Für das Ortszuschlagsrecht haben die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT eine eigenständige Definition des Begriffes "öffentlicher Dienst" aufgestellt.
Die Definition ist umfassender als die sonst im BAT verwendete Begriffsbestimmung (z.B. in Ziffer 1 der Protokollnotizen zu § 27 BAT, Ziffer 2 der Protokollnotizen zu § 1 des Zuwendungs-TV).
Öffentlicher Dienst im Sinne des Ortszuschlagsrechts ist nach § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 BAT
eine Tätigkeit
- beim Bund
- bei einem Land
- bei einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen.
Ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden.
Die Religionsgemeinschaften sowie die kirchlichen Unternehmungen, die unmittelbar der Zwecksetzung der Religionsgemeinschaften und deren Angestellten dienen, sind von den Konkurrenzregelungen des Ortszuschlags ausgenommen, da diese Einrichtungen nicht vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde finanziert werden. Zu den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gehören z.B. die kirchlichen Zusatzversorgungskassen.
Dem öffentlichen Dienst im Sinne der Konkurrenzregelungen des Ortszuschlagsrechts gleichgestellt ist die
- Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der der Bund oder eine sonstige Körperschaft durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist (§ 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 2 BAT).
Darüber hinaus gilt als Beschäftigung im öffentlichen Dienst
- die Tätigkeit bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen der Religionsgemeinschaften, insbesondere bei kirchlichen Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen sowie
- die Tätigkeit bei einem sonstigen Arbeitgeber,
wenn in der Einrichtung/bei dem sonstigen Arbeitgeber die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder den Regelungen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge vergleichbare Vorschriften Anwendung finden.
Beide Alternativen setzen voraus, dass der Bund oder eine sonstige Körperschaft durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise an dieser Einrichtung beteiligt ist (§ 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz und Satz 3 BAT).
Die Halbierung des Ehegattenanteils kann also auch eintreten, wenn der Ehegatte bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt ist!
Voraussetzung ist, dass der private Arbeitgeber den BAT oder vergleichbare Regelungen anwendet und die öffentliche Hand an dieser Einrichtung finanziell beteiligt ist, z.B. durch Zahlung von Personal- oder Sachkostenzuschüssen.
Auf Art und Umfang der Zuschüsse kommt es dabei nicht an. Stammen fünf bis acht Prozent der Mittel des privaten Arbeitgebers aus öffentlichen Zuschüssen, reicht dies für eine Anwendung der Halbierungsvorschrift aus. Es genügt jedenfalls, wenn
Voraussetzung für eine Gleichstellung ist jedoch, dass eine solche finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand während der Zahlung familienbezogener Leistungen an den Beschäftigten erfolgt ist oder zumindest - wie z.B. bei einmaligen Leistungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen - noch in diesen Zeitraum hineinwirkt.
Eine "Beteiligung" im Sinne der Regelung liegt auch vor, wenn die öffentliche Hand über nahezu alle Anteile eines Unternehmes verfügt und damit als Aktionär oder Gesellschafter in ganz maßgeblicher Weise an dem "sonstigen ARbeitgeber" beteiligt ist (BAG, Urt. v. 30.11.1982 - 3 AZR 1230/79, AP Nr. 1 zu § 25 TV Ang. Bundespost).
Die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands ist kein "öffentlicher Dienst" im Sinne dieser Vorschrift. Auch ein Ehegatte, der während einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Bezüge als Angestellter bei der Deutschen Telekom Computer Service Management GmbH (DeTeCSM) tätig ist, gehört nicht dem öffentlichen Dienst an.
Eine dem Ortszuschlag vergleichbare Regelung liegt vor, wenn der maßgebende Tarifvertrag eine Familienzulage vorsieht, die bei Gesamtbetrachtung nicht ungünstiger ausgestaltet ist als der Ehegattenbestandteil des öffentlichen Dienstes. Die Entgeltbestandteile müssen einander nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten entsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es dagegen nicht an. Auch müssen die Vergütungskomponenten nicht in allen Einzelheiten - insbesondere der Höhe nach - deckungsgleich sein. Es genügt vielmehr eine strukturelle Übereinstimmung.