Entscheidungsstichwort (Thema)
Bebauungsplan. Festsetzung der Grundfläche. Fehler im Abwägungsvorgang. Hinweis auf die Unbeachtlichkeit. Irrtum. Fristberechnung. Fehler im Abwägungsergebnis
Leitsatz (amtlich)
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erlaubt auch eine grundstücksbezogene Festsetzung, die je Baugrundstück eine bestimmte Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen zulässt.
Ein Heilungshinweis, der als Zeitpunkt für den Lauf der Rügefrist statt der Bekanntmachung das Inkrafttreten des Bebauungsplans nennt, ist nicht von § 246 Abs. 2 BauGB gedeckt und widerspricht den Vorgaben des § 215 Abs. 1 BauGB.
Normenkette
BauGB §§ 10, 215, 246; BGB §§ 187-188
Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen 2 E 7/07.N) |
Tenor
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 der Antragsgegnerin.
Rz. 2
Der angegriffene Bebauungsplan umfasst ein mehr als 1,2 Mio. m2 großes bebautes Gebiet in Hamburg, das zuvor durch einen Baustufenplan überplant war. Er verfolgt das Ziel, die gewachsene städtebauliche Struktur des Ortsteils zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern. In Anlehnung an den Bestand setzt er zum ganz überwiegenden Teil ein- und zweigeschossige reine Wohngebiete mit offener Bauweise und der Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser fest.
Rz. 3
Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende ca. 3 000 m2 große Grundstück des Antragstellers ist in der nördlichen Hälfte mit einem eingeschossigen Wohnhaus mit einer Grundfläche von etwa 200 m2 bebaut. Die südliche Hälfte ist unbebaut und liegt im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung. Das Grundstück grenzt auf der der Straße abgewandten östlichen Seite an einen überörtlichen Grünzug, durch den die Gussau-Niederung verläuft. Der angegriffene Bebauungsplan weist die nördliche Hälfte des Grundstücks als reines Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise aus, lässt nur Einzelhäuser zu, beschränkt die Grundfläche je Baugrundstück auf 150 m2 und setzt eine vordere und eine hintere Baugrenze fest. Auf der rund 1 400 m2 großen südlichen Hälfte des Grundstücks setzt der Plan eine private Grünfläche fest.
Rz. 4
Die Verordnung wurde nach Beschlussfassung durch die Bezirksversammlung und Genehmigung durch die zuständige Senatsbehörde vom Leiter des Bezirksamts Wandsbek am 5. September 2005 festgestellt und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 13. September 2005 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält in § 1 Abs. 3 Nr. 3 den Hinweis, dass die dort im Einzelnen bezeichneten Mängel “unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind”.
Rz. 5
Den am 12. September 2007 gestellten Normenkontrollantrag, der der Antragsgegnerin am 17. September 2007 zugegangen ist, hat der Antragsteller im Wesentlichen mit einer Verletzung des Abwägungsgebots begründet. Sein Interesse an einer intensiveren Bebauung seines Grundstücks sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Festsetzung einer Grundfläche von 150 m2 für das 3 000 m2 große Grundstück sei angesichts der Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht nachvollziehbar. Auch die Ausweisung einer privaten Grünfläche auf seinem Grundstück sei nicht gerechtfertigt.
Rz. 6
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgewiesen (BauR 2010, 2064). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Festsetzung der Größe der Grundflächen je Baugrundstück beruhe auf § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauNVO, wonach die zulässige Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen auf das jeweilige Baugrundstück bezogen werden dürfe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe eine Abwägung seiner privaten Interessen an einer weitergehenden baulichen Nutzung seines Grundstücks mit den öffentlichen Interessen an der Beschränkung der Größe der Grundfläche und an der Ausweisung einer privaten Grünfläche stattgefunden. Ob der Antragsgegnerin die vom Antragsteller geltend gemachten Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung der von der Planung berührten Belange oder im Abwägungsvorgang unterlaufen seien, könne dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fehler vorliegen sollten und rechtlich erheblich wären, hätten sie nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, da sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung bzw. hier der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden seien. Der Umstand, dass der Heilungshinweis – bei im Übrigen zutreffender Belehrung über die Dauer der Frist – auf das Inkrafttreten des Plans abstelle, führe zu einer Abweichung von der Vorgabe des § 215 Abs. 1 BauGB, da sich der Beginn der Frist und damit auch ihr Ablauf um einen Tag nach hinten verschiebe. Eine bundesgesetzliche Ermächtigung für diese Abweichung, die nicht nur den vorliegenden Fall betreffe, sondern einer von der Antragsgegnerin ständig geübten Praxis entspreche, sei nicht ersichtlich. Ein fehlerhafter Hinweis auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB habe jedoch nicht schon dessen Unwirksamkeit zur Folge. Die hier in Rede stehende Unrichtigkeit sei mit einer Fallgestaltung vergleichbar, die auch im Anwendungsbereich des § 58 VwGO das Anlaufen einer Rechtsbehelfsfrist nicht hindere. Werde fälschlicherweise eine zu lange Heilungsfrist angegeben, so gelte anstelle der gesetzlich vorgegebenen die angegebene längere Frist. Diese sei jedoch ebenfalls nicht eingehalten worden. Es lägen auch keine Mängel im Abwägungsergebnis vor. Bei der Abwägung sei die objektive Gewichtigkeit der betroffenen Belange nicht völlig verfehlt worden.
Rz. 7
Der Antragsteller hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Bei der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen handele es sich um eine ausschließlich anlagenbezogene Festsetzungsmöglichkeit; eine Ausweisung “je Baugrundstück” sei nicht zulässig. Der Hinweis in § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung genüge nicht den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB. Die Angabe, dass Rügen bei dem “örtlich zuständigen Bezirksamt” zu erheben seien, sei unzureichend. Fehlerhaft sei ferner die Formulierung, dass die Rügefrist mit dem “Inkrafttreten” des Bebauungsplans zu laufen beginne. Daher könnten beachtliche Mängel des Plans ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. An derartigen Mängeln leide der Plan.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 8
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Festsetzung einer Grundfläche der baulichen Anlagen “je Baugrundstück” von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist (1.). Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Abwägungsmangels unwirksam (2.).
Rz. 9
1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Festsetzung einer Grundfläche der baulichen Anlagen “je Baugrundstück” von der Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 2 BauNVO gedeckt ist. Der entgegenstehenden Auffassung des Antragstellers, nur eine anlagenbezogene Festsetzung stehe mit der Baunutzungsverordnung im Einklang, ist nicht zu folgen.
Rz. 10
Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann das Maß der baulichen Nutzung entweder durch die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen bestimmt werden. Die durch eine absolute Quadratmeterzahl bestimmte Größe der Grundflächen ist nicht ausschließlich anlagenbezogen zu verstehen. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erlaubt auch eine grundstücksbezogene Festsetzung, die je Baugrundstück eine bestimmte Größe – hier 150 m2 – der Grundflächen der baulichen Anlagen zulässt. Dies verdeutlicht § 16 Abs. 5 BauNVO, der auf einzelne Grundstücke und Grundstücksteile Bezug nimmt. Auch Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bestätigen, dass das Baugrundstück, nicht seine Größe, einen zulässigen Bezugsrahmen darstellen kann. Mit der Größe der Grundflächen wird ein absolutes Maß festgesetzt, das nicht von der Größe des Baugrundstücks abhängig ist. Damit kann besser erreicht werden, dass auch bei größeren Grundstücken nur kleinere Baukörper zulässig sind, als dies etwa bei der Festsetzung der Grundflächenzahl der Fall wäre. Zielsetzung ist, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes zu vermeiden (Urteil vom 21. Oktober 2004 – BVerwG 4 C 3.04 – BVerwGE 122, 117 ≪124≫). Folgerichtig begrenzt die Festsetzung einer Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen die Fläche auf einem Baugrundstück, die mit derartigen Anlagen überbaut werden darf. Unter welchen Voraussetzungen auch eine Festsetzung erfolgen kann, durch die die Größe der Grundflächen jeweils für mehrere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück unabhängig voneinander festgesetzt wird, beispielsweise in Verbindung mit der Ausweisung mehrerer Baufenster, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung.
Rz. 11
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Festsetzung der Grundfläche sei nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin angestrebte Ziel zu erreichen, stellt er das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage nicht in Frage. In der Sache rügt er damit einen Fehler im Abwägungsvorgang, der indes unbeachtlich geworden ist (unten 2.). Davon abgesehen stützt sich die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang in weitem Umfang auf Sachverhalte, die das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat.
Rz. 12
2. Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Abwägungsmangels unwirksam.
Rz. 13
2.1 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, es könne dahinstehen, ob der Antragsgegnerin die geltend gemachten Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung der von der Planung berührten Belange oder im Abwägungsvorgang unterlaufen sind. Selbst wenn solche Fehler vorliegen sollten und erheblich wären, hätten sie nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Denn mögliche Mängel sind unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Rz. 14
Nach § 215 Abs. 1 des hier noch anwendbaren BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) werden die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler sowie Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Voraussetzung für die Wirkung der zweijährigen (jetzt einjährigen) Rügefrist ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 1989 – BVerwG 4 NB 7.89 – Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 zu § 155a BBauG 1979).
Rz. 15
Eine derartige Belehrung darf allerdings keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Mängeln abzuhalten. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus (vgl. Urteile vom 27. Oktober 2010 – BVerwG 4 CN 4.09 – BVerwGE 138, 84 zu § 47 Abs. 2a VwGO und vom 21. März 2002 – BVerwG 4 C 2.01 – Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 zum Vertretungszwang). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Rz. 16
2.1.1 Die im Hinweis verwendete Formulierung “Unbeachtlich sind …” ist nicht geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, Mängel geltend zu machen. Zwar wird damit ein Wortlaut verwendet, den der Gesetzgeber im Änderungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) ersetzt hat; nunmehr ist in § 215 BauGB von “Unbeachtlich werden …” die Rede. Mit der Novellierung sollte klargestellt werden, dass die Unwirksamkeit erst nach Ablauf der Frist eintritt und die Verwaltungsgerichte bis zum Ablauf der Rügefrist unabhängig vom Vorliegen einer Rüge zu prüfen haben, ob die in der Vorschrift genannten Fehler vorliegen (vgl. den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 6. Mai 1997, BTDrucks 13/7589, S. 30 f.). Damit betrifft der Unterschied zwischen den Formulierungen lediglich die Rechtsfolge einer unterlassenen Rüge bis zum Ablauf der Rügefrist und ist nicht geeignet, einen Betroffenen von der Erhebung von Rügen abzuhalten. Darüber, dass er Mängel gegenüber der Gemeinde innerhalb der Frist geltend machen muss, wird er auch bei Verwendung der Formulierung “Unbeachtlich sind …” nicht im Zweifel gelassen. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, die Betroffenen darüber zu informieren, welche Rechtsfolgen eine unterlassene Rüge in jeder prozessualen Hinsicht hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 16).
Rz. 17
2.1.2 Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht dargelegt, dass auch die Formulierung, die Mängel seien “gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt” geltend zu machen, die Wirksamkeit der Belehrung nicht in Frage stellt. Denn der Veröffentlichung im Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt ist deutlich zu entnehmen, dass der Bebauungsplan einen Geltungsbereich im Bezirk Wandsbek betrifft (§ 1 Abs. 1); sie lässt ferner am Ende das Bezirksamt Wandsbek als Normgeber erkennen. Das Gesetz geht ferner davon aus, dass ein Betroffener bereits beim zuständigen Bezirksamt Stellungnahmen abgegeben hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB), wie es vorliegend auch der Antragsteller getan hat. Die Stelle, bei der er Rügen zu erheben hat, ist ihm also vertraut. Mit der Situation, in der der Betroffene sich an eine andere Stelle (Widerspruchsbehörde, Gericht etc.) zu wenden hat, ist die Verfahrenslage nicht zu vergleichen. Die genaue postalische Anschrift ist nicht erforderlich; sie ist, soweit nicht ohnehin bekannt, unschwer zu ermitteln.
Rz. 18
2.1.3 Zu Recht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass der Hinweis insoweit unrichtig ist, als er die Formulierung “… wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans schriftlich … geltend gemacht worden sind” verwendet, während § 215 BauGB nicht auf das Inkrafttreten sondern die Bekanntmachung eines Bebauungsplans abstellt (1). Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass vorliegend die Frist versäumt worden ist (2).
Rz. 19
(1) Die Anknüpfung an das Inkrafttreten der Satzung ist mit § 215 Abs. 1 BauGB nicht vereinbar. Die ständige Praxis der Antragsgegnerin bei der Abfassung des Heilungshinweises ist nicht von § 246 Abs. 2 BauGB gedeckt und widerspricht den Vorgaben des § 215 Abs. 1 BauGB.
Rz. 20
Zwar darf die Freie und Hansestadt Hamburg, die die den Flächenstaaten eigene Trennung von Gemeinden und Ländern nicht kennt, gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine von § 10 Abs. 1 BauGB abweichende Regelung zur Rechtsform des Bebauungsplans treffen und gemäß § 246 Abs. 2 Satz 3 BauGB abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB den Zeitpunkt des Inkrafttretens regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht und gemäß § 3 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung – Bauleitplanfeststellungsgesetz – festgelegt, dass Bebauungspläne als Rechtsverordnung bzw. Gesetz erlassen werden und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Von § 246 Abs. 2 Satz 3 BauGB gedeckt ist auch der Umstand, dass ein als Rechtsverordnung bzw. Gesetz erlassener Bebauungsplan in Hamburg abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht am Tage der Verkündung, sondern gemäß Art. 54 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tage in Kraft tritt.
Rz. 21
§ 246 Abs. 2 BauGB erlaubt aber keine Abweichung von den Vorgaben des § 215 Abs. 1 BauGB. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 246 BauGB, der § 215 BauGB nicht nennt. Auch der Umstand, dass nach der in Hamburg geltenden Rechtslage die Bekanntmachung und das Inkrafttreten eines Bebauungsplans auseinanderfallen, berechtigt nicht zu einer Abweichung von § 215 Abs. 1 BauGB. Die Antragsgegnerin ist nach § 246 Abs. 2 BauGB nur in der Form der “Bekanntmachung” ihrer Bebauungspläne frei. An die Vorgaben des § 215 Abs. 1 BauGB ist sie dagegen gebunden. Maßgeblich für den Beginn der in § 215 Abs. 1 BauGB normierten Ereignisfrist ist der Akt der Veröffentlichung des Bebauungsplans. Die (ortsübliche) Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB ist eine Form der Veröffentlichung. Das zeigt auch § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB, der bestimmt, dass die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt. Das ist das entscheidende Ereignis, an das der Beginn der Frist nach § 215 Abs. 1 BauGB anknüpft. Dieser Anknüpfungspunkt gilt bundeseinheitlich ungeachtet der Rechtsnorm, in der ein Bebauungsplan erlassen wird, und ist einer landesrechtlichen Modifikation nicht zugänglich. Dementsprechend tritt in Hamburg die Verkündung als vorgeschriebene Form der Veröffentlichung an die Stelle der (ortsüblichen) Bekanntmachung. Auf das Inkrafttreten eines Bebauungsplans kommt es im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht an. Insofern wäre ein Hinweis, der statt gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB die Formulierung “Bekanntmachung” zu verwenden, im Hinblick auf das Hamburgische Recht auf die Verkündung (im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt) Bezug nimmt, unbedenklich, da es sich jeweils um den Vorgang der Veröffentlichung handelt.
Rz. 22
(2) Die unrichtige Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans im Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass vorliegend die Frist für das Geltendmachen von Mängeln des Abwägungsvorgangs versäumt worden ist. Der Fehler ist nicht geeignet, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist von zwei Jahren Verstöße i.S.d. § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen.
Rz. 23
Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens als Beginn der Frist nicht zu einem anderen Fristende führt, als dies bei dem richtigen Verweis auf die Bekanntmachung der Fall wäre. Denn wenn – richtigerweise – auf die Bekanntmachung bzw. Verkündung am 13. September 2005 abgestellt wird, beginnt die Frist am 14. September 2005 und endet am 13. September 2007. Aber auch wenn das Inkrafttreten maßgeblich wäre, würde die Frist am 14. September 2005 (0:00 Uhr) beginnen und am 13. September 2007 enden. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 HmbVwVfG i.V.m. §§ 187, 188 BGB. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung der Frist, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Diese Vorschrift ist auf die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 anwendbar, d.h. der Tag der Bekanntmachung zählt nicht mit (ebenso Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 100. Lfg. 2011, § 215 Rn. 37). Die Frist endet dann gemäß § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB am 13. September 2007, nämlich “mit dem Ablauf desjenigen Tages (…), welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.”
Rz. 24
Wenn man demgegenüber entsprechend dem Hinweis der Antragsgegnerin auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans abstellt, ist § 187 Abs. 2 BGB einschlägig. Danach wird, wenn der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt ist, dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Wenn eine Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt und die Frist ab dem Inkrafttreten berechnet wird, ist der Beginn dieses Tages der für den Anfang der Frist maßgebliche Zeitpunkt. Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung der Jahresfrist gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG aus (Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 – BVerfGE 102, 254 ≪295 f.≫; Beschluss vom 10. April 2007 – 2 BvR 2228/05 – juris). Da der Bebauungsplan mit dem Beginn des 14. September 2005 in Kraft getreten ist, beginnt an diesem Tag die Frist. Sie endet gemäß § 188 Abs. 2 Halbs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Das ist somit – anders als es das Oberverwaltungsgericht angenommen hat – ebenfalls der 13. September 2007.
Rz. 25
Daraus folgt, dass der Antragsteller durch den im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht in die Irre geführt worden ist. Darüber, dass er Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von zwei Jahren schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu machen hat, um die Folge ihrer Unbeachtlichkeit zu vermeiden, konnte kein Zweifel aufkommen. Aber auch hinsichtlich der Frist, nach deren Ablauf Rügen nicht mehr rechtzeitig sind, konnte kein Irrtum entstehen. Denn wie dargestellt endet die Frist unabhängig davon, ob man auf die Bekanntmachung oder auf das Inkrafttreten abstellt, jeweils mit Ablauf desselben Tages, nämlich dem 13. September 2007.
Rz. 26
Der Antragsteller hat die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB aber auch dann nicht eingehalten, wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, er sei durch den fehlerhaften Anknüpfungspunkt im Hinweis der Antragsgegnerin bei der Fristberechnung im Hinblick auf das Fristende in die Irre geführt worden. Denn in diesem Fall wäre lediglich davon auszugehen, dass sich die Frist um einen Tag verlängert hätte. Damit wird der sich lediglich auf die Fristberechnung auswirkende Fehler in einem im Übrigen richtigen Hinweis angemessen ausgeglichen. Die Auffassung des Antragstellers, der Hinweis sei insgesamt unwirksam, würde den Fall eines auf die Folgefrage der Fristberechnung beschränkten Irrtums beim Leser mit dem Fall eines vollständig unterlassenen oder unbrauchbaren Hinweises gleichstellen. Für eine derart überschießende Sanktion besteht keine Veranlassung (vgl. auch Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 215 BauGB Rn. 4; für Rechtsmittelbelehrungen Urteil vom 10. November 1966 – BVerwG 2 C 99.64 – Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 8; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 58 VwGO Rn. 31; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, § 58 VwGO Rn. 69).
Rz. 27
Auch wenn man somit davon ausginge, dass die Rügefrist am 14. September 2007 endete, hat der Antragsteller sie nicht eingehalten. Zwar kann eine derartige Rüge auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Die Frist wird jedoch nur dann gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hierfür genügt der Eingang bei Gericht nicht (VGH München, Urteil vom 19. Juni 2009 – 1 N 07.1552 – BRS 74 Nr. 41 Rn. 33; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 2008 – 3 S 2772/06 – BRS 73 Nr. 36 = VBlBW 2009, 186). Denn Adressat der Einwendungen ist die Gemeinde, die Gelegenheit erhalten soll, in Kenntnis des die Verletzung begründenden Sachverhalts zu überprüfen, ob eine Heilung des Fehlers erforderlich und geboten ist.
Rz. 28
2.2 Zu Recht geht das Oberverwaltungsgericht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan nicht an Mängeln im Abwägungsergebnis – die von der Unbeachtlichkeitsregelung in § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden – leidet. Das Abwägungsergebnis ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Urteil vom 22. September 2010 – BVerwG 4 CN 2.10 – BVerwGE 138, 13 Rn. 22). Dies ist hier nicht der Fall.
Rz. 29
Hinsichtlich der im südlichen Teil des Grundstücks festgesetzten privaten Grünfläche ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der betroffene Bereich nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als Außenbereich einzustufen ist, in dem ein Wohngebäude auch ohne den Bebauungsplan unzulässig wäre, sowie im Landschaftsschutzgebiet liegt und sich bei natürlicher Betrachtung als Ausläufer des überörtlichen Grünzugs der Gussau-Niederung darstellt. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zu einigen anderen im Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstücken hat das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ohne Verstoß gegen Bundesrecht verneint. Die Festsetzung eines Grünstreifens an der östlichen zur Gussau-Niederung weisenden Grenze der Grundstücke östlich der Straße G… erweist sich ebenfalls als nicht unausgewogenes Ergebnis, da sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bebauung dort ihrer Lage nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hätte und sich in tatsächlicher Hinsicht ohnehin nur eine gärtnerische Nutzung anbietet.
Rz. 30
Die Festsetzung einer Grundfläche von 150 m2 je Baugrundstück ist ebenfalls städtebaulich vertretbar. Die Festsetzung dient dem Zweck, die gewachsene städtebauliche Struktur des überwiegend durch Einfamilienhäuser mit großzügig begrünten Gärten und fließenden Übergängen zu angrenzenden Waldflächen und Grünzügen geprägten Gebiets zu erhalten, vor dem Eindringen gebietsuntypischer Bebauung, insbesondere in Gestalt von Mehrfamilienhäusern, zu schützen und den Anteil nicht versiegelter Freiflächen in Anlehnung an die vorhandene Grünstruktur zu sichern. Zu Recht verweist das Oberverwaltungsgericht auf die Möglichkeit, den im Bereich der Wohngebietsausweisung liegenden Teil des Grundstücks in zwei Baugrundstücke aufzuteilen, so dass eine Bebauung mit einer Grundfläche von zusammen 300 m2 verwirklicht werden kann. Damit werden die Eigentümerbelange des Antragstellers nicht unangemessen hintangestellt.
Rz. 31
Die Antragsgegnerin hat ihr abgestuftes Grundflächenkonzept auch konsequent umgesetzt. Lediglich an der Ostseite des Moorbekwegs hat der Plangeber sein ursprüngliches Konzept in einem Teilabschnitt verlassen, indem er eine Grundfläche von 200 m2 je Baugrundstück zugelassen hat. Die Situation dieser Grundstücke ist nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts jedoch durch Besonderheiten geprägt und mit den Grundstücken in der Straße G… nicht vergleichbar, so dass eine Verletzung des Gleichheitsgebots nicht erkennbar ist. Insbesondere grenzen die Grundstücke östlich der Straße G… mit ihrer Rückseite unmittelbar an den überörtlichen Grünzug, so dass eine aufgelockerte Bebauung dort besonders wichtig erscheint. Demgegenüber ist die Situation am Moorbekweg durch die vorhandene rückwärtige Bebauung geprägt. Somit bestehen wesentliche Unterschiede, die, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Rz. 32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Jannasch, Dr. Philipp, Dr. Bumke, Petz
Fundstellen
Haufe-Index 3221580 |
BVerwGE 2013, 192 |
BauR 2012, 1620 |
BauR 2012, 1832 |
DÖV 2012, 857 |
JZ 2012, 563 |
VR 2012, 431 |
ZfBR 2012, 666 |
BayVBl. 2013, 669 |
KomVerw/LSA 2013, 139 |
NJW-Spezial 2012, 654 |
UPR 2012, 389 |
UPR 2012, 458 |
BBB 2012, 62 |
BRS-Info 2012, 8 |
FuBW 2013, 243 |
FuB 2012, 240 |
FuHe 2013, 234 |
FuNds 2013, 308 |
KomVerw/B 2013, 141 |
KomVerw/MV 2013, 140 |
KomVerw/S 2013, 138 |
KomVerw/T 2013, 142 |