Der Senat stimmt mit dem Berufungsgericht darin überein, dass die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilt er nicht.
a) Die kompetenzrechtlichen Einwände schlagen nicht durch. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO ist Teil einer Materie, die zu regeln nach § 70 Abs. 1 GG den Ländern vorbehalten ist. Er kann nicht isoliert betrachtet werden. Denn er begründet eine Sekundärverpflichtung, die in einem inneren Zusammenhang mit der in § 48 Abs. 1 HBauO normierten Primärpflicht steht. Unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen sind Stellplätze herzustellen. § 48 Abs. 1 HBauO knüpft diese Verpflichtung an die Verwirklichung von Bauvorhaben, “bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist”. § 48 Abs. 3 Satz 1 HBauO stellt klar, dass notwendige Stellplätze “auf dem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herzustellen” sind. Diese Regelung ist ebenso wie die Vorgängerregelung des § 65 HBauO a.F. dem Bauordnungsrecht und nicht dem Straßenverkehrsrecht oder dem Bodenrecht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – BVerwG 4 C 10.81 – NJW 1986, 600). Sie beruht auf der Erwägung, dass für den als Folge von Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen absehbaren ruhenden Kraftfahrzeugverkehr das Baugrundstück oder ein anderes geeignetes Grundstück und nicht der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden soll. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derjenige, der einen Ziel- oder Quellverkehr veranlasst, dafür zu sorgen hat, dass die Fahrzeuge so abgestellt werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die öffentlichen Straßen sind vorwiegend dem fließenden Verkehr vorbehalten. Sie sind nicht dazu bestimmt, auch auf längere Dauer angelegten ruhenden Verkehr aufzunehmen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 1991 – Vf. 42-VI/90 –, NVwZ 1992, 160). Dem trägt der Gesetzgeber in § 48 HBauO Rechnung. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO knüpft an diese Regelung an. Die Verpflichtung, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, hat Surrogatcharakter. Sie tritt für den Fall, dass die in § 48 Abs. 1 HBauO normierte Naturalverpflichtung nicht erfüllt werden kann, an die Stelle der Errichtung. Im Bescheid vom 17. Dezember 1997 kommt dies anschaulich in der Formulierung zum Ausdruck, dass “ein weiterer Stellplatz abzulösen (ist)”.
b) Auch die Finanzverfassung des Grundgesetzes steht der Heranziehung zu einem Ausgleichsbetrag nicht entgegen.
Die auf § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO beruhende Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages ist nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnis dieser Rechtsgrundlage nicht anhand der Maßstäbe zu beurteilen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion anzulegen sind. Ein derartiger Ausgleichsbetrag gefährdet nicht die Ordnungsfunktion der Finanzverfassung, da er nicht in Konkurrenz zu einer Steuer tritt. Der hamburgische Gesetzgeber hat von der Sachgesetzgebungskompetenz, die ihm im Bereich des Bauordnungsrechts zusteht, nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die dem finanzverfassungsrechtlichen System zuwiderläuft. Dieser Befund rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht, dem Ausgleichsbetrag den Charakter einer Sonderabgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinne abzusprechen, gestattet es aber, das Anforderungsniveau abzusenken, das unter finanzverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu wahren ist.
Das Grundgesetz schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nicht von vornherein aus, da es keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen enthält. Trotz dieser Offenheit lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die grundgesetzliche Finanzverfassung ihren Sinn und ihre Funktion verlöre, wenn unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln beliebig nichtsteuerliche Abgaben begründet werden könnten. Besonders strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterwirft das Bundesverfassungsgericht Sonderabgaben, die ähnlich belastend wie Steuern wirken. Hierzu gehören Sonderabgaben, die Finanzierungszwecken dienen. Von Abgaben dieses Typs darf der Gesetzgeber nur zur Erreichung eines Sachzwecks Gebrauch machen, der über die Mittelbeschaffung als solche hinausgeht. Zu den weiteren Erfordernissen gehört, unabhängig davon, ob die Finanzierung als Haupt- oder Nebenzweck eine Rolle spielt, dass mit der Abgabe nur eine homogene Gruppe belegt werden darf, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Hinzu kommen muss ferner, dass das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77 – BVerfGE 55, 274 ≪305≫; Beschlüsse vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u.a. – BVerfGE 75, 108 ≪147 f.≫, vom 31. Mai 1990 – 2 BvL 12/88 u.a. – BVerfGE 82, 159 ≪178 ff.≫, vom 11. Oktober 1994 – 2 BvR 633/86 – BVerfGE 91, 186 ≪201 ff.≫ und vom 9. November 1999 – 2 BvL 5/95 – BVerfGE 101, 141 ≪147 f.≫). Sonderabgaben, die nicht zur Finanzierung einer bestimmten Aufgabe erhoben werden, unterliegen dagegen weniger strengen Anforderungen. Unbedenklich sind sie, unabhängig davon, ob sie im Einzelnen durch ein Gegenleistungsverhältnis gekennzeichnet sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 u.a. – BVerfGE 81, 156 ≪186 ff.≫ und vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 u.a. – BVerfGE 108, 1 ≪17≫; Beschlüsse vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 – BVerfGE 50, 217 ≪226≫, vom 8. Juni 1988 – 2 BvL 9/85 u.a. – BVerfGE 78, 249 ≪267≫ und vom 12. Oktober 1994 – 1 BvL 19/90 – BVerfGE 91, 207 ≪223≫), eine Lenkungsfunktion erfüllen (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Mai 1981 – 1 BvL 56/78 u.a. – BVerfGE 57, 139 ≪167 f.≫ und vom 6. November 1984 – 2 BvL 19/83 u.a. – BVerfGE 67, 256 ≪277 f.≫; Beschluss vom 24. Januar 1995 – 1 BvL 18/93 u.a. – BVerfGE 92, 91 ≪117 f.≫) oder einem Ausgleichszweck dienen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 – 2 BvL 19/83 u.a. – a.a.O. ≪277≫; Beschlüsse vom 17. Oktober 1961 – 1 BvL 5/61 – BVerfGE 13, 167 ≪170≫ und vom 24. Januar 1995 – 1 BvL 18/93 u.a. – a.a.O. 116 ff.), jedenfalls dann, wenn sie drei finanzverfassungsrechtlichen Grundprinzipien entsprechen, durch die der Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben allgemein Grenzen gesetzt werden: (1.) Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen solche Abgaben einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. (2.) Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerschuldner. Schon als solcher wird er zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. (3.) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 u.a. – BVerfGE 93, 319 ≪342 ff.≫ und vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1/99 u.a. – BVerfGE 108, 186 ≪215 ff.≫).
Der Senat hat den Ausgleichsbetrag nach § 65 Abs. 4 HBauO a.F., der unter den gleichen Voraussetzungen wie der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO erhoben wurde, an den Anforderungen gemessen, die an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion zu stellen sind und nach dem seinerzeitigen Stand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässige nichtsteuerliche Sonderabgabe qualifiziert. Er hat die zur Zahlung verpflichteten Bauherrn als homogene gesellschaftliche Gruppe gekennzeichnet, die für die Erreichung des mit der Abgabe verfolgten Zwecks aufgrund ihrer größeren Sachnähe besondere Verantwortung trägt. Außerdem hat er dem hamburgischen Gesetzgeber bescheinigt, Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – BVerwG 4 C 10.81 – a.a.O.). Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung abgerückt. Nach seiner Auffassung bedarf es nicht des Nachweises, dass die strengen Anforderungen erfüllt sind, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion unterliegen. Insbesondere kommt es nach seiner Einschätzung nicht darauf an, ob die Bauherren als homogene gesellschaftliche Gruppe eine besondere Verantwortung für die Erfüllung des Abgabenzwecks tragen und die Ausgleichsbeträge gruppennützig verwendet werden. Auf der Grundlage seiner Auslegung des hier maßgebenden Landesrechts erweist sich diese rechtliche Sicht als zutreffend.
Das Berufungsgericht kennzeichnet die Geldleistung, die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO zu erbringen ist, als eine Abgabe, bei der die Finanzierung der vom Gesetzgeber genannten Maßnahmen weder Haupt- noch Nebenzweck ist. Die Abgabenerhebung diene nicht der Erzielung von Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs, der nach der Zweckbindungsklausel des § 49 Abs. 2 HBauO durch den Erwerb von Flächen sowie zur Herstellung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und Modernisierung von baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und von Fahrrädern, Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, Parkleitsystemen und anderen Einrichtungen zur Verringerung des Parksuchverkehrs sowie für sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden Verkehrs sowie Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und von öffentlichen Radverkehrsanlagen ausgelöst wird. Vielmehr vereine der Ausgleichsbetrag in sich Elemente, die es rechtfertigen, ihm neben seinem Surrogatcharakter eine Ausgleichsfunktion zuzuerkennen. Auch eine Gegenleistungskomponente sei ihm nicht fremd.
Der so gekennzeichnete Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 HBauO ist aus Sachgründen gerechtfertigt. Die Zahlungsverpflichtung tritt an die Stelle der durch § 48 Abs. 1 HBauO begründeten Naturalverpflichtung, Stellplätze herzustellen. Nur wenn der Bauherr außer Stande ist, Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch den seinem Bauvorhaben zurechenbaren ruhenden Kraftfahrzeugverkehr außerhalb des öffentlichen Straßenraums durch Vorkehrungen auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in der Nähe vorzubeugen, darf er zu einem Ausgleichsbetrag herangezogen werden. Die Geldleistungspflicht dient indes nicht lediglich dazu, die Primärpflicht abzulösen. Sie hat auch eine Ausgleichsfunktion, die sie in die Nähe herkömmlicher Ersatzgeldregelungen rückt (vgl. insoweit zur Feuerwehrabgabe: BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 – 2 BvL 19/83 u.a. – a.a.O. ≪277≫; Beschluss vom 17. Oktober 1961 – 1 BvL 5/61 – a.a.O. ≪172≫; zur naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe: BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 – BVerwG 4 C 50.83 – BVerwGE 74, 308 ≪309 ff.≫ und vom 20. Januar 1989 – BVerwG 4 C 15.87 – BVerwGE 81, 220 ≪225 f.≫). Sie verhindert nämlich, dass ein Bauherr, der nicht in der Lage ist, seiner Naturalpflicht zu genügen, wirtschaftlich besser dasteht als derjenige, der die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze mit entsprechendem Kostenaufwand herstellt. Der Bauherr hat lediglich das finanzielle Opfer zu erbringen, das ihm aufgrund der gesetzlichen Stellplatzpflicht ohnehin abverlangt wird. Um den sonst unvermeidlichen Kostenverzerrungen vorzubeugen, wird mit dem Ausgleichsbetrag gleichsam die Kostenersparnis abgeschöpft. Die Abgabenhöhe orientiert sich an den Aufwendungen, die für die nicht herstellbaren Stellplätze zu leisten gewesen wären. Der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO enthält zudem, wenn auch nur mittelbar, ein Element der Gegenleistung. Wie der Bauherr plant, bleibt seine Sache. Von seiner Entscheidung hängt es ab, ob sein Bauvorhaben einen Stellplatzbedarf auslöst oder nicht. Kann er dem gesetzlichen Zulässigkeitserfordernis der Herstellung notwendiger Stellplätze nicht genügen, so liefe er Gefahr, mit seinen Bauplänen zu scheitern. Mit dem Mittel der Ablösung eröffnet der Gesetzgeber ihm die Möglichkeit, ein Bauvorhaben zu verwirklichen, das sonst allenfalls unter den engen Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung zulassungsfähig wäre. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO genügt auch dem Grundsatz der Belastungsgleichheit. Die Zahlungspflicht tritt an die Stelle der nicht erfüllbaren Stellplatzpflicht. Diese Pflicht aber trifft den Bauherrn, der in § 54 Abs. 1 HBauO als diejenige Person definiert wird, die auf eigene Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. Der innere Zusammenhang, den der Gesetzgeber durch das Surrogatverhältnis zwischen Primär- und Sekundärpflicht herstellt, würde es nicht bloß unzweckmäßig, sondern geradezu rechtlich bedenklich erscheinen lassen, den Adressatenkreis unterschiedlich zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es nicht darauf ankommen, von wem die bauliche Anlage finanziert, verwertet oder genutzt werden soll. Hierbei handelt es sich weithin um Vorgänge, in die die Bauordnungsbehörde keinen Einblick hat. Ebenso wenig ist darauf abzustellen, ob der Bauherr Eigentümer, sonstiger dinglich Berechtigter, Pächter oder Mieter des Baugrundstücks ist. Der Gesetzgeber misst diesen Unterscheidungen augenscheinlich nicht die Bedeutung eines Abgrenzungsmerkmals bei. Ein “bloß” obligatorisch Berechtigter, der der Bauordnungsbehörde gegenüber als Bauherr auftritt, dokumentiert durch sein Verhalten in einer einem Eigentümer vergleichbaren Weise, dass er ein eigenes Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens hat, auch wenn ihm hierfür nur fremder Grund und Boden zur Verfügung steht. Wieso dem nicht die gleiche Pflichtenstellung sollte korrespondieren dürfen, ist nicht ersichtlich. Für den durch das Bauvorhaben erzeugten ruhenden Verkehr trägt ein Bauherr nicht deshalb geringere Verantwortung, weil er bloß Mieter ist.
Der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO wird auch im Übrigen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen gerecht, denen eine Sonderabgabe ohne Finanzierungsfunktion nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen muss. Es ist Vorsorge dafür getroffen, dass er nicht am Haushaltsgesetzgeber vorbei erhoben und verwendet wird. Nach der Darstellung des Berufungsgerichts werden die Einnahmen im Kapitel 6500 “Verkehr” Titel 342.02 “Ausgleichsbeträge zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung” und die Ausgaben im Kapitel 6500 “Verkehr” Titel 863.01 “Zuschüsse und Darlehen aus Ausgleichsbeträgen für Zwecke nach § 49 Abs. 2 der Hamburgischen Bauordnung” im Haushaltsplan der Beklagten ausgewiesen.
Unschädlich ist, dass die Geldmittel, die der Beklagten in Gestalt der Ausgleichsbeträge zufließen, nicht zum unmittelbaren Nutzen des jeweiligen Bauherrn verwendet werden. § 49 Abs. 2 HBauO sieht zwar eine Zweckbindung vor. Die Maßnahmen, die in dieser Bestimmung aufgezählt werden, dienen aber nicht ausschließlich dazu, den vom Bauherrn nicht befriedigten Stellplatzbedarf an anderer Stelle, gar in der Nähe des Baugrundstücks, zu decken. Der Erhebung von Ausgleichsbeträgen mag ursprünglich die Konzeption zugrunde gelegen haben, in der Nachbarschaft des Baugrundstücks Stellplätze herzustellen und dem Bauherrn zur Nutzung zu überlassen. Schon unter der Geltung des § 65 Abs. 4 HBauO a.F. hatte der Gesetzgeber sich indes von dieser Sichtweise gelöst. Wie aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 30. August 1985 – BVerwG 4 C 10.81 – (a.a.O.) zu ersehen ist, wurde der Ausgleichsbetrag “zur Schaffung von Stellplätzen ‘irgendwo’ im Stadtgebiet” verwendet. Nach der Neuregelung kann vollends keine Rede mehr davon sein, dass der Bauherr statt des Stellplatzes auf seinem Grundstück ein Stellplatzäquivalent an einer anderen Stelle erhält. Denn im Rahmen der in § 49 Abs. 2 HBauO genannten Verwendungszwecke spielt der Gesichtspunkt des gleichartigen Ersatzes an anderem Ort nunmehr eine untergeordnete Rolle. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung hat nach der Darstellung des Berufungsgerichts lediglich den Sinn, “einen hinreichenden Bezug zu dem Grund zu wahren”, aus dem die Beträge eingenommen werden (UA S. 26). Mit dem Maßnahmenkatalog des § 49 Abs. 2 HBauO zielt der Gesetzgeber in Weiterführung des Gedankens, der der Stellplatzpflicht zugrunde liegt, darauf ab, das öffentliche Straßenverkehrsnetz aufs Ganze betrachtet zu entlasten. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass bei diesem Konzept offen bleibt, ob die Entlastungswirkung auch auf die Verkehrsverhältnisse in der Nähe des Baugrundstücks durchschlägt. Da der Gesetzgeber mit dem Ausgleichsbetrag keinen Finanzierungszweck verfolgt, kommt es nicht darauf an, dass die Mittel für Maßnahmen verwendet werden, die durch das Merkmal der Gruppennützigkeit gekennzeichnet sind.
c) Die Erhebung des Ausgleichsbetrages auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO steht auch im Übrigen in Einklang mit dem Grundgesetz. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Die Klägerin wird durch die Auferlegung einer Zahlungspflicht zwar in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt, der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da sich § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält. Die Grenzen, die durch die kompetenz- und die finanzverfassungsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes gezogen werden, sind gewahrt.
Die Klägerin leitet ohne Erfolg aus einem Vergleich der in Nr. 1 und Nr. 2 2. Alternative des § 49 Abs. 1 Satz 1 HBauO getroffenen Regelungen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz her.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte auf der Grundlage der Gesetzesfassung vom 27. September 1995 ein Wahlrecht. Lagen die Tatbestandsvoraussetzungen beider Vorschriften vor, so wurde ein Bauherr, der in Anwendung der Nr. 1 zu einem Ausgleichsbetrag mit der Begründung herangezogen wurde, er sei nicht in der Lage, einen notwendigen Stellplatz herzustellen oder nachzuweisen, nach dem in § 49 Abs. 1 Satz 1 HBauO verwirklichten Gesamtkonzept nicht schlechter gestellt als ein Bauherr, dem es nach § 48 Abs. 6 HBauO untersagt worden war, einen Stellplatz auf dem Baugrundstück oder einem Grundstück in der Nähe herzustellen. Denn auch im Falle einer Untersagung begründete die Nr. 2 2. Alternative die Verpflichtung, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen.
Auf diesen Gleichklang in den Rechtsfolgen abzustellen, hält die Klägerin freilich deshalb für fragwürdig, weil sie auf dem Standpunkt steht, dass es aus verfassungsrechtlichen Erwägungen unzulässig sei, für einen Stellplatz, der an sich hergestellt werden könnte, wegen einer Untersagung nach § 48 Abs. 6 HBauO aber nicht hergestellt werden darf, zusätzlich noch eine Geldleistung zu fordern. Die von ihr geäußerten Bedenken lassen sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Im Falle der Erhebung eines an ein Herstellungsverbot geknüpften Ausgleichsbetrages von einer “dem Bauordnungsrecht sachfremden Finanzierungsfunktion der Stellplatzablöse” zu sprechen (so Jäde, NVwZ 2003, 668, 670) mag nicht fern liegen. Der hamburgische Gesetzgeber hat der von der Klägerin aufgezeigten Problematik inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er die Verpflichtung, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, für die in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBauO geregelten Tatbestände aufgehoben hat (vgl. § 1 des Neunten Gesetztes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Mai 2002 – HmbGVBl S. 76). Dahinstehen kann, ob dies als Akt gesetzgeberischen Ermessens zu werten ist oder verfassungsrechtlich geboten war. Der partielle Wegfall der Zahlungspflicht im Regelungssystem des § 49 Abs. 1 Satz 1 HBauO lässt unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes jedenfalls nicht die Schlüsse zu, die die Klägerin zieht. Die ungleiche Behandlung der von der Nr. 1 und der Nr. 2 erfassten Sachverhalte entbehrt nicht der sachlichen Rechtfertigung.
Das Regelungskonzept, das der Nr. 1 zugrunde liegt, beruht auf der Erkenntnis, dass die Errichtung oder die Änderung einer baulichen Anlage ebenso wie eine Nutzungsänderung unter den in § 48 Abs. 1 HBauO genannten Voraussetzungen geeignet ist, Zu- und Abgangsverkehr auszulösen. Insbesondere Bauherren, die eine Nutzung auf dem gewerblichen oder Dienstleistungssektor aufzunehmen oder zu erweitern beabsichtigen, haben typischerweise ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, dass Kunden, Lieferanten oder andere Personen, zu denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten, den Betrieb oder die sonstige Stätte der Leistung nicht nur als Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs, sondern auch als Teilnehmer des motorisierten Straßenverkehrs erreichen können. Der Gesetzgeber trägt diesem Interesse Rechnung. Der Bauherr wird allerdings dazu angehalten, für den ihm insoweit zurechenbaren ruhenden Verkehr nicht den öffentlichen Straßenraum in Anspruch zu nehmen, sondern Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in der Nähe bereitzustellen. Kann er diese Möglichkeit nicht nutzen, weil sich die Herstellungspflicht aus Gründen, die in seiner Risikospähre liegen, als unerfüllbar erweist, so kommen die Erwägungen zum Tragen, die es rechtfertigen, ihm stattdessen eine Geldleistung aufzuerlegen.
Anders stellt sich demgegenüber die Interessenlage im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 HBauO dar. Auch ohne Heranziehung zu einem Ausgleichsbetrag erlegt der Gesetzgeber den durch diese Regelung Betroffenen ein spürbareres Opfer als den übrigen Bauherren auf. § 48 Abs. 6 HBauO lässt es zu, ihnen die Herstellung von Stellplätzen mit Ausnahme des durch Wohnnutzung verursachten Stellplatzbedarfs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die öffentlichen Wege im Bereich der Grundstücke oder die nächsten Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig zu bestimmten Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist oder das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist. Mit dieser Regelung setzt der Gesetzgeber sich über das sonst von ihm anerkannte Bauherreninteresse hinweg, das Baugrundstück oder ein Grundstück in der Nähe für den durch den Gewerbe- oder den Geschäftsbetrieb hervorgerufenen Zu- und Abgangsverkehr zu nutzen. Selbst wenn der Bauherr bereit und in der Lage ist, Stellplätze herzustellen, wird er hieran um der Erreichung allgemeiner verkehrspolitischer Ziele willen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung seines Bauvorhabens stehen, gehindert. Der Gesetzgeber bedient sich der Verbotsregelung des § 48 Abs. 6 HBauO als Mittel, um durch eine Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Individualverkehrs eine Überlastung der Straßen zu vermeiden, eine weitere Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs entbehrlich zu machen und damit den Stellplatzbedarf zu beschränken. Bei Bauherren, die für diese Zwecke “instrumentalisiert” werden, wiegen die Eingriffsfolgen nach der vom Gesetzgeber gewählten Rechtskonstruktion bereits vom Ansatz her schwerer als bei Bauherren, die die mit § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO verbundenen Belastungen nur deshalb hinzunehmen haben, weil sie außer Stande sind, Hindernisse aus dem Wege zu räumen, die in ihrem Einwirkungsbereich liegen. Dies rechtfertigt es, ihnen über die Verbotswirkungen hinaus nicht noch zusätzlich Zahlungspflichten aufzuerlegen.