Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 6 A 3034/97) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1999 wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren insgesamt in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1999 und das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Mai 1997 sind wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Tatbestand
I.
Der Kläger nahm als Polizeihauptmeister des Beklagten Anfang 1993 an einem Verfahren zur Auswahl lebensälterer Polizeivollzugsbeamter teil, die in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufsteigen wollten. Seinen Widerspruch gegen den als Ergebnis des Auswahlverfahrens bescheinigten „Rangordnungswert”, mit dem er zugleich beantragte, zum nächsten Aufstiegslehrgang für Lebensältere zugelassen zu werden, wies der Beklagte zurück.
Im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, den Kläger zu dem anstehenden Aufstiegslehrgang mit abschließender II. Fachprüfung für Lebensältere zuzulassen. Die Beschwerde des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Der Kläger nahm an dem Aufstiegslehrgang teil und legte die II. Fachprüfung mit Erfolg ab. Im Jahre 1995 wurde er auf der Grundlage eines Erlasses des Innenministers, der einen prüfungsfreien Aufstieg bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ermöglichte, zum Polizeikommissar ernannt.
Vor Beginn des Aufstiegslehrgangs hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Bescheinigung über den Rangordnungswert aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihn zu dem Aufstiegslehrgang mit anschließender II. Fachprüfung zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Teilurteil die dem Kläger erteilte Bescheinigung über den Rangordnungswert und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht habe durch Teilurteil über den Anfechtungsantrag entscheiden dürfen. Die Anfechtungsklage sei nicht erledigt, da die Entscheidung über den Rangordnungswert Grundlage der noch ausstehenden Zulassungsentscheidung selbst sein solle. § 17 Abs. 1 AVOPol a.F. treffe nicht die für die Auswahlentscheidung erforderliche normative Regelung. Die alleinige Verweisung des Verordnungsgebers auf „ein Verfahren nach den Regeln des Personal-Auswahl-Centers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen … (Auswahlverfahren)” sage weder über dessen Inhalte noch über das dabei zu befolgende Verfahren Substantielles aus. Wegen der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift sei der angefochtene Bescheid über den Rangordnungswert aufzuheben.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Kläger erklärt im Hinblick darauf, dass er an dem Lehrgang teilgenommen und die Fachprüfung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestanden hat, den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt.
Der Beklagte verfolgt seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Der Oberbundesanwalt schließt sich der Auffassung der Revision an, dass Regelungen für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg keiner normativen Ausgestaltung bedürfen.
Entscheidungsgründe
II.
Auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung des gesamten Verfahrens festzustellen und die Revision des Beklagten zurückzuweisen (vgl. z.B. Urteile vom 25. April 1989 – BVerwG 9 C 61.88 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 83 S. 10 und vom 16. Juni 1989 – BVerwG 8 C 78.87 – Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 14 S. 7). Der Rechtsstreit hat sich erledigt.
Der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag ist nicht den Einschränkungen nach §§ 91, 142 VwGO unterworfen (stRspr; u.a. Urteil vom 22. Januar 1998 – BVerwG 2 C 4.97 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 16 m.w.N.). Der Kläger kann noch im Revisionsverfahren die Hauptsache für erledigt erklären, obgleich die Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1993 – BVerwG 8 C 40.91 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 100 S. 48).
Ob die Erledigung nicht festgestellt werden darf, wenn die ursprüngliche Klage unzulässig war (vgl. dazu Urteile vom 25. April 1989, a.a.O. S. 11 und vom 31. Oktober 1990 – BVerwG 4 C 7.88 – BVerwGE 87, 62 ≪65≫), mag auf sich beruhen. Die Klage war zulässig. Das Rechtsschutzziel des Klägers bestand darin, zu dem Lehrgang und zu der Prüfung zugelassen zu werden. Durch die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache sollte die auf Grund einstweiliger Anordnung erlangte vorläufige Berechtigung endgültig gesichert werden; der Antrag, den Bescheid über den Rangordnungswert aufzuheben, hatte keine selbständige Bedeutung. Der Kläger kann dieses bis zur Erledigung zulässige Rechtsschutzbegehren insgesamt für erledigt erklären. Der – in der einseitigen Erledigungserklärung liegende – Wechsel zum Erledigungsfeststellungsantrag ist für den Kläger der einzige Weg, die Klageabweisung zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 19. Mai 1995 – BVerwG 4 B 247.94 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 108 S. 7 m.w.N.). Insbesondere vermag der Kläger mittels einer gerichtlichen Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, den Beklagten daran zu hindern, die durch Teilnahme am Lehrgang und Bestehen der Prüfung erworbene Qualifikation zum Aufstieg weiterhin in Frage zu stellen. Hat sich der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch dadurch erledigt, dass dem Kläger – wie er mit seiner Erledigungserklärung geltend macht – seine Qualifikation von Rechts wegen nicht mehr genommen werden kann, schließt die materielle Rechtskraft des allein auf diesen tragenden Grund gestützten Erledigungsfeststellungsurteils jeden weiteren Streit der Beteiligten darüber aus (vgl. u.a. Urteile vom 14. Januar 1965 – BVerwG 1 C 68.61 – BVerwGE 20, 146 ≪152≫ und vom 26. Juli 1996 – BVerwG 8 C 18.95 – Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 23 S. 16 f. m.w.N.).
Der Rechtsstreit hat sich insgesamt in der Hauptsache erledigt, weil ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist (vgl. z.B. Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O. S. 64 f.). Mit dem Bestehen der Prüfung hat der Kläger unabhängig davon, ob die einstweilige Anordnung zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist, die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst („Laufbahnabschnitt II” im Sinne der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995, GV.NW S. 42) endgültig erworben.
Zwar erfolgt die Teilnahme an einer Prüfung grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn sie auf Grund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wird. Die hierdurch vermittelte vorläufige Rechtsposition ist „ungesichert” und entfällt in der Regel rückwirkend, falls der Bewerber im Hauptsacheverfahren unterliegt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993 – BVerwG 6 C 20.92 – BVerwGE 94, 352 ≪356≫). Jedoch kann dem Bewerber, der eine Prüfung bestanden hat, an der er aufgrund einer einstweiligen Anordnung teilnehmen durfte, im Nachhinein nicht mehr entgegengehalten werden, dass er ausschließlich aus Gründen beschränkter Kapazitäten von der Prüfung und der ihr vorangehenden Ausbildung ausgeschlossen sein sollte. Denn mit dem Bestehen der Aufstiegsprüfung hat der Bewerber nachgewiesen, dass er den Lehrgangs- und Prüfungsanforderungen gewachsen war (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 – DVBl 1996, 1367 ≪1368≫).
Der Kläger hat sämtliche Anforderungen erfüllt, die der Beklagte an den Nachweis der Befähigung für den gehobenen Dienst/Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nach der im Jahre 1994 maßgeblichen Rechtslage gestellt hat. Dieser Befähigungsnachweis wird durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützt und verleiht dem Kläger das Recht, entsprechend seiner Qualifikation bei der Besetzung öffentlicher Ämter berücksichtigt zu werden.
Der Rangordnungswert, der dem Kläger in dem der Zulassung zum Aufstiegslehrgang und zur II. Fachprüfung vorgeschalteten Auswahlverfahren zuerkannt wurde und der nach den Vorgaben des Innenministers für eine Zulassung nicht ausreichen sollte, begründete keine „absolute Zugangssperre”. Dadurch unterscheidet er sich von Eignungs- und sonstigen Zulassungsvoraussetzungen, die durch Rechtsvorschriften gefordert werden und deren Mangel im Verfahren zur Hauptsache weiterhin beachtlich ist. Der Rangordnungswert beruhte nicht auf einer Qualifikationsprüfung, die ihrerseits bereits ausschloss, dass der Bewerber in den gehobenen Dienst/Laufbahnabschnitt II aufsteigen konnte.
Gemäß § 15 Laufbahnverordnung der Polizei in der im Jahre 1994 geltenden Fassung (vgl. § 15 LVOPol vom 8. November 1983, GV.NW S. 514, i.d.F. der Zweiten, Dritten und Vierten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei vom 7. Dezember 1989, GV.NW S. 681, vom 4. Dezember 1991, GV.NW S. 552 und vom 27. Oktober 1992, GV.NW S. 428) entschied der Innenminister über die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Rahmen des Bedarfs unter Berücksichtigung der durch den Rangordnungswert bestimmten Reihenfolge (Abs. 3). Der Rangordnungswert wurde nach Abschluss des Auswahlverfahrens ermittelt (Abs. 2). Gemäß § 13 Abs. 7 der Ausbildungsverordnung der Polizei vom 8. November 1983 (GV.NW S. 518) i.d.F. der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung der Polizei vom 27. Oktober 1992 (GV.NW S. 428) und vom 29. März 1994 (GV.NW S. 158) war dem Innenminister eine Übersicht vorzulegen, aus der sich die Reihenfolge aller Teilnehmer am Auswahlverfahren nach dem festgestellten Rangordnungswert ergab. Nach diesen normativen Vorgaben, die auf der Grundlage des § 187 LBG NW ergangen sind, hatte der Rangordnungswert ausschließlich die Funktion eines relativen Auswahlmerkmals. Er sollte mit Blick auf die nur begrenzt verfügbaren Lehrgangsplätze eine Auswahl unter den zahlreichen Bewerbern ermöglichen, die nach den weiteren Voraussetzungen prinzipiell für einen Aufstieg in Betracht kamen. Ergebnis des Auswahlverfahrens war nicht die Feststellung, dass der einzelne Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geeignet oder ungeeignet war. Das Auswahlverfahren diente – wie der Beklagte im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst vorgetragen hat – lediglich dazu, unter den Bewerbern „eine leistungsbezogene
Rangreihe für die spätere Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufzustellen”. Denn die Zulassung zu einem Aufstiegslehrgang hing von der Zahl der Bewerber, von den erzielten Rangordnungswerten und von der Zahl der Lehrgangsplätze ab. In diesem Zusammenhang hatte der Rangordnungswert nur relative Bedeutung. Erst aus den konkreten Verhältnissen eines Zulassungsverfahrens ergab sich der jeweilige Grenzwert, bis zu dem die Teilnehmer ausgewählt wurden.
Der Rangordnungswert hatte keine darüber hinausgehende Funktion. Er floss nicht in die Bewertung der II. Fachprüfung ein und darf nicht Gegenstand dienstlicher Beurteilungen sein. Ihm kam auch keine zusätzliche „Sperrwirkung” im Hinblick auf den Zugang zu den Ämtern des gehobenen Polizeivollzugsdienstes/Laufbahnabschnitt II zu. Ob der Beklagte nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen überhaupt befugt ist, eine von der (fachlichen) Befähigung abgrenzbare „laufbahnbezogene Eignung” der Beamten festzustellen, die sich für einen Aufstieg bewerben, mag dahinstehen. Jedenfalls wurde mit dem Rangordnungswert eine derartige Feststellung nicht getroffen. Dessen Zuteilung setzte voraus, dass der Bewerber sämtliche Voraussetzungen erfüllte, die für den Aufstieg zwingend vorgeschrieben waren (z.B. Lebensalter, Dienstzeit). Eine „relative Laufbahnbefähigung” ist nicht vorgesehen. Insoweit gilt für Aufstiegsbeamte nichts anderes als für Laufbahnbewerber, deren laufbahnrechtliche Befähigung unabhängig von der persönlichen Eignung für ein Amt dieser Laufbahn besteht. Im Übrigen ist auch der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger für den „Laufbahnabschnitt II” prinzipiell geeignet ist. Anderenfalls hätte er ihm nicht das Amt eines Polizeikommissars übertragen. Insoweit ist es unerheblich, ob der Kläger im Rahmen eines prüfungsfreien oder eines prüfungsabhängigen Aufstiegs befördert worden ist. Die Begrenzung des prüfungsfreien Aufstiegs auf die Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 berührt nicht die Eignung und Befähigung für den „Laufbahnabschnitt II”, sondern allenfalls die Eignung für höherwertige Ämter innerhalb dieses Laufbahnabschnitts.
Für die Feststellung, dass sich die Hauptsache erledigt hat, ist es ohne Bedeutung, ob die Klage ursprünglich begründet war. Der Beklagte hat kein nach den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Prüfung (vgl. Urteile vom 25. März 1981 – BVerwG 8 C 85.80 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104 S. 2 und vom 31. Oktober 1990, a.a.O. S. 67), ob der mit der Klage verfolgte Anspruch bestanden hat. Die Beanspruchung von Ausbildungskapazität sowie die Teilnahme an dem Aufstiegslehrgang und an der II. Fachprüfung lassen sich nicht rückabwickeln oder in sonstiger Weise ausgleichen. Materiellrechtliche Verpflichtungen des Dienstherrn werden durch die von dem Kläger erworbene Qualifikation nicht begründet. Die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt verschafft dem Beamten noch keinen Anspruch auf Aufstieg, sondern nur die Möglichkeit des Aufstiegs im Wege der Beförderung. Die Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens können sich im Verhältnis der Beteiligten zueinander nicht nochmals stellen. Ein etwaiges Interesse des Beklagten an der Klärung von Rechtsfragen, die für seine Beziehungen zu anderen Beamten oder Bewerbern bedeutsam sein können, ist im vorliegenden Verfahren nicht schutzwürdig. Denn mit der Neufassung der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV.NW S. 42) hat sich die materielle Rechtslage grundlegend geändert, so dass sich die aufgeworfenen Rechtsfragen seither nicht mehr stellen.
Das Revisionsgericht hat festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache erledigt hat. Wegen der Erledigung sind das erstinstanzliche Teilurteil und der angefochtene Beschluss wirkungslos. Die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind gegenstandslos geworden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen das Rechtsmittelgericht auch den von einem angefochtenen Teilurteil nicht umfassten Teil des Streits aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit an sich ziehen und mit entscheiden kann, wenn eine selbständige Entscheidung über den Streitrest wegen des rechtlichen Zusammenhangs mit der Teilentscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. März 1986 – IX ZR 104/85 – BGHZ 97, 280 ≪281≫; Beschlüsse vom 2. Februar 1983 – IV b ZB 702/81 – NJW 1983, 1311 ≪1312 f.≫ m.w.N. und vom 18. Mai 1983 – IV b ZB 15/82 – NJW 1984, 120). Entsprechendes gilt auch hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 12.04.2001 durch Schütz Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen