Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeld. Vermögen. erhebliches Vermögen. missbräuchlich. Inanspruchnahme. Regelbeispiel. Sozialleistung. Wohnbedarf. Deckung. Wohnen. familiengerecht. sozialwidrig. Ungewöhnlichkeit. konstruiert. Generalklausel. Allgemeinheit. Vermögensteuerpflicht. Einsatz. Vermögensgrenze. Orientierungsgröße. Richtgröße. Vergleichsgröße. Orientierungswert. Freibetrag. Gesamtumstände. Einzelfall. rechtliches Gehör. Beweisantrag. Mitwirkungspflicht. Hinweispflicht. Überraschungsentscheidung. unsubstantiiert. Kenntnisnahme. Amtsermittlungspflicht. Aufklärungsrüge. Sich-Aufdrängen. Beweisangebot. Vorbehalt des Gesetzes. Gesetzesvorbehalt. Gleichheitssatz. Sozialstaatsprinzip
Leitsatz (amtlich)
1. Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist.
2. Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist.
3. Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 S. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; VStG § 6 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-3, § 108 Abs. 2, § 137 Abs. 2, § 139 Abs. 3 S. 4; WoGG 1980 § 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3; WoGG 2000 § 18 Nr. 6; WoGG 2008 § 1 Abs. 1, § 21 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010.
Rz. 2
Zur Begründung seines Antrages gab er im Dezember 2009 an, er beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen von 1 €. Zudem verfüge er über Wertpapiere, die einen Kurswert von 69 645,72 € hätten. Sein Girokonto weise einen Negativsaldo von mehr als 10 500 € aus. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das sich auf 69 635,22 € belaufende Vermögen übersteige die gesetzlich vorgegebene Vermögensgrenze von 60 000 €. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Rz. 3
Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, sein aus dem Vermögen zu bestreitender monatlicher Lebensunterhalt belaufe sich auf einen Betrag von 3 486,39 €. Er sei Eigentümer eines im Jahr 1994 zum Kaufpreis von 646 500 DM erworbenen, etwa 10 000 m2 großen Gewerbegrundstücks nebst aufstehendem Gebäude. Grund und Boden seien seinerzeit mit 290 000 DM, das aufstehende Gebäude sei mit 310 000 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, angesetzt gewesen. Das Grundstück liege in einer strukturschwachen Gegend. Es befinde sich in einem desolaten Zustand und weise zwischenzeitlich keinerlei Wert mehr auf. Für den Kauf habe er ein Darlehen in Höhe von 500 000 DM aufgenommen, das Ende 2009 mit 255 027,42 € nebst Zinsen in Höhe von 33 531,93 € valutiert habe und mit einer Grundschuld in Höhe von 357 904,31 € und einer Lebensversicherung mit einem sich im Dezember 2009 auf 186 880,73 € belaufenden Rückkaufwert gesichert gewesen sei. Gewerbesteuerrückstände einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen hätten seinerzeit mit mehr als 10 500 € zu Buche gestanden. Aus einem weiteren Darlehensvertrag hätten Verbindlichkeiten in Höhe von 8 000 € resultiert. Seinen Gesellschaftsanteil an der bilanziell überschuldeten S…. Intermöbel Handels GmbH, dessen Wert sich auf 17 895,22 € belaufe, habe er zur Sicherung einer weiteren Darlehensverbindlichkeit verpfändet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung wohngeldrechtlich erhebliches Vermögen besessen. Dieses habe sich auf einen Mindestwert von 83 876,47 € belaufen und damit den mit 80 000 € anzusetzenden Grund-Freibetrag überstiegen.
Rz. 4
Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausgeführt, der wohngeldrechtliche Grundfreibetrag sei unzutreffend bestimmt worden. Das Gewerbegrundstück sei im maßgeblichen Zeitpunkt wertlos gewesen. Jedenfalls habe es ob seiner Lage und des dauerhaft entwerteten Zustandes des aufstehenden Lager- und Verwaltungsgebäudes nicht gewinnbringend veräußert werden können. Im Zuge der drohenden Zwangsversteigerung würde auch die als Sicherung dienende Lebensversicherung verwertet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser habe für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Wohngeld, da sich sein Vermögen auf mindestens 104 272,53 € belaufe. Das Kapitalvermögen habe 65 981,25 € betragen. Das Gewerbegrundstück werde zugunsten des Klägers nur mit dem seinerzeitigen Bodenwert in Höhe von 148 274,65 € berücksichtigt. In Abzug zu bringen seien eine um den Rückkaufwert der Lebensversicherung verminderte Darlehensverbindlichkeit von 68 146,69 € und – auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezogene – Lebenshaltungskosten von 41 836,68 €.
Rz. 5
Mit seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erhebt er verschiedene Verfahrensrügen. In der Sache führt er aus, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei nur dann missbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt werde, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären sei, der mithin von dem Antragsteller gleichsam zu diesem Zweck künstlich geschaffen worden sei. Hierzu habe das Berufungsgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Die Festsetzung eines Orientierungswertes von 80 000 € unterlaufe den Gesetzesvorbehalt. Sie verstoße gegen das Erfordernis, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Hierdurch unterbleibe gleichheitswidrig eine Differenzierung zwischen Eigentümern und Mietern, zwischen Freiberuflern, nichtselbständig Erwerbstätigen, Studierenden und Rentnern. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er nicht in der Lage sei, über das Grundstück ohne Zustimmung der darlehensgebenden Sparkasse zu verfügen. Die hierfür erforderlichen Verhandlungen nähmen Monate in Anspruch. Ein Abwarten sei einem Wohngeldempfänger in einem solchen Fall nicht zuzumuten. Eine entsprechende Verpflichtung verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip.
Rz. 6
Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 7
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010 kein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld zusteht. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der sich nur aus dem Wohngeldgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), geändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2963) und vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) (WoGG 2008), ergeben kann, liegen nicht vor. Im Einklang mit § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger wegen dessen erheblichen Vermögens als missbräuchlich erwiese. Dieser Würdigung liegt ein zutreffend bestimmter Prüfungsmaßstab (1.) und eine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Subsumtion (2.) zugrunde.
Rz. 8
1. Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG 2008 besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (a). Ein Regelbeispiel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ist die Beantragung von Wohngeld trotz des Besitzes erheblichen Vermögens (b).
Rz. 9
a) § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2008 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (Urteil vom 25. September 1992 – BVerwG 8 C 66.90 – juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.
Rz. 10
b) Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht auf die – hier nicht einschlägigen – Fallgestaltungen beschränkt, in denen sich Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhalten, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (gegebenenfalls insoweit) gleichsam “künstlich” oder “konstruiert” (Urteile vom 25. September 1992 – BVerwG 8 C 68.90, 8 C 70.90 – BVerwGE 91, 82 ≪88≫ = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 6 und BVerwG 8 C 66.90 a.a.O.). Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bei der Gesetzesanwendung zunächst zu fragen ist, ob der Sachverhalt einem der Beispieltatbestände unterfällt. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an (Urteil vom 16. Januar 1974 – BVerwG 8 C 56.73 – Buchholz 454.71 § 18 II. WoBauG Nr. 3 S. 13). So verhält es sich hier.
Rz. 11
§ 21 Nr. 3 WoGG 2008 normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 – 12 A 2137/11 – juris Rn. 71 f. m.w.N.). Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist.
Rz. 12
Die Einfügung des Regelbeispiels in § 21 Nr. 3 WoGG 2008 geht maßgeblich auf eine Anregung des Bundesrates zurück, die darauf abzielte, den Ausschluss des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen in bewusster Anlehnung an § 18 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) (WoGG 1980) und § 18 Nr. 6 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2676) (WoGG 2000) auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen (BTDrucks 16/6543 S. 118 und 124 sowie BTDrucks 16/8918 S. 21). Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG 1980 wurde Wohngeld nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Regelung sollte insbesondere diejenigen Fallgestaltungen erfassen, “in denen beim Antragsteller besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen (z.B. ohne Schwierigkeit zu realisierende Unterhaltsansprüche) oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen bestehen” (BTDrucks 8/3702 S. 83 und BTDrucks 8/3903 S. 83). Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000 bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, “da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig mißbräuchlich sein dürfte” (BTDrucks 14/1636 S. 189).
Rz. 13
Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 – 9 ZB 05.1654 – juris Rn. 14 und vom 6. Februar 2009 – 12 ZB 08.2959 – juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 – 12 A 2137/11 – juris Rn. 75; ferner Urteil vom 23. Januar 1990 – BVerwG 8 C 58.89 – BVerwGE 84, 278 ≪282≫ = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3). Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen (vgl. VGH München a.a.O. Rn. 13).
Rz. 14
Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Soweit im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl I S. 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785), geregelten Freibetrag von etwa 61 000 € für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt (vgl. auch Nr. 21.36 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 i.d.F. vom 29. April 2009 ≪BAnz 61 Nr. 73a S. 1≫), begegnet dies keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)-grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (ebenso VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 14, vom 11. Januar 2006 – 9 C 05.2277 – juris Rn. 65 und vom 6. Februar 2009 a.a.O. Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 a.a.O. Rn. 77). Von einer Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG ist der Gesetzgeber auch nach der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980 weder im Zuge des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534; vgl. BTDrucks 14/1636 S. 189) noch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BTDrucks 16/6543 S. 118) abgerückt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Ausrichtung an der Freibetragsgrenze hinsichtlich der Vermögenssteuer nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Diese Orientierung dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs “erhebliches Vermögen”, sie ist – wie aufgezeigt – auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen und bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze.
Rz. 15
Eine entsprechende Orientierung entbindet indes weder die Behörden noch die Verwaltungsgerichte von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme – im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – nicht rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 – OVG 9 N 8.09 – juris Rn. 13). Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann.
Rz. 16
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger verfüge über erhebliches Vermögen im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG 2008, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (a). Diese Beurteilung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (b) noch gegen das Sozialstaatsgebot (c).
Rz. 17
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld, weil ihm nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erhebliches Vermögen zur Verfügung steht.
Rz. 18
aa) Der Senat ist an die tatsächliche Feststellung, der Kläger habe im Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen in Höhe von 146 109,21 € verfügt, von dem auf der Grundlage seiner Angaben zu erwartende jährliche Lebenshaltungskosten in Höhe von 41 836,68 € abzuziehen seien, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit seitens der Revision keine zulässigen und begründeten Verfahrensgründe vorgebracht worden sind. Ohne Erfolg bleibt insoweit die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) (1). Soweit das Vorbringen zudem als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu würdigen sein sollte, vermöchte auch diese nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers zu rechtfertigen (2).
Rz. 19
1) Die Revision sieht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unter verschiedenen Gesichtspunkten mit unterschiedlichen Begründungen als verletzt an. Diese Beanstandungen, die allein Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung sein können, haben keinen Erfolg.
Rz. 20
Der Kläger ist der Auffassung, ein Gehörsverstoß liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Beweis erhoben habe. Eine Beweiserhebung sei geboten gewesen zu seinen Behauptungen, der Bodenwert sei seit Erwerb des Grundstücks gesunken, im Fall der Veräußerung des Grundstücks könnten nicht einmal die Grundschulden bedient werden, der Wert des Grundstücks sei durch die Notwendigkeit gemindert, das auf ihm befindliche Gebäude zu sanieren oder abzureißen, sowie das Grundstück sei wertlos und unverkäuflich. Die so begründeten Rügen rechtfertigen schon deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil der Kläger es versäumt hat, sich durch die Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht das nunmehr als verwehrt gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2008 – BVerwG 6 B 70.08 – juris Rn. 14). Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter die prozessuale Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. August 1985 – BVerwG 3 C 17.85 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175 S. 64 und BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220 ≪225≫ m.w.N.).
Rz. 21
Der Rüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, ist ebenfalls kein Erfolg beschieden. Der Kläger ist der Auffassung, das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es von der Unsubstantiiertheit des Vortrags zum Wert des Grundstücks und dessen Unverkäuflichkeit ausgehe, dass es nicht annehme, der Grundstückswert sei seit dem Erwerb gesunken, und dass es keinen Beweis zu der Behauptung erheben werde, dass das Grundstück eine Wertminderung deshalb erfahren habe, weil das auf ihm befindliche Gebäude sanierungsbedürftig sei oder abgerissen werden müsse. Dem ist nicht zu folgen. Da das Oberverwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers zum Grundstückswert und zur Unverkäuflichkeit wegen Unsubstantiiertheit nicht nachgegangen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang allein darauf an, ob es gehalten gewesen wäre, vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass es in seinem Urteil annehmen werde, der Vortrag sei nicht substantiiert. Das ist nicht der Fall. Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit dem Ziel, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden (vgl. Urteil vom 11. November 1970 – BVerwG 6 C 49.68 – BVerwGE 36, 264 ≪266 f.≫ = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Erörterungspflicht Nr. 11 S. 4 f. und Beschluss vom 14. Oktober 2004 – BVerwG 6 B 6.04 – juris Rn. 88). Jedoch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 – BVerwG 5 B 54.08 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eines Hinweises bedarf es hingegen ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 10/99 – BVerfGE 108, 341 ≪345 f.≫). So lag es hier nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hatte das Vorbringen des Klägers zum Wert des Grundstücks als unsubstantiiert angesehen. Schon in Anbetracht des im Kern deckungsgleichen Berufungsvortrages lag es nicht fern, dass diese Wertung auch im zweitinstanzlichen Verfahren Bedeutung erlangen würde, und zwar auch mit Blick auf das mit dem Grundstückswert eng zusammenhängende Vorbringen zur angeblichen Unverkäuflichkeit.
Rz. 22
Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Gehörsverstoß auch nicht darin, dass die Vorinstanz von der Unsubstantiiertheit des Vorbringens zum Wert des Grundstücks und der Unverkäuflichkeit ausgegangen ist. Damit hat das Gericht den klägerischen Sachvortrag aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt gelassen. Davor schützt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 1992 – 2 BvR 1035/92 – WuM 1993, 235 ≪236≫ m.w.N.).
Rz. 23
Die Revision meint ferner, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, dass es näher bezeichnetes Vorbringen übergangen habe. Auch dies rechtfertigt nicht die Annahme eines Verfahrensmangels. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 – BVerwG 9 B 797.98 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Beanstandungen des Klägers überhaupt den Substantiierungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen.
Rz. 24
Soweit die Revision darlegt oder ihr Vorbringen dahin verstanden werden könnte, die Vorinstanz habe Gehörsverstöße begangen, weil sie unberücksichtigt gelassen beziehungsweise fehlerhaft gewürdigt habe, dass das Grundstück mit Grundschulden belastet sei, der Kläger seine Lebensversicherung abgetreten habe und sein Vermögen zur Sicherung seiner Altersversorgung bestimmt sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Oberverwaltungsgericht diese Gesichtspunkte ausweislich der Urteilsgründe gewürdigt hat. Dies gilt auch für den Vortrag des Fehlens eines Krankenversicherungsschutzes. Die hieraus resultierenden Aufwendungen des Klägers waren Gegenstand der von ihm geschätzten Lebensunterhaltskosten, die das Oberverwaltungsgericht in vollem Umfang berücksichtigt hat.
Rz. 25
Auch hinsichtlich der Rüge, das Berufungsgericht habe “die weiteren Kosten aus privaten Schulden und Steuerschulden” nicht berücksichtigt, fehlt es an besonderen Umständen die zweifelsfrei die Annahme rechtfertigen könnten, das Gericht habe entsprechendes Vorbringen übergangen.
Rz. 26
Soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe vernachlässigt, dass im Fall der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten sei und dass trotz bestehender Steuerschulden keine Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben werde, ist dies im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht vorgetragen worden. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass diese Gesichtspunkte Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht waren. Schon deshalb ist das Berufungsgericht nicht gehalten gewesen, in seinem Urteil darauf einzugehen. Dies gilt gleichermaßen für die Erwägungen des Klägers zu einer angeblichen Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern.
Rz. 27
2) Soweit mit dem Vorbringen der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, zu den Tatsachen, dass das Gewerbegrundstück unverkäuflich und nicht werthaltig sei, dass aus dem Erlös einer Veräußerung des Gewerbegrundstücks nicht einmal die bestehenden Grundschulden bedient werden könnten, dass der Bodenwert des betreffenden Grundstücks seit den Neunzigerjahren in erheblichem Umfang gesunken sei und dass der durch eine Veräußerung des Grundstücks zu erzielende Erlös maßgeblich durch erhebliche Abriss- und Sanierungskosten gemindert würde, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt werden sollte, begründete auch dieses Vorbringen keinen Verfahrensmangel.
Rz. 28
Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist substantiiert darzulegen (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Des Weiteren ist darzulegen, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Urteil vom 20. April 2004 – BVerwG 1 C 13.03 – BVerwGE 120, 298 ≪303≫ = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). An Letzterem fehlt es hier.
Rz. 29
Eine Beweiserhebung war entbehrlich, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Dem Tatsachengericht braucht sich eine Beweisaufnahme in der Regel nicht aufzudrängen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter auf ein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages zurückkommt (Beschluss vom 26. Juni 1975 – BVerwG 6 B 4.75 – Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 S. 9 f., Urteil vom 27. Juli 1983 – BVerwG 9 C 541.82 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 S. 8 f. und Beschluss vom 27. August 1997 – BVerwG 9 B 312.97 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89 S. 118 f.; vgl. ferner Beschlüsse vom 13. September 1973 – BVerwG 2 B 45.73 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 63 und vom 18. November 1996 – BVerwG 3 B 73.95 – Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 162 S. 75). Der Revisionsbegründungsschrift ist entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht schlüssig zu entnehmen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch ohne einen entsprechenden förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten substantiierten Beweisantrag nach Lage des Falles ausnahmsweise hätte aufdrängen müssen. Dem sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger hätte sich in Ansehung der Gründe des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts unschwer die Bedeutung der Frage der Werthaltigkeit des Gewerbegrundstücks für die Bewertung seines Vermögens als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 erschließen müssen. Sieht er angesichts dieser Sachlage bei im Kern nicht über das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehendem Berufungsvortrag davon ab, sein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung wiederaufzugreifen, hätte es der Revision oblegen, Umstände darzulegen, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht trotz dieses Unterlassens des unter den gegebenen Umständen Gebotenen das Erfordernis einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Allein das Vorbringen, der Wert des Grundstücks und dessen Verkäuflichkeit stelle eine wesentliche Frage der Vermögensverhältnisse dar, genügt diesem Darlegungserfordernis nicht.
Rz. 30
bb) Die Gesamtumstände des Einzelfalles gebieten die Annahme, dass dem Kläger erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zur Verfügung steht.
Rz. 31
Dafür spricht, dass das vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Vermögen den Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG um ein Vielfaches übersteigt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die sonstigen Umstände des Einzelfalles es nicht rechtfertigen, dieses Vermögen als unerheblich anzusehen. Es hat insoweit insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers berücksichtigt und angenommen, dass sonstige Gesichtspunkte, die für eine unbillige Härte im Fall der Versagung von Wohngeld sprechen könnten, weder dargelegt noch ersichtlich seien. An die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die von der Vorinstanz insoweit vorgenommene Bewertung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 32
c) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vermögen des Klägers sei als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 zu werten, verletzt diesen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Blick darauf, dass es seine Entscheidung nicht auf der Grundlage einer starren Vermögensgrenze getroffen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles des Klägers im Lichte der Vorgaben des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 gewürdigt hat, fehlt es an einem gemeinsamen Bezugspunkt des Lebenssachverhalts, über den entschieden worden ist, zu den von der Revision bezeichneten Vergleichsgruppen der freiberuflich Tätigen, Angestellten, Studierenden und Rentner und damit an dem Merkmal der Vergleichbarkeit.
Rz. 33
d) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Vermögen des Klägers sei als erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 anzusehen, verstößt auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitete Sozialstaatsprinzip. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft außer Betracht gelassen, dass eine kurzfristige Realisierung des Vermögens des Klägers undenkbar erscheine und dieser daher zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gehalten sei, die Allgemeinheit in Anspruch zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass der Kläger selbst nicht behaupte, es sei ihm unmöglich, über sein Kapitalvermögen kurzfristig zu verfügen, und dass seine Behauptung, das Gewerbegrundstück sei nicht unverkäuflich, gänzlich unsubstantiiert sei. An diese Tatsachenwürdigung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe auch insoweit nicht erhoben worden sind. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nicht ausgegangen werden.
Rz. 34
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Häußler, Dr. Fleuß, Hahn
Fundstellen
Haufe-Index 4052682 |
DÖV 2013, 699 |
Gemeindehaushalt 2013, 235 |
LKV 2013, 329 |
info-also 2013, 288 |