Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts. Ausschlussfrist. Begrenzung der EEG-Umlage. besondere Ausgleichsregelung. EEG-Umlage. Hochrechnung. maßgebliche Sach- und Rechtslage. Mindeststrommenge. Nachweis. Nachweiserfordernis. Schätzung. selbständiger Unternehmensteil. Selbständigkeit. Stromkostenanteil. Stromverbrauch. Weitergabe von Strom.
Leitsatz (amtlich)
Die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (nunmehr § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014) gilt auch für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für organisatorisch selbständige Teile von Unternehmen nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 (nunmehr § 64 Abs. 5 EEG 2014) und den Nachweis der für eine solche Begrenzung erforderlichen Voraussetzungen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 2).
Normenkette
EEG 2009 § 40 Abs. 1 S. 2, § 41 Abs. 1, 5, § 43 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Entscheidung vom 09.01.2014; Aktenzeichen 6 A 1999/13) |
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.03.2013; Aktenzeichen 5 K 2071/12.F) |
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin begehrt für das Jahr 2012 für ihren am Standort in L. befindlichen Unternehmensteil „Herstellung von Kunststoffverpackungen – ohne Werkzeugbau” (im Folgenden: „Kunststoff”) eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung gemäß § 41 Abs. 5 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), – EEG 2009 –, die vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, in Verbindung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), – AusglMechV 2009 -.
Rz. 2
In dem ebenfalls auf dem Werksgelände in L. befindlichen Unternehmensteil „Werkzeugbau”, der zum 21. Dezember 2012 durch Ausgliederung ein rechtlich selbständiges Unternehmen wurde, werden für den Herstellungsprozess der Kunststoffteile speziell erforderliche Werkzeuge entwickelt und produziert. Die Stromversorgung beider Unternehmensteile erfolgt über die gemeinsame Abnahmestelle der Werksanlagen der Klägerin am Standort L.
Rz. 3
Den Antrag der Klägerin vom 8. Juni 2011 auf Begrenzung der EEG-Umlage für den nach ihrer Auffassung selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff” lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung überschreite in diesem Unternehmensteil nicht, wie von der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 gefordert, den Wert von 15 %. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012 mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Unternehmensbereich „Kunststoff” bereits nicht um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handele.
Rz. 4
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. März 2013 die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen. Die Selbständigkeit eines Unternehmensteils sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei neben dem Standort die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und der Absatz der erzeugten Produkte an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen seien. Es sei ausgeschlossen, ein Unternehmen „in jeweils selbständige Unternehmensteile im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009” aufzuteilen, da sonst „das Unternehmen”, von dem ein Recht auf die begehrte besondere Ausgleichsregelung abgeleitet werde, nicht mehr bestehe. In Anwendung dieser Vorgaben sei festzustellen, dass der Bereich „Kunststoff” nicht als ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 1 EEG 2009, sondern als „das Unternehmen” zu qualifizieren sei. Unabhängig davon sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin – als Unternehmen – im Geschäftsjahr 2010/2011 das nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 notwendige Verhältnis von 15 % der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nicht nachgewiesen habe. Der Bereich „Werkzeugbau” müsse für den hier maßgebenden Zeitpunkt mit berücksichtigt werden, weil er nicht als eigener, gerade nicht energieintensiver Unternehmensteil qualifiziert werden könne. Die im Bereich des „Werkzeugbaus” angefallenen Kosten müssten bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung eingerechnet werden. Eine „Abspaltung” von „nicht energierelevanten Unternehmensteilen, d.h. Produktionsstätten mit nicht erheblichem Strombedarf”, sei „nämlich gerade nicht Regelungsgegenstand des § 41 Abs. 5 EEG 2009”; anderenfalls würden Sinn und Zweck der Regelung auf den Kopf gestellt. Ob der Klägerin im Übrigen deshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte Begrenzung der EEG-Umlage zustehe, weil sie im relevanten Geschäftsjahr 2010/2011 den Strom über einen gemeinsam für alle Bereiche genutzten Anschluss bezogen und die Kosten rechnerisch verteilt habe, könne ebenso dahingestellt bleiben wie die Richtigkeit der konkreten Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung.
Rz. 5
Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen in zwei selbständige Unternehmensteile im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 aufgespalten werde. Entscheidend sei die Erfüllung der Voraussetzungen durch den Unternehmensteil, für den die Begrenzung der EEG-Umlage beantragt werde. Das Berufungsgericht verkenne zudem das vom Gesetzgeber verfolgte Prinzip der „Bestabrechnung”, wonach es im Ganzen nicht stromintensiven Unternehmen ermöglicht werden solle, die besondere Ausgleichsregelung für ihre stromintensiven Unternehmensteile ohne eine rechtliche Ausgliederung derselben geltend zu machen. Ob der nicht energierelevante Unternehmensteil „Werkzeugbau” als selbständiger Unternehmensteil bewertet werden könne, sei zudem bereits deshalb unerheblich, weil sie, die Klägerin, ihren Antrag allein für den Bereich „Kunststoff” gestellt habe. Dieser erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen selbständigen Unternehmensteil. Dies sei bereits im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen sowie vorsorglich – obgleich im Einzelnen hinsichtlich der Sachverhaltselemente unstreitig – unter Beweis gestellt worden. Sollte sich das Revisionsgericht auf der festgestellten Tatsachengrundlage nicht zu einer eigenen Entscheidung in der Lage sehen, weil noch weitere Tatsachen insbesondere zum Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils ermittelt werden müssten, werde die Rüge mangelnder Sachaufklärung erhoben. Das Berufungsgericht sei aufgrund fehlerhafter rechtlicher Überlegungen den Beweisangeboten zum weitergehenden Nachweis der Selbständigkeit der beiden Abteilungen nicht nachgegangen.
Rz. 6
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2014 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 2. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012 zu verpflichten, die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2012 für den im Antrag vom 8. Juni 2011 bestimmten Unternehmensbereich „Kunststoffherstellung – ohne Werkzeugbau” zu begrenzen.
Rz. 7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 8
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Die Klägerin habe den Unternehmensteil „Kunststoff” nur zum Zwecke der Antragstellung nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 künstlich konstruiert. Ein selbständiger Unternehmensteil könne nicht gleichzeitig die Leitungsebene eines Unternehmens umfassen, da ansonsten der übrige Teil – hier der Bereich „Werkzeugbau” – nicht nach außen handlungsfähig sei. Außerdem sei unklar, wie der Nachweis des Strombezugs zu führen sei, wenn – wie hier – kein eigenständiger Standort und damit keine eigene Abnahmestelle vorhanden seien, so dass die vom Unternehmensteil verbrauchte Strommenge nicht durch Rechnungen, sondern nur durch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers attestiert werden könne. Ferner führe der Ansatz von Erlösen und Kosten aus innerbetrieblichen Verrechnungen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu einer gleichheitswidrigen Besserstellung selbständiger Unternehmensteile gegenüber Unternehmen, da Letztere unternehmensinterne Vorleistungen nicht kostenwirksam veranschlagen könnten. Ausgehend davon fehle es auch an der für eine Begrenzung der EEG-Umlage erforderlichen Stromintensität des Unternehmensteils „Kunststoff”.
Rz. 9
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 10
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt zwar teilweise gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ungeachtet dessen stellt es sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Rz. 11
1. Die Verfahrensrüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil er ihren vorsorglichen Beweisangeboten zur Selbständigkeit der beiden Unternehmensbereiche „Kunststoff” und „Werkzeugbau” nicht hinreichend nachgegangen sei, hat keinen Erfolg. Sie genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
Rz. 12
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte sie insoweit mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2002 – 4 C 9.00 – Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f. und vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 – Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 33). Das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Anerkennung des Unternehmensbereichs „Kunststoff” als selbständiger Unternehmensteil bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, so dass es auf die „tatsächliche Selbständigkeit der Bereiche” nicht ankomme. Die Klägerin hat zudem zur Begründung ihrer Rüge lediglich unbestimmt auf Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Selbständigkeit des Unternehmensteils „Kunststoff” Bezug genommen, ohne nachvollziehbar darzulegen, hinsichtlich welches konkreten tatsächlichen Umstandes ein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, welche insoweit für geeignet und erforderlich gehaltene konkrete Aufklärungsmaßnahme für das Tatsachengericht in Betracht zu ziehen war sowie welche tatsächliche Feststellung bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wäre, die zu einem für die Klägerin positiven Entscheidungsergebnis geführt hätte.
Rz. 13
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Auslegung und Anwendung von § 41 Abs. 5 EEG 2009 revisibles Recht verletzt.
Rz. 14
a) Er hat zwar zutreffend angenommen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil „Kunststoff” am Standort L. die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie – 8 C 24.12 – ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14). Der am 8. Juni 2011 für das Jahr 2012 geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074), das in dieser Fassung vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war (im Folgenden: EEG 2009). Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 4 EEG 2009 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 abzustellen. Dies war der 30. Juni 2011.
Rz. 15
b) Allerdings verstößt die Auslegung des Begriffs der „Selbständigkeit” eines Unternehmensteils im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 durch den Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesrecht.
Rz. 16
aa) Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der vom Berufungsgericht getroffenen Aussage, es sei denklogisch ausgeschlossen, ein Unternehmen vollständig in „nichtselbständige” Unternehmensteile aufzuspalten (UA Rn. 41), um ein Formulierungsversehen handelt und nach dem Kontext stattdessen „selbständige” Unternehmensteile gemeint sind (so auch UA Rn. 40, vorletzter Satz). Denn nur für solche eröffnet § 41 Abs. 5 EEG 2009 eine Anspruchsberechtigung.
Rz. 17
Es verstößt gegen revisibles Recht, dass der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch der Klägerin ohne weitere Sachprüfung allein aufgrund der Erwägung verneint hat, es sei bereits „denklogisch” ausgeschlossen, dass ein Unternehmen vollständig in selbständige Unternehmensteile aufgespalten sein kann. Ob der in Rede stehende Unternehmensteil „Kunststoff” im hier maßgeblichen Bezugsgeschäftsjahr (1. April 2010 bis 31. März 2011) als „selbständig” im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 zu qualifizieren war, hing von seiner organisatorischen Ausgestaltung und Struktur innerhalb des Unternehmens der Klägerin ab.
Rz. 18
Nach der geltenden Gesetzeslage kann ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrere selbständige Unternehmensteile im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 umfassen. Ein Unternehmen im Sinne der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2009 ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit (vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66). Das ist im Bereich der Klägerin allein das Gesamtunternehmen, nicht jedoch sind dies ihre verschiedenen Unternehmensbereiche, die über keine eigenständige Rechtspersönlichkeit verfügen und daher nicht im eigenen Namen im Rechtsverkehr handeln können. Es ist „denklogisch” keineswegs ausgeschlossen, dass ein Unternehmen vollständig aus rechtlich nicht selbständigen, jedoch aus – nach der Unternehmensstruktur – organisatorisch selbständigen Unternehmensteilen im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG bestehen kann. Das folgt aus dem Regelungszusammenhang, dem Zweck der Vorschrift und aus ihrer Entstehungsgeschichte.
Rz. 19
Das Gesetz sieht in § 41 Abs. 5 EEG 2009 die Anspruchsberechtigung eines Unternehmens nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2009 für stromintensive selbständige Unternehmensteile vor, ohne dass die Zahl der dafür in Betracht kommenden Unternehmensbereiche eingegrenzt oder abschließend festgelegt ist. Die Regelung verfolgt das Ziel, die Ausgliederung eines stromintensiven Unternehmensteils in ein rechtlich selbständiges Unternehmen allein im Hinblick auf die beabsichtigte Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung zu vermeiden. Durch die Antragsberechtigung von Unternehmen auch für organisatorisch selbständige Unternehmensteile sollte „Wettbewerbsneutralität zwischen der gewählten betrieblichen Organisationsform national wie international erzeugt” werden (BT-Drs. 16/8148 S. 66). Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist es nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die vollständige Aufteilung eines Unternehmens in mehrere organisatorisch selbständige, rechtlich jedoch unselbständige Teile zwecks Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung möglich sein soll. Zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 bedarf es – neben den sonstigen entsprechend anwendbaren Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 – zusätzlich allein der organisatorischen Selbständigkeit des (rechtlich unselbständigen) Unternehmensteils, für den ein Antrag nach der besonderen Ausgleichsregelung gestellt wird.
Rz. 20
bb) Gegen revisibles Recht verstößt auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die organisatorische Abspaltung des Unternehmensteils „Werkzeugbau” sei unbeachtlich, weil es sich um einen nicht stromintensiven Bereich handele, der deshalb seinerseits nicht als „selbständig” im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 anzusehen sei (UA Rn. 44). Bezogen auf das Gesamtunternehmen habe die Klägerin im Geschäftsjahr 2010/2011 das nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 notwendige Verhältnis von 15 % der Stromkosten zur Bruttowertschöp-fung jedoch nicht nachgewiesen (UA Rn. 43).
Rz. 21
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind mit revisiblem Recht nicht vereinbar. Der vorliegend allein zu prüfende Antrag der Klägerin ist weder gemäß § 41 Abs. 1 EEG 2009 auf ihr (Gesamt-)Unternehmen noch auf den Unternehmensbereich „Werkzeugbau”, sondern gemäß § 41 Abs. 5 EEG 2009 allein auf ihren Unternehmensteil „Kunststoff” bezogen. Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist, ob es sich im maßgebenden Geschäftsjahr (1. April 2010 bis 31. März 2011) bei diesem Unternehmensbereich um einen „selbständigen” Unternehmensteil handelte und ob dort die weiteren Anforderungen nach § 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 erfüllt wurden. Auch hängt die „Selbständigkeit” eines Unternehmensteils (hier: des Bereichs „Kunststoff”) nicht von der Selbständigkeit eines anderen Unternehmensteils des Unternehmens ab.
Rz. 22
cc) Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Prüfung und Darlegung der materiellen Voraussetzungen des Begriffs des „selbständigen” Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 –). Denn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt jedenfalls bereits aus den dargelegten Gründen gegen die revisible Vorschrift des § 41 Abs. 5 EEG 2009 und beruht auf diesem Verstoß.
Rz. 23
3. Ungeachtet der festgestellten Verstöße gegen revisibles Recht stellt sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil nicht gemäß § 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2011 nachgewiesen worden ist, dass der vom Unternehmensbereich „Kunststoff” selbst verbrauchte Strom 10 Gigawattstun-den überstiegen hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009). Die für diese Annahme maßgeblichen, sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Tatsachen können ungeachtet des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht zugrunde gelegt werden, weil sie zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen und nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Verwertung einer endgültigen Streitbeilegung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 – 9 C 77.91 – BVerwGE 91, 104 ≪106 f.≫, vom 23. Februar 1993 – 1 C 16.87 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N. und vom 15. November 2011 – 1 C 21.10 – BVerwGE 141, 151 Rn. 19).
Rz. 24
Nach § 41 Abs. 1 EEG 2009 ist der Nachweis der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage für das auf die Antragstellung folgende Jahr durch Angabe der Vorjahresdaten des Unternehmens zu führen. Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass die Begrenzungsentscheidung nicht maßgeblich auf Prognosen oder Einschätzungen des Antragstellers gestützt, sondern auf einer verlässlichen, ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage getroffen werden soll, wie sie sich etwa den nach § 41 Abs. 2 EEG 2009 vorzulegenden Stromlieferungsverträgen und Stromrechnungen des Unternehmens entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 19, 22). Damit soll im Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher (vgl. § 40 Abs. 1 EEG 2009) sichergestellt werden, dass nur diejenigen Unternehmen in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 22, 28; BT-Drs. 16/8148 S. 65). Dieses Schutzbedürfnis besteht auch bei den auf Unternehmensteile bezogenen Anträgen auf Begrenzung der EEG-Umlage. Daher verlangt das nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 entsprechend anzuwendende Nachweiserfordernis auch insoweit, dass der Behörde eine gesicherte Tatsachengrundlage vorliegt, um so ungerechtfertigte Begrenzungsentscheidungen möglichst auszuschließen.
Rz. 25
Die danach erforderlichen Nachweise müssen der Behörde bis zum Ablauf der Ausschlussfrist zum 30. Juni des laufenden Jahres vollständig vorliegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009). Ansonsten erlischt ein eventueller Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 24.12 – ZNER 2014, 211 = juris Rn. 17). Nachbesserungen des Antrages sind somit nicht möglich. Die materielle Präklusion verspäteter Nachweise bezweckt, dass alle Anträge auf einer einheitlichen Datenbasis bearbeitet und zum gleichen Zeitpunkt beschieden werden können. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle stromintensiven Unternehmen sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 24 f; BT-Drs. 16/8148 S. 64). Da die behördliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage bereits ab 30. Juni des laufenden Jahres auf einer abschließenden und verlässlichen Tatsachengrundlage erfolgen kann, welche eigene behördliche Ermittlungen erübrigt, ist zugleich gesichert, dass alle Anträge rechtzeitig vor Beginn des Begrenzungszeitraums am 1. Januar des Folgejahres beschieden werden können. Das Bedürfnis zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen unter den stromintensiven Unternehmen und zu rechtzeitiger Entscheidung gilt in gleicher Weise für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für Teile von Unternehmen. Daher ist auch insoweit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 der vollständige Nachweis der Voraussetzungen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist zu führen.
Rz. 26
Ausgehend davon hat die Klägerin mangels fristgerechten Nachweises des vom Unternehmensteil „Kunststoff” selbst verbrauchten Mindeststroms nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage. Im maßgeblichen Ermittlungszeitraum waren am Standort L. keine gesonderten Stromabnahmestellen für die beiden Unternehmensteile „Kunststoff” und „Werkzeugbau” vorhanden, sondern nur eine Abnahmestelle für das gesamte Unternehmen. Die innerbetriebliche Verteilung der Strommenge wurde auch nicht mittels Stromzähler gemessen. Vielmehr wurde ausweislich der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft die an den Unternehmensteil „Werkzeugbau” geleitete Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt und aus der Differenz des Schätzergebnisses zur insgesamt abgenommenen Strommenge der vom Unternehmensteil „Kunststoff” selbst verbrauchte Strom bestimmt (BA I Bl. 156). Die Bescheinigung enthält keine Angaben zu den Anknüpfungstatsachen der Hochrechnung und zu deren Methodik. Entsprechende Angaben wurden bis zum Ablauf der Ausschlussfrist auch nicht nachgereicht. Dies alles ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Rz. 27
Damit verfügte die Behörde bis zum Ablauf der Ausschlussfrist hinsichtlich des vom Unternehmensteil „Kunststoff” selbst verbrauchten Stroms nicht über eine verlässliche Tatsachengrundlage. Zwar kann bei entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 EEG 2009 auf Begrenzungsanträge für Unternehmensteile nicht verlangt werden, dass der Nachweis durch Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen geführt wird. Denn lediglich organisatorisch selbständige Unternehmensteile im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 können mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Partner von Stromlieferungsverträgen und Adressaten von Stromrechnungen Dritter sein. Der Behörde muss daher auf andere Weise eine gesicherte Tatsachengrundlage hinsichtlich des vom Unternehmensteil selbst verbrauchten Stroms verschafft werden. Dies ist unproblematisch etwa dann möglich, wenn der Unternehmensteil über eine eigene Abnahmestelle verfügt oder die Verteilung des Stroms auf die Unternehmensteile durch Stromzähler gemessen wird (vgl. nunmehr § 64 Abs. 6 Nr. 1 letzter Halbsatz EEG 2014 mit der Übergangsregelung nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014). Die Voraussetzungen, unter denen andere Arten der Nachweisführung geeignet und ausreichend sein können, müssen hier nicht abschließend geklärt werden. Wie ausgeführt, muss der Nachweis jedenfalls so erfolgen, dass die Behörde die Angaben zur selbst verbrauchten Strommenge ohne weitere behördliche Ermittlungen sicher beurteilen kann. Die hier erfolgte bloße Mitteilung der Höhe der durch eine Hochrechnung ermittelten Strommenge ohne jede Angabe zur gewählten Methodik, die der Behörde nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht, reicht dazu aber nicht aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Nachbesserungen der Angaben nach Ablauf der Ausschlussfrist aus den genannten Gründen nicht möglich.
Rz. 28
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass anderen Antragstellern die beantragte Begrenzung der EEG-Umlage auch dann gewährt worden sei, wenn keine auf den selbständigen Unternehmensteil beschränkten Nachweise über den eigenen Stromverbrauch hätten vorgelegt werden können, folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit schon nicht ersichtlich, weil begünstigende Begrenzungsentscheidungen, die trotz Fehlens hinreichender Nachweise ergangen sein sollten, rechtswidrig wären. Eine Berufung auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht” vermag einen Rechtsanspruch nicht zu begründen.
Rz. 29
Diesen Erwägungen kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht mit der Entscheidungserheblichkeit der Nachweisführung rechnete. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör Gelegenheit gegeben worden, zum Nachweiserfordernis des § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 EEG 2009 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten Gebrauch gemacht. Das gilt auch für die Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Nachweise hinreichend waren. Zu einer Vertagung von Amts wegen hat für den Senat angesichts dessen keine Veranlassung bestanden. Ein Antrag auf Vertagung oder auf Gewährung einer Frist zur Nachreichung eines ergänzenden Schriftsatzes ist von den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden.
Rz. 30
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Christ, Dr. Deiseroth, Dr. Held-Daab, Hoock, Dr. Rublack
Fundstellen
Haufe-Index 8663161 |
BVerwGE 2016, 313 |
NZG 2015, 6 |
ZIP 2015, 64 |
JZ 2015, 665 |
REE 2015, 236 |
VR 2016, 36 |
DVBl. 2015, 4 |
ZNER 2015, 570 |
EnWZ 2016, 140 |
Immissionsschutz 2015, 193 |