Carbon-Leakage-Kompensation: noch bis zum 30. Juni 2023 für das Abrechnungsjahr 2022 beantragen

Hintergrund der Carbon-Leakage Kompensation
Seit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels (sogenannter CO2-Preis) für die Sektoren Wärmerzeugung und Verkehr zum 1. Januar 2021 kommt es für Unternehmen zu Mehrbelastungen beim Bezug fossiler Brennstoffe. Hierzu gehören unter anderem Benzin, Diesel und auch der Bezug von Erdgas. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können die gestiegenen Preise nicht ohne Weiteres an die Kunden weitergeben, da ausländische Anbieter, die nicht der CO2-Bepreisung unterliegen, die Produkte zu niedrigeren Preisen anbieten können. Damit die deutschen Unternehmen ihre Produktion nicht ins Ausland verlagern und dies zu einer Verlagerung der CO2-Emission führt (sogenannter Carbon-Leakage-Effekt), wurde die Möglichkeit der Carbon-Leakage-Kompensation (CL-Kompensation) geschaffen.
Antragsvoraussetzungen
Unternehmen, die einen Antrag auf CL-Kompensation stellen wollen, müssen einem beihilfefähigen Sektor oder Teilsektor zugeordnet sein. Die beihilfeberechtigen (Teil-)Sektoren ergeben sich aus Tabelle 1 und 2 der Anlage zur BECV. Dabei ist es jedoch ausreichend, dass das Unternehmen zumindest einen Teil seiner Tätigkeit in einem beihilfeberechtigten (Teil-) Sektor ausübt.
Darüber hinaus muss der CL-Kompensationsantrag eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag, mit Ausnahme der Angaben zu den ökologischen Gegenleistungen, enthalten.
Höhe der Beihilfe
Die Kompensation für das Abrechnungsjahr 2022 ist abhängig von der entlastungsfähigen maßgeblichen Emissionsmenge, dem Preis der Emissionszertifikate von EUR 30,00 je Tonne CO2 und dem (teil-) sektorspezifischen Kompensationsgrad zwischen 65 und 95 Prozent. Zu berücksichtigen sind bei der Berechnung jedoch nur Brennstoffmengen, die zur Herstellung von Produkten in beihilfeberechtigen (Teil-) Sektoren verwendet wurden. Sofern im Unternehmen sowohl Produkte in beihilfefähigen Sektoren und auch in nicht-beihilfefähigen Sektoren herstellt werden, ist deshalb eine Abgrenzung der Brennstoffmengen vorzunehmen.
CL-Kompensation: Antragsverfahren
Für das Antragsverfahren ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständig. Der Antrag einschließlich des Wirtschaftsprüfer-Testats sind elektronisch bis zum 30. Juni 2023 (Ausschlussfrist) für das Abrechnungsjahr 2022 bei der DEHSt einzureichen. Hilfestellungen bieten hierbei insbesondere der von der DEHSt herausgegebene „ Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ und das Hinweispapier zu „ Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen“.
Verpflichtende ökologische Gegenleistungen ab dem Abrechnungsjahr 2023
Die CL-Kompensation wird ab dem Abrechnungsjahr 2023 nur noch bei bestimmten ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen gewährt. Damit soll gesichert werden, dass die finanzielle Unterstützung für umweltfreundliche Zwecke verwendet wird und einen Beitrag zur Verringerung der CO2-Emission leistet.
Dafür muss das Unternehmen spätestens seit dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMS) vorweisen können. Erleichterungen gibt es nur für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 GWh in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr.
Das EMS bildet auch die Grundlage für die sogenannten Klimaschutzmaßnahmen, die das Unternehmen erbringen und so einen Großteil der finanziellen Unterstützung in Maßnahmen für die Energieeffizienz und Dekarbonisierung des Produktionsprozesses, reinvestieren muss. Sofern Maßnahmen im EMS identifiziert wurden, die zur Verbesserung der Energieeffizienz des Unternehmens beitragen und diese auch wirtschaftlich durchführbar sind, das heißt also sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums amortisieren, müssen diese mindestens in Höhe von 50 Prozent (ab dem Abrechnungsjahr 2025: 80 Prozent) der im Vorjahr gewährten Beihilfe durchgeführt werden. Wenn keine weiteren wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen identifiziert wurden, erhalten die Unternehmen jedoch die Beihilfe, ohne (weitere) Investitionen geleistet zu haben.
Weitere Änderungen ab dem Abrechnungsjahr 2023
Ab dem Abrechnungsjahr 2023 müssen Unternehmen nachweisen, dass sie die Schwellenwerte der in der BECV festgelegten (teil-) sektorspezifischen Emissionsintensitäten überschreiten, um den vollen (teil-) sektorspezifischen Kompensationsgrad zu erreichen. Die Emissionsintensität des Unternehmens ergibt sich dabei aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge und der Bruttowertschöpfung jeweils im Abrechnungsjahr. Die Ermittlung der Bruttowertschöpfung kennt man bereits aus den Antragsverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) beziehungsweise Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sowie im Rahmen der Strompreiskompensation. Wird der Nachweis nicht erbracht oder der Schwellenwert nicht überschritten, wird der Kompensationsgrad von 60 Prozent (sogenanntes Fallback) bei der Berechnung der Beihilfe angewendet.
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