Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienzuschlag. Kürzung des –. öffentlicher Dienst
Leitsatz (amtlich)
Den Bestimmungen in Besoldungsgesetzen oder Tarifverträgen über Familien- oder Sozialzuschläge sind Regelungen vergleichbar, wenn die Entgeltbestandteile einander nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten entsprechen; es genügt eine strukturelle Übereinstimmung.
Normenkette
BBesG § 40
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 20.10.2000; Aktenzeichen 12 A 2400/00) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.03.2000; Aktenzeichen 10 K 6340/98) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Technischer Fernmeldeinspektor im Dienst der Beklagten und bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Seine Ehefrau war als Beamtin zunächst ebenfalls bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1998 ist sie unter Wegfall der Bezüge beurlaubt und als Angestellte bei der Deutschen Telekom Computer Service Management GmbH (DeTeCSM) tätig.
Bis Ende 1997 erhielten der Kläger und seine Ehefrau jeweils die Hälfte des Familienzuschlages der Stufe 1 gemäß der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz. Aufgrund der Mitteilung der DeTeCSM an die Deutsche Telekom AG über das Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau zahlte die Deutsche Telekom AG dem Kläger ab Januar 1998 den vollen, ab Mai 1998 jedoch nur noch den hälftigen Familienzuschlag mit der Begründung, seit Januar 1998 werde der Ehefrau nach dem Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der DeTeCSM (TV SR CSM) zur Besitzstandswahrung eine „Telekom-Zulage” gezahlt, die eine Entlohnung in Höhe des effektiven Telekom-Gehaltes garantiere.
Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht der Klage auf Zahlung des vollen Familienzuschlages stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die DeTeCSM wende weder Tarifverträge des öffentlichen Dienstes noch Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts noch Regelungen an, die den in den Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen vergleichbar seien. Vergleichbarkeit erfordere zumindest, dass die Regelungen der sonstigen Arbeitgeber der Höhe nach im Wesentlichen dem Familienzuschlag nach dem Besoldungsrecht entsprächen. Schon daran fehle es hier. Nach dem Entgeltsystem bei der DeTeCSM flössen bei Verheirateten über die Stufenzulage sowie die Telekom-Zulage die familienbezogenen Bestandteile nicht generell in die Vergütung ein. Unter besonderen Voraussetzungen entfielen sie völlig. Gegen die Vergleichbarkeit spreche auch, dass abweichend vom Besoldungsrecht die Telekom-Zulage im März des Folgejahres ausgezahlt werde. Demgegenüber komme es nicht darauf an, inwieweit sich nach Maßgabe der Einzelfallumstände die Tarifregelungen der DeTeCSM bei der Ehefrau des Klägers dahin ausgewirkt hätten, dass ihr für einzelne Monate tatsächlich über die genannten Zulagen ein zusätzlicher Betrag in Höhe des hälftigen Familienzuschlages der Stufe 1 zugeflossen sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2000 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,
sie zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der auf Gewährung des ungekürzten Familienzuschlages gerichteten Klage zu Recht stattgegeben.
Der Kläger hat nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 und des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Art. 3 Nr. 13 ReformG vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) einen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, da die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht vorliegen. Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages nur zur Hälfte, wenn der Ehegatte als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zustünde.
Die Ehefrau des Klägers ist zwar ebenfalls Beamtin. Sie ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. Da sie keine Besoldung erhält, hat sie nach (Beamten-) Besoldungsrecht keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1.
Als Angestellte der Deutschen Telekom Computer Service Management GmbH (DeTeCSM) gehört die Ehefrau des Klägers nicht dem öffentlichen Dienst an. Den Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 40 Abs. 4 BBesG definiert Abs. 6. Dem öffentlichen Dienst im engeren Sinne nach Abs. 6 Satz 1 steht nach Abs. 6 Satz 3 gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine/einer der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit bei der DeTeCSM nicht schon deshalb dem öffentlichen Dienst gleichsteht, weil eine Entscheidung nach § 40 Abs. 6 Satz 4 BBesG getroffen worden ist. Die Erklärung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle hat keine konstitutive Wirkung (vgl. Urteile vom 11. Juni 1985 – BVerwG 2 C 4.82 – Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 9 S. 28 und vom 29. August 1991 – BVerwG 2 C 5.91 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 24 S. 31). Die Entscheidung nach § 40 Abs. 6 Satz 4 BBesG ist kein Rechtsakt mit verbindlicher Wirkung gegenüber dem Besoldungsempfänger, sondern soll nur in Zweifelsfällen eine einheitliche Anwendung des § 40 Abs. 6 BBesG durch die Besoldungsstellen gewährleisten (vgl. auch BAG, Urteil vom 30. November 1982 – 3 AZR 1230/79 – AP Nr. 1 zu § 25 TV Ang Bundespost).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wendet die DeTeCSM weder die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge (z.B. BAT) noch Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts an. Der mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 in Kraft getretene Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der DeTeCSM (TV SR CSM) sowie der Entgeltrahmenvertrag (ERTV CSM) stimmen inhaltlich nicht mit den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen überein.
Ebenso wenig praktiziert die DeTeCSM Regelungen, die in Besoldungsgesetzen oder in Tarifverträgen über Familien- oder Sozialzuschläge getroffen worden sind.
Sie wendet auch keine diesen vergleichbare Regelungen an.
Die von dem sonstigen Arbeitgeber angewandten Regelungen sind „vergleichbar”, wenn das Entgeltsystem, nach dem der Arbeitnehmer vergütet wird, Komponenten enthält, die dem Familienzuschlag in den (Beamten-)Besoldungsgesetzen (vgl. §§ 39 bis 41 BBesG) oder dem Sozialzuschlag in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (vgl. § 41 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder; § 33 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe) gleichwertig sind. Zweck der Regelung des § 40 Abs. 4 BBesG über die Kürzung des Familienzuschlages ist es, zu verhindern, dass derselbe Tatbestand aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (vgl. BTDrucks 7/4127 S. 40; Urteil vom 11. Juni 1985, a.a.O. S. 27). Soweit die Besoldung an familienbezogene Merkmale anknüpft, soll derselbe Umstand nicht zugleich bei mehreren Personen berücksichtigt werden. Von einer „Doppelzahlung” kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familien- oder Sozialzuschlages entsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Ebenso wenig müssen die Vergütungskomponenten in allen Einzelheiten – insbesondere der Höhe nach – deckungsgleich sein. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung.
Die DeTeCSM wendet keine Regelungen an, die derartige strukturelle Gemeinsamkeiten mit gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen über die Zahlung eines Familien- oder Sozialzuschlages aufweisen. Soweit der Familienzuschlag des (Beamten-)Besoldungsrechts für das Vergütungssystem der DeTeCSM bedeutsam ist, hat er die Funktion einer der Besitzstandswahrung dienenden Vergleichsgröße. Entgeltkomponenten, die ohne Vorbehalt an den Personenstand und die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers anknüpfen und die der zeitgleichen Deckung des familiär bedingten Bedarfs dienen, sehen die Tarifverträge, nach denen die DeTeCSM ihre Gehaltszahlungen ausrichtet, nicht vor.
Bei der erstmaligen Einstufung des Arbeitnehmers innerhalb der Tarifgruppe erschöpft sich die Bedeutung des Familienzuschlages in einem einmaligen Effekt. Das regelmäßige Monatsentgelt bei der DeTeCSM bemisst sich gemäß § 4 Abs. 1 ERTV CSM nach der Vergütungsgruppe und der Gruppenstufe, der der Arbeitnehmer jeweils zugeordnet worden ist. Beurlaubte Beamte wie die Ehefrau des Klägers wurden gemäß § 15 Abs. 1 TV SR CSM zum 1. Januar 1998 in die Gruppenstufe eingestuft, in der das regelmäßige Monatsentgelt am nächsten unter dem „Bezugsgehalt” lag. Als Bezugsgehalt galten das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Amts- und Stellenzulagen und die Überleitungszulage nach Art. 14 ReformG auf der Basis der für Dezember 1997 gezahlten Bezüge (vgl. § 15 Abs. 5 TV SR CSM). Diese Einstufung, die mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit obsolet wird, hat nicht die soziale Ausgleichsfunktion, die den Familien- oder Sozialzuschlag auszeichnet. Sie dient vielmehr der – annähernden – Besitzstandswahrung bei erstmaliger Übernahme in den Dienst der DeTeCSM. Zudem wird die Einstufung nicht Änderungen der familiären Verhältnisse angepasst, wie es für den Familien- und Sozialzuschlag kennzeichnend ist (vgl. § 41 BBesG).
Die „Stufenzulage” nach § 15 Abs. 2 und die „Besitzstandszulage” nach § 15 Abs. 3 TV SR CSM weisen ebenfalls keine – Vergleichbarkeit begründenden – signifikanten Übereinstimmungen auf. Diese Zulagen garantieren dem beurlaubten Beamten, der in den Dienst der DeTeCSM übernommen worden ist, ein Mindestgehalt auf dem vorherigen Niveau. Sie entfallen, wenn die „Regelvergütung” der DeTeCSM höher ist als das „Bezugsgehalt” (vgl. § 15 Abs. 5 TV SR CSM). Eine solche „Subsidiarität” ist dem Familien- oder Sozialzuschlag fremd. Zudem berücksichtigen die Zulagen nach § 15 TV SR CSM nicht den veränderlichen, durch die aktuellen familiären Verhältnisse begründeten Bedarf. „Stufenzulage” und „Besitzstandszulage” orientieren sich ausschließlich an den personenbezogenen Verhältnissen im Dezember 1997 und lassen spätere Änderungen unberücksichtigt.
Auch die „Telekom-Zulage” nach § 18 TV SR CSM hat nicht die charakteristischen Merkmale, die den Familien- oder Sozialzuschlag kennzeichnen. Zwar werden bei der Berechnung der „Telekom-Zulage” Änderungen der familiären Verhältnisse berücksichtigt, doch sind dies nicht die aktuellen, sondern die Gegebenheiten in dem Zwölf-Monats-Zeitraum drei Monate vor der Auszahlung. Weiterhin fehlt es an der – bezogen auf den Bedarf – zeitgleichen Auszahlung. Die „Telekom-Zulage” wird nur nachträglich einmal im Jahr ausgeschüttet, während der Familien- und der Sozialzuschlag monatlich mit der übrigen Besoldung oder Vergütung ausgezahlt wird. Darüber hinaus ist auch die „Telekom-Zulage” abhängig von der Höhe der „Regelvergütung” (sog. „Tochter-Gehalt”). Ist dieses höher als das „Bezugsgehalt”, in dessen Berechnung der Familienzuschlag einfließt, entfällt jeglicher familienbezogener Entgeltbestandteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.11.2001 durch Schütz Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 667134 |
ZBR 2003, 41 |
ZTR 2002, 198 |
DÖD 2002, 65 |
IÖD 2002, 117 |
NPA 2002, 0 |