzept an die Erfordernisse der Straßenplanung anzupassen. Im Übrigen kann von einer Unterbewertung der in Anspruch genommenen Grundstücke schon deshalb keine Rede sein, weil die Annahme des Planungsträgers, den Klägerinnen werde Bauland entzogen, möglicherweise nicht zutrifft. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der als Satzung beschlossene Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohn- und Gewerbepark Stahmeln” aus den vom Beklagten angeführten Gründen ungültig ist. Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich indes. Denn sollte der Planungsträger übersehen haben, dass die Flächen, die für den Straßenbau benötigt werden, keine Baulandqualität haben, sondern dem Außenbereich zuzurechnen sind, so wäre dieser Irrtum bei der im Rahmen der Abwägung gebotenen Gewichtung der betroffenen Belange jedenfalls nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil der Klägerinnen ausgeschlagen.
2.4 Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Planungsträger es unter Verkennung der Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben, unterlassen hat, den Eingriff in das Grundeigentum der Klägerinnen durch eine andere Art der Querung der Gleisanlagen zu minimieren. Die Klägerinnen räumen ein, dass sich der Kreuzungspunkt nicht beliebig nach Westen oder Osten verschieben lässt. Für beanstandenswert halten sie lediglich, dass sich der Beklagte für eine Überführung und nicht für eine Unterführung entschieden hat, die für sie geringere Flächenverluste zur Folge hätte. Eine Gleisquerung in Form einer Untertunnelung als eine ihre Eigentümerbelange schonendere Maßnahme brauchte sich dem Planungsträger indes nicht aufzudrängen. Der Senat hat mehrfach bestätigt, dass in die Entscheidung für die eine oder andere Trassen- oder Ausführungsvariante auch Kostengesichtspunkte einfließen dürfen. Denn das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen, denen in der Abwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 – BVerwG 4 C 73.82 – BVerwGE 71, 163, und vom 28. Februar 1996 – BVerwG 4 A 27.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 – BVerwG 4 B 211.88 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79, und vom 30. September 1998 – BVerwG 4 VR 9.98 – NVwZ-RR 1999, 164). Die Planungsbehörde verstößt nur dann gegen das Abwägungsgebot, wenn sie private Belange hintansetzt, die zu wahren sie in der Lage ist, ohne das Planungsziel zu gefährden und gegenläufige Belange unter Einschluss von Kostengesichtspunkten zu beeinträchtigen.
Der Beklagte ist schon in einer frühen Phase des Planfeststellungsverfahrens der Frage nachgegangen, ob sich die Querung der Gleisanlagen mit Hilfe einer Unterführung bewerkstelligen lässt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Tunnellösung technisch machbar ist, aber besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert. Wegen des Schichtenwassers, das in den Schmelzwassersänden im Bereich der Gleisquerung ansteht, hält er die Herstellung eines 200 m langen wasserdichten, auftriebssicheren geschlossenen Rahmenbauwerks sowie zweier Anschlusströge für unabdingbar. Die Klägerinnen werfen unter diesem Blickwinkel zu Unrecht die Frage auf, ob ein solcher technischer Aufwand zwingend geboten ist. Nach § 4 FStrG haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. In Konkretisierung dieser Regelung haben sie eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen.
Vor dem Hintergrund des § 4 FStrG hat vorrangig der Beklagte abzuschätzen, welcher baulicher Maßnahmen es bedarf, um im Falle einer Unterquerung der Gleisanlagen sicherheitsrechtlich unbedenkliche Verhältnisse zu gewährleisten. An dem technischen Konzept, das er auf der Grundlage einer eingehenden Machbarkeitsstudie verfolgt hat, darf er festhalten, auch wenn andere, die für das Bauwerk keine Verantwortung tragen, ihm Lösungsmodelle entgegenhalten, die technisch ebenfalls vertretbar erscheinen mögen. Die Klägerinnen stellen nicht in Abrede, dass der Planungsträger sich bei seiner Forderung nach einem geschlossenen Rahmenbauwerk mit Anschlusströgen ausschließlich von Sicherheitserwägungen leiten lässt. Sie machen selbst nicht geltend, dass bei der Entscheidung für das Brückenbauwerk Gründe eine Rolle gespielt haben könnten, die sich nicht auf rein technische Überlegungen zurückführen lassen. Sie räumen ein, dass der Untergrund im Querungsbereich nicht zuletzt wegen des Auftretens von Schichtenwasser problematisch ist. Die von ihnen aufgezeigten Alternativen sind, wenn überhaupt, nur deshalb kostengünstiger, weil sie nicht den Maßstäben gerecht werden, die der Planungsträger nach § 4 FStrG an eine Unterführung anlegt. Die Planungsbehörde kam im Rahmen der von ihr angestellten Machbarkeitsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die von den Klägerinnen und anderen Betroffenen befürwortete Unterführung erheblich teurer käme als die im Zuge des Planvorhabens vorgesehene Brücke.
Diese Kostengegenüberstellung wurde freilich von verschiedener Seite mit dem Argument in Zweifel gezogen, der Bau einer Unterführung lasse sich möglicherweise unter Einsatz geringerer finanzieller Mittel bewerkstelligen, da sich den Untergrundverhältnissen gegebenenfalls auch mit einem teils geschlossenen, teils offenen Trog und geböschten Einschnitten im Anschluss hieran ausreichend Rechnung tragen lasse. In zwei gutachtlichen Äußerungen vom 21. und vom 23. Juli 1998 wurde dargelegt, dass eine Unterführung jedenfalls dann nicht teurer als das vorgesehene Brückenbauwerk ausfallen müsse, wenn sich herausstellen sollte, dass es mit einer technisch einfacheren Tunnellösung sein Bewenden haben könne. Dem trat der Planungsträger entschieden mit der Bemerkung entgegen, das Schichtenwasser, das in den Schmelzwassersänden im Bereich der Gleisquerung anstehe, verbiete es, auf die in der Machbarkeitsstudie aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen zu verzichten. Anhand dieser Unterlagen durfte die Planfeststellungsbehörde zunächst davon ausgehen, dass sich eine Unterführung nicht einmal dann kostengünstiger als ein Brückenbauwerk herstellen lässt, wenn ihre Ausführung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die der Planungsträger aus technischen Gründen für unverzichtbar hält.
Diese Einschätzung wurde freilich erschüttert, als am 23. September 1998 der telefonische Hinweis einging, dass im Rahmen des von der Planungsbehörde bereits durchgeführten Ausschreibungsverfahrens ein Nebenangebot eingereicht worden sei, aus dem sich ergebe, dass eine Bietergemeinschaft bereit sei, einen Tunnel zu einem Preis zu errichten, der um knapp 3 Millionen DM niedriger liege als das Hauptangebot für den Bau der nach den Planunterlagen vorgesehenen Überführung. Die Planfeststellungsbehörde ließ selbst keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie dieser Mitteilung rechtliche Bedeutung beimaß. Denn sie forderte den Planungsträger am selben Tage schriftlich auf, dazu Stellung zu nehmen, ob die der Machbarkeitsstudie zugrunde liegenden Kostenansätze „noch als realistische Werte in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden” konnten. Das Straßenbauamt Leipzig reagierte auf diese Aufforderung mit Schreiben vom 25. September 1998. Es äußerte die Überzeugung, dass die Tunnellösung des Bieters „fachlich nicht ausgereift” sei, fügte aber hinzu, „am heutigen Tag” zu „keinen weitergehenden Bewertungen” in der Lage zu sein. Es schloss mit der Bemerkung ab, „dass die genannte Bietergemeinschaft ca. 7 Mio DM hinter den günstigeren Angebotssummen liege”.
Zweifelhaft ist, ob sich die Planfeststellungsbehörde mit dieser Erläuterung zufrieden geben durfte. Weitere Ermittlungen lagen insofern nahe, als das Antwortschreiben keine unmittelbare Aussage zu der von ihr aufgeworfenen Frage enthielt, ob das Nebenangebot dazu nötigte, von der ursprünglichen Kostenabschätzung abzurücken, auf der die Machbarkeitsstudie beruhte. Der Planungsträger ging nicht auf die Kosten für das Querungsbauwerk ein. Er beschränkte sich vielmehr auf die Angabe, dass für die nicht nach Losen, sondern als Gesamtbaumaßnahme ausgeschriebenen Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Neubau der B 6 weit günstigere Angebote eingegangen seien. Unerwähnt ließ er, dass das Nebenangebot der Bietergemeinschaft darauf hinauslief, die Querung der Gleisanlagen mit einer Unterführung zu bewerkstelligen, die knapp 3 Mio DM billiger kam als die Überführung, die den Gegenstand des Hauptangebots bildete. Dieses Zahlenmaterial büßte nicht dadurch jegliche Aussagekraft ein, dass die Bietergemeinschaft trotz der nach ihrer Einschätzung möglichen Kosteneinsparung im Bereich der Gleisquerung für das Gesamtprojekt ein Preisangebot unterbreitete, das von etlichen Konkurrenten weit unterboten wurde.
Indes kann dahinstehen, ob es aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde geboten war, den Sachverhalt zu diesem Punkt weiter aufzuklären. Selbst wenn insoweit von einem Ermittlungsdefizit auszugehen wäre, läge kein Mangel vor, der im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG als rechtserheblich zu qualifizieren wäre. Denn die Abwägungsentscheidung wäre im Ergebnis nicht anders ausgefallen, wenn das Regierungspräsidium vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses weitere Erkundigungen eingeholt und das Material verwertet hätte, das dem Planungsträger aus dem Ausschreibungsverfahren zur Verfügung stand. Wie sich aus den im Verhandlungstermin überreichten Unterlagen ergibt, entspricht die von der Bietergemeinschaft angebotene Tunnellösung nicht den technischen Vorgaben, an denen sich der Planungsträger anhand der erörterten Maßstäbe des § 4 FStrG zulässigerweise ausrichtet. Dem Sonderangebot ist zwar ein knappes Leistungsverzeichnis beigefügt. Daraus ergibt sich aber, dass dem Vorschlag eine in vieler Hinsicht weniger anspruchsvolle Konzeption zugrunde liegt als der Machbarkeitsstudie, auf die der Beklagte abhebt. Der Tunnel wird als „dreistieliger unten offener Stahlbetonrahmen” beschrieben. Der Schichtenwasser- und der Auftriebsproblematik soll durch den „Einbau verlorener Spundwände beiderseits des Einschnittes” Rechnung getragen werden. Außerhalb des Tunnels sind „in den Bereichen des angeschnittenen Schichtenwassers Stahlbetonstützwände” vorgesehen. Nach der Einschätzung der Bietergemeinschaft lässt sich mit einem knapp 3 Mio DM geringeren Aufwand eine Unterführung erstellen, die diese grob umrissenen technischen Merkmale aufweist. Zu der Frage, welche Kosten für das vom Planungsträger als unabdingbar angesehene 200 m lange wasserdichte auftriebssichere geschlossene Rahmenbauwerk samt Anschlusströgen aufzuwenden wären, enthält das Nebenangebot dagegen keine Angaben. Die Klägerinnen machen selbst nicht geltend, dass es auch in dieser Hinsicht aussagekräftig genug ist, um den Schluss zu rechtfertigen, dass eine Unterführung, die diesen Anforderungen gerecht wird, ebenfalls billiger kommt als eine Brücke. Waren die Antragsunterlagen nicht geeignet, insoweit neue Erkenntnisse zu vermitteln, so hätte die Planfeststellungsbehörde, auch wenn sie ihr zugänglich gemacht worden wären, keinen Anlass gehabt, die Kostenproblematik in einem veränderten Licht zu sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Berkemann, Lemmel, Halama, Rojahn, Jannasch
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 09.11.2000 durch Schulz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BauR 2001, 599 |
NVwZ 2001, 682 |
NJ 2001, 275 |
NZV 2001, 182 |
NuR 2001, 480 |
VR 2001, 251 |
ZfBR 2001, 502 |
BRS 2000, 131 |
DVBl. 2001, 644 |
UPR 2001, 156 |
BRS-ID 2001, 12 |
FSt 2001, 880 |