Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht Nebentätigkeitsrecht Verfassungsrecht. Nutzungsentgelt für Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal und Material des Dienstherrn. unzulässige Rückwirkung einer Verordnung. Wegfall des Vertrauensschutzes der Betroffenen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Änderung einer Verordnung entfällt der Vertrauensschutz des Betroffenen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber (wie Urteil vom 22. März 2001 – BVerwG 2 CN 1.00 – Buchholz 237.6 § 75c NdsLBG Nr. 1). Dies gilt auch dann, wenn der Verordnungsgeber die Änderung der Verordnung zuvor angekündigt hat.
Normenkette
HNtV (NW) § 17
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 21.03.2001; Aktenzeichen 6 A 3320/98) |
VG Aachen (Urteil vom 30.04.1998; Aktenzeichen 1 K 1091/95) |
Tenor
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2001 und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. April 1998, dieses mit Ausnahme der Kostenentscheidung, sowie der Festsetzungsbescheid des Rektors der … Hochschule … vom 4. Februar 1994 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. März 1995 werden aufgehoben, soweit gegen den Kläger ein Nutzungsentgelt für das Jahr 1993 von mehr als 196 245,39 DM festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.
Tatbestand
I.
Der Kläger war im Jahr 1993 Universitätsprofessor und Direktor des Instituts für Medizinische Mikrobiologie der Hochschule. Aufgrund einer ihm vor dem 1. Januar 1993 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung behandelte er Privatpatienten auf eigene Rechnung stationär und ambulant. Das für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn abzuführende Nutzungsentgelt setzte der Rektor der Hochschule mit Bescheid vom 4. Februar 1994 und Widerspruchsbescheid vom 27. März 1995 für das Jahr 1993 auf insgesamt 212 157,82 DM fest.
Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, gegen die Vorschrift, auf die der Festsetzungsbescheid gestützt sei, bestünden unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots keine rechtlichen Bedenken. Denn der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er sei durch den Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 1992 darüber unterrichtet gewesen, dass aus Anlass des rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturgesetzes voraussichtlich eine Änderung der Regelung des Nutzungsentgelts im Hinblick auf Kostenerstattung und Vorteilsausgleich erforderlich werden würde und mit einer Erhöhung der abzuführenden Beträge zu rechnen sei.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2001 und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. April 1998 sowie den Festsetzungsbescheid des Rektors der Hochschule vom 4. Februar 1994 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. März 1995 aufzuheben, soweit gegen den Kläger ein Nutzungsentgelt für das Jahr 1993 von mehr als 196 245,39 DM festgesetzt worden ist.
Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat für das Jahr 1993 ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material lediglich in Höhe von 196 245,39 DM zu entrichten.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Nutzungsentgelt für das zweite Halbjahr 1993 in Höhe von 101 964,12 DM auf der Grundlage der Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der Fassung von 1993 und dem Nutzungsentgelt für das erste Halbjahr 1993 in Höhe von 94 281,27 DM auf der Grundlage der Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der Fassung von 1987. Dass der Kläger einen Betrag in Höhe der Summe dieser beiden Teilbeträge zu zahlen hat, zieht keiner der Beteiligten in Zweifel. Auf einen höheren Betrag hat der Beklagte keinen Anspruch. Für das erste Halbjahr 1993 steht ihm nicht das höhere Nutzungsentgelt nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung 1993 zu, weil die Hochschulnebentätigkeitsverordnung 1993 für diesen Zeitraum nicht gilt.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung – HNtV) vom 19. November 1993 (GV NW S. 964) änderte die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 20. November 1987 (GV NW S. 416) und erhöhte das Nutzungsentgelt für Inhaber einer vor dem 1. Januar 1993 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung (sog. Altvertragler). Bei einer Nebentätigkeit im stationären Bereich wurde die Nutzungsentschädigung von bisher 25 v.H. der bezogenen Vergütung auf 35 v.H. der um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung geminderten bezogenen Vergütung (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV) erhöht. Für sonstige ärztliche Nebentätigkeiten erhöhte sich das Nutzungsentgelt nach § 17 Abs. 2 Satz 2 HNtV von bisher 20 v.H. auf 25 v.H. der bezogenen Vergütung nach Abzug der daneben gesondert zu erstattenden Sachkosten. Im medizinisch-theoretischen Bereich erhöhte sich das Nutzungsentgelt von bisher insgesamt 35 v.H. auf insgesamt 40 v.H. (vgl. § 17 Abs. 3 HNtV).
Die am 19. November 1993 von der Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen unterschriebene und am 21. Dezember 1993 verkündete Neufassung sollte rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft treten (vgl. Art. II der Zweiten Änderungsverordnung). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. März 2001 – BVerwG 2 CN 1.00 – Buchholz 237.6 § 75c NdsLBG Nr. 1 S. 4 ff. m.w.N.) darf das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht nachträglich für frühere Abrechnungszeiträume erhöht werden. Abrechnungszeitraum für die Erhebung eines Nutzungsentgelts nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen war im Jahre 1993 das Halbjahr. Für das erste Halbjahr 1993 begründet die Anordnung der Geltung der Änderungsverordnung seit dem 1. Januar 1993 echte Rückwirkung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 22. März 2001 – BVerwG 2 CN 1.00 – a.a.O. S. 5 f.), sind belastende Gesetze, die in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Tatbestände erfassen, grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), zu deren wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört. Bei der rückwirkenden Änderung eines Gesetzes im formellen Sinn wird das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des Gesetzes grundsätzlich erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages beseitigt (BVerfGE 30, 272 ≪287≫; 72, 200 ≪261≫). Bei einer Verordnung entfällt der Vertrauensschutz des Betroffenen nach der Rechtsprechung des Senats erst mit der Beschlussfassung durch die Landesregierung (vgl. dazu Urteil vom 22. März 2001 – BVerwG 2 CN 1.00 – a.a.O. S. 6). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Die hier in Rede stehende Verordnung ist zwar nicht durch die Landesregierung, sondern durch die zuständige Ressortministerin erlassen worden. Das lässt den Vertrauensschutz aber nicht bereits mit Beginn des Jahres 1993 entfallen. Erst mit der Unterzeichnung der Änderungsverordnung, also deren “Beschlussfassung” durch die zuständige Ressortministerin nach Herstellung des erforderlichen Einvernehmens mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium ist der Vertrauensschutz entfallen.
Die bloße Ankündigung der Ministerin im Dezember 1992, wegen des zum 1. Januar 1993 in Kraft tretenden Gesundheitsstrukturgesetzes werde voraussichtlich im Jahre 1993 eine rückwirkende Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung erforderlich, die eine Erhöhung der abzuführenden Beträge mit sich bringe, reicht nicht aus, den Vertrauensschutz des Klägers zu beseitigen. Dieses Schreiben war dazu ebenso wenig in der Lage wie bei formellen Gesetzen das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften (stRspr; vgl. BVerfGE 30, 272 ≪287≫; 72, 200 ≪261≫). Zwar stammt das Schreiben vom Verordnungsgeber selbst, doch wird lediglich unverbindlich, im Sinne einer bloßen Absichtserklärung, von der Möglichkeit einer Erhöhung infolge des zum Jahresbeginn 1993 in Kraft tretenden Gesundheitsstrukturgesetzes gesprochen.
Auch andere Gründe sind nicht ersichtlich, die eine Ausnahme von dem Verbot der echten Rückwirkung rechtfertigen. Insbesondere war die vor dem 1. Januar 1993 geltende Verordnung weder ungültig, vorläufig, unklar oder durch Änderungen des Bundespflegesatzrechts in einer Weise berührt, dass eine Anpassung der landesbeamtenrechtlichen Vorschriften über das Nutzungsentgelt zwingend erforderlich gewesen wäre. An der Höhe des von einem Altvertragler für das Jahr 1993 auf beamtenrechtlicher Grundlage zu entrichtenden Nutzungsentgelts änderte die bundespflegesatzrechtliche Kostenerstattungspflicht nichts. Das hat der Senat im Urteil vom 16. November 2000 – BVerwG 2 C 35.99 – BVerwGE 112, 170 ≪172 f.≫) im Einzelnen dargelegt. Neben dem aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelt hatte der Kläger als Altvertragler 10 v.H. der auf die wahlärztlichen Leistungen entfallenden (ungeminderten) Gebühren abzuführen (vgl. § 11 Abs. 3a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b BPflV 1993). Auch das ist im Urteil vom 16. November 2000 – BVerwG 2 C 35.99 – (a.a.O. S. 175 f.) ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht für das Revisionsverfahren auf § 154 Abs. 1 VwGO und für das Berufungsverfahren auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen
NVwZ-RR 2003, 515 |
ZBR 2003, 317 |
DÖV 2003, 467 |
DVBl. 2003, 623 |
NWVBl. 2003, 213 |