Das Berufungsgericht hätte die Klage nicht mit der von ihm angeführten Begründung abweisen dürfen.
a) Es ist zunächst allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Einbürgerung nicht aufgrund der ihr erteilten Einbürgerungszusicherung beanspruchen kann. Diese Zusicherung wurde nämlich unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Klägerin nicht ändern. Hier ist aber eine solche Änderung aufgrund des gegen sie ergangenen Strafbefehls eingetreten.
b) Einen Einbürgerungsanspruch der – nach der Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit staatenlosen – Klägerin ergibt sich auch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, weder aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl 1976 II S. 474), noch aus dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl 1977 II S. 598) noch aus dem Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. September 1973 (BGBl 1977 II S. 613; vgl. auch Urteile vom 23. Februar 1993 – BVerwG 1 C 45.90 – BVerwGE 92, 116 ≪118≫ und vom 16. Oktober 1990 – BVerwG 1 C 15.88 – BVerwGE 87, 11 ≪13≫). Auch auf Art. 2 AG-StlMindÜbk kann sich die Klägerin nicht berufen, da sie weder seit ihrer Geburt staatenlos noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist.
c) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt ferner nicht aus § 85 AuslG. Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG sind nicht erfüllt, da die Klägerin nicht schon seit acht Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat; § 85 Abs. 2 AuslG ist nicht einschlägig, weil sie nicht die Miteinbürgerung mit einem ausländischen Ehegatten begehrt, sondern mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist.
d) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 9 Abs. 1 StAG wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen ist. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 87 AuslG vorliegt und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. Durch die Verweisung auf § 8 StAG ist u.a. weitere zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dass er keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG).
Diese Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG geht auf Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1062) zurück. Bis dahin verlangte die Vorschrift die Führung eines “unbescholtenen Lebenswandels”. Dieses angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit der Kritik unterworfene Tatbestandsmerkmal wurde mit der Neufassung durch wesentlich konkretere Kriterien ersetzt, nämlich das Vorliegen bestimmter Ausweisungsgründe im Zeitpunkt der Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren (vgl. die Entwurfsbegründung BTDrucks 12/4450 S. 36). Damit wurde eine zweifache Zielsetzung verfolgt: Einerseits wurde der Forderung nach größerer Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zugunsten des Bewerbers Rechnung getragen, andererseits wurden Bagatellverstöße gegen Rechtsvorschriften als Ablehnungsgrund ausgeschlossen (BTDrucks 12/4450 a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin durch den ihr zur Last gelegten und mit Strafbefehl vom 30. Januar 2001 mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen geahndeten Betrug gemäß § 263 StGB keinen Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht.
aa) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrem Einbürgerungsverfahren nicht weiter aufzuklären ist, ob sie den mit dem Strafbefehl vom 30. Januar 2001 geahndeten Betrug tatsächlich begangen hat. Ist ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt, kann die Ausländer-wie auch die Einbürgerungsbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht (vgl. Beschluss vom 8. Mai 1989 – BVerwG 1 B 77.89 – InfAuslR 1989, 269 ≪270≫). Dies gilt auch für Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren (Beschluss vom 14. Januar 1981 – BVerwG 1 B 857.80 – BayVBl 1981, 186; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 1994 – BVerwG 1 C 31.92 – BVerwGE 97, 245 ≪248 f.≫). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht insoweit zu Recht keinen Anlass zu weiterer Aufklärung gesehen.
bb) Ein Ausweisungsgrund im Sinne von § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG liegt nach dem Grund- und Auffangtatbestand des § 45 Abs. 1 AuslG vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 46 Nr. 2 AuslG ist das insbesondere der Fall, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist.
Der Ausweisungsgrund in der Funktion eines Versagungsgrundes, der die Einbürgerung ausschließt, muss dabei nur gleichsam abstrakt, d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene tatsächlich ausgewiesen werden soll oder darf. Als Beschränkung des Anspruchs auf Einbürgerung ist die Frage des Ausweisungsgrundes losgelöst von sonstigen Ausweisungsvoraussetzungen und -hindernissen selbständig zu beurteilen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG verweist nämlich nicht generell auf das Ausweisungsrecht, sondern zielt auf bestimmte Ausweisungsgründe. Dies trägt der besonderen Bedeutung der Einbürgerung eines Ausländers gegenüber Maßnahmen zur Regelung seines Aufenthalts Rechnung (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 31. Mai 1994 – BVerwG 1 C 5.93 – BVerwGE 96, 86 ≪89 f.≫; Beschluss vom 19. August 1996 – BVerwG 1 B 152.96 – ≪juris≫).
cc) § 46 Nr. 2 AuslG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. Urteil vom 24. September 1996 – BVerwG 1 C 9.94 – BVerwGE 102, 63 ≪66≫).
Der von der Klägerin begangene Betrug ist ein vereinzelter Rechtsverstoß. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat er auch geringes Gewicht. Zwar ist eine – wie hier – vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG. Hierfür spricht, dass § 46 Nr. 2 AuslG als Ausweisungsgrund auch die Begehung einer Straftat im Ausland normiert, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Es lassen sich im Gesetz auch keine Maßstäbe dafür entnehmen, ob und ggf. welche vorsätzlichen Strafrechtsverstöße nach § 46 Nr. 2 AuslG wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben sollen (vgl. Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9.94 – a.a.O., S. 66 f.). Auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten kann es aber nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG zu bewerten ist. Das kann etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. Soweit die Klägerin meint, dass es bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gekommen wäre, hat diese hypothetische Annahme allerdings außer Betracht zu bleiben. Tatsächlich ist es nicht zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gekommen.
Eine Ausnahme von dem oben erwähnten vorsätzliche Straftaten betreffenden Grundsatz ist indessen nicht auf derartige Fälle der Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit beschränkt. Sie kommt vielmehr auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt.
So liegt es hier. Von Bedeutung ist zunächst, dass es sich offenbar um eine erstmalige strafrechtliche Verfehlung handelt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 46 AuslG Rn. 11). Der bei den Akten befindliche Strafregisterauszug weist keine weiteren Vorstrafen aus. Das Strafmaß ist mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen gering. Darüber hinaus hat die Klägerin den gegen sie ergangenen Strafbefehl ohne weiteres akzeptiert. Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr sind nicht erkennbar. Unter diesen Umständen spricht auch die Höhe des Schadens von 150 DM nicht für ein anderes Ergebnis, so dass ausnahmsweise von einem nur geringfügigen Verstoß im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG auszugehen ist.
Da nach allem der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht eingreift, kommt es auf weitere Erwägungen zu der Frage, ob die strafrechtliche Verfehlung der Klägerin aus anderen Gründen unbeachtlich ist, nicht an. Insbesondere kann offen bleiben, ob bzw. inwiefern die Erwähnung von § 47 Abs. 1 und 2 AuslG neben § 46 Nrn. 1 bis 4 AuslG oder der von der Klägerin geltend gemachte Wertungswiderspruch zu § 85 Abs. 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG bei sonstigen Fallgestaltungen von Bedeutung sein kann.
dd) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft und keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die weiteren Voraussetzungen des § 8 StAG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG – Nr. 1 dieser Bestimmung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben – erfüllt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, hierzu eigene Feststellungen zu treffen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Diese wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben. Ergeben diese Feststellungen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch besteht (vgl. hierzu und auch zu Ausnahmen in atypischen Fällen Urteil vom 9. September 2003 – BVerwG 1 C 6.03 – BVerwGE 119, 17 ≪20≫ m.w.N.).
Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorbehalten.