Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerdienstliche Körperverletzung. Degradierung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. selbst verschuldete Alkoholisierung. erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Einer Degradierung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 7 steht nicht entgegen, dass diese Besoldungsgruppe Soldaten vorbehalten wäre, die sich durch besondere Leistungen und tadelfreie Führung besonders ausgezeichnet hätten (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 24. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 18.11 - juris Rn. 34).
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1; SG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 21; WDO 2002 § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
Truppendienstgericht Süd (Urteil vom 11.10.2012; Aktenzeichen S 4 VL 13/12) |
Tatbestand
Rz. 1
Der … geborene Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss erfolgreich eine Ausbildung zum Zimmerer. Er wurde zum April … zur Ableistung seines Grundwehrdienstes einberufen und zum 1. Januar … in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März …. Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im September … zum Feldwebel. Eine Beförderung des Soldaten zum Oberfeldwebel wäre bereits zum 1. April … möglich gewesen, unterblieb jedoch wegen eines gegen ihn wegen eines Dienstvergehens durch Disziplinargerichtsbescheid vom … 2009 bis zum… 2011 verhängten Beförderungsverbots. Der Soldat befindet sich seit … 2014 im Berufsförderungsdienst. Er strebt im Rahmen dessen die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und anschließend das Studium der …lehre oder des …managements an.
Rz. 2
Der Soldat wurde mehrfach versetzt und war vom … 2010 an Angehöriger der …bataillon …. In der Zeit vom … bis zum… befand er sich im Auslandseinsatz (KFOR). Ab … war er als …feldwebel bei der …bataillon … eingesetzt. Vom … bis … befand er sich erneut im Auslandseinsatz (ISAF).
Rz. 3
Der Soldat wurde am … beurteilt. Bei der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten erhielt er als Durchschnittswert in der Aufgabenerfüllung die Note "4". Zu seiner Persönlichkeit wird im Wesentlichen ausgeführt, der Soldat übe seinen Beruf mit dem nötigen Elan aus. Er habe die Grundsätze der Inneren Führung verstanden, lebe sie aber noch nicht vollständig vor. Die ihm unterstellten Soldaten führe er nach dem Grundsatz von Befehl und Gehorsam. Die an ihn gestellten Aufgaben gehe er ruhig und scharfsinnig an. Dabei nutze er sein ausgeprägtes analytisches Denkvermögen, um sie nachvollziehbar und sinnvoll umzusetzen. Seine Ausbildung sei klar strukturiert, sehr gut vorbereitet und sein umfassendes Vorschriftenwissen komme ihm hier zugute. Hier seien seine Stärken zu sehen. Wenn er diese Fertigkeit mit einer zeitgemäßen Menschenführung kombiniere, sei er für Führungsverwendungen mittelfristig gut geeignet. Im Unteroffizierkorps sei der Soldat ein sehr anerkanntes Mitglied. Er müsse an seiner Einstellung arbeiten, habe aber Potenzial und werde die an ihn gestellten Aufgaben in weiteren Verwendungen meistern sowie durch sehr gute Ergebnisse überzeugen. Mittelfristig sei er als Zugführer geeignet.
Rz. 4
Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich dem an. Der Soldat reihe sich in das hintere Drittel vergleichbarer Portepeeunteroffiziere ein. Seine Leistungen seien stets solide und gut. Helfende Dienstaufsicht sei bei ihm nur selten nötig gewesen. Seine Stärke sei seine geistige Kompetenz. Wenn er wolle, könne er dieses Potenzial bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen einsatz- und ergebnisorientiert einsetzen. Der Soldat solle vorerst noch in einer Gruppenführerverwendung verbleiben, um sein Führungspotenzial weiterzuentwickeln. Der Einsatz als Führer eines …zuges sei gegenwärtig nur bedingt erkennbar. Der Soldat sei als …feldwebel und Gruppenführer gut eingesetzt und besitze Entwicklungspotenzial. Charakterlich befinde sich der Soldat noch im Entwicklungsprozess. Seine Einstellung zum Soldatenberuf sei vergleichsweise niedrig, aber passabel. Die Entwicklung eines guten beruflichen Selbstverständnisses sei dennoch erkennbar. Der Soldat bringe grundsätzlich das Potenzial für einen künftigen Berufssoldaten mit, könne sich aber noch besser mit guten Leistungen präsentieren und seinem Persönlichkeitsbild als Soldat, Vorgesetzter und Vorbild mehr Glaubwürdigkeit verleihen.
Rz. 5
In seiner Laufbahnbeurteilung vom … heißt es unter anderem, der Soldat führe nach dem Prinzip Befehl und Gehorsam und lasse dabei im Umgang mit dem Einzelnen manches Mal das notwendige Fingerspitzengefühl vermissen. Er müsse an seinem situativen Einfühlungsvermögen und an der Erhöhung seiner Frustrationstoleranz arbeiten. Wenn es ihm gelinge, seine ausgeprägte analytische Befähigung und sein hohes Fachwissen mit den Methoden moderner Menschenführung zu kombinieren, könne er sein vorhandenes Potenzial weit besser als bisher nutzen.
Rz. 6
Vor dem Truppendienstgericht hat der als Leumundszeuge angehörte Hauptmann H. den Soldaten als äußerst zuverlässig beschrieben. Wegen seiner Zuverlässigkeit und seines Verantwortungsbewusstseins setze er ihn im schweren Zug ein. Das vom Soldaten dort betreute, sehr teure …system könne nicht jedem Soldaten überantwortet werden. Die letzte Beurteilung des Soldaten sei für ihn nicht nachvollziehbar. Der Soldat bewege sich beurteilungsmäßig im Mittelfeld. Ihn kennzeichne eine ruhige Art; er verliere nie die Fassung und weise keinerlei Defizite in der Menschenführung auf. Regelmäßigen Alkoholgenuss habe er nicht beobachtet. Seine dienstlichen Leistungen seien auch nach dem Bekanntwerden des Vorfalls unverändert hoch geblieben.
Rz. 7
Der Leumundszeuge Hauptfeldwebel W. hat den Soldaten als für die …truppe äußerst wertvollen Unteroffizier beschrieben. Er habe ihn 2010 im Rahmen eines Truppenpraktikums kennengelernt und aufgrund seines sehr positiven Eindrucks dessen Übernahme in die …truppe befürwortet. Er sei mit dem Soldaten Anfang … im Auslandseinsatz in Afghanistan gewesen und habe ihn dort als ruhigen und besonnenen Unteroffizier erlebt. Er besitze eine große Fähigkeit, Menschen zu führen, und sei sehr sensibel. Er habe ihn nicht als aggressiv, sondern als immer absolut ruhig und besonnen erlebt. Seiner Besonnenheit sei es auch zu verdanken gewesen, dass bei einem Hinterhalt in Afghanistan weder Kameraden noch Zivilbevölkerung zu Schaden gekommen seien. Hierfür habe der Soldat die Einsatzmedaille verliehen bekommen. Regelmäßigen Alkoholgenuss habe er nicht beobachtet.
Rz. 8
In der Sonderbeurteilung vom … erhielt der Soldat als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "5,70". Der Soldat habe sich als motivierter, williger und fähiger Soldat erwiesen. Im taktischen Bereich weise er noch Defizite bezüglich der Begriffswahl, Entschlussfassung und Befehlsgebung auf. Besonders hervorzuheben sei die sehr hohe psychische und physische Belastbarkeit des Soldaten. Sowohl im Ausbildungs- und Übungsbetrieb in der Heimat als auch im Auslandseinsatz habe der Soldat alle Anforderungen erfüllt, in Afghanistan sie teilweise sogar übertroffen. Er verfüge über das Potenzial, bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive gefördert zu werden.
Rz. 9
In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann H., seine erstinstanzliche Aussage bekräftigt und ergänzend im Wesentlichen ausgesagt, der Soldat sei ein ordentlicher Mensch; er habe mit ihm keine Probleme gehabt und sich auf ihn immer verlassen können. Der Soldat habe gute und solide Leistungen erbracht. Seine erstinstanzlich geäußerte Einschätzung, der Soldat bewege sich leistungsmäßig im Mittelfeld, erkläre sich mit den - restriktiven - Beurteilungsvorgaben. Als besondere Leistung des Soldaten sei hervorzuheben, dass dieser nur wenige Monate nach seiner Rückkehr aus dem KFOR-Einsatz zu einem weiteren Auslandseinsatz bereit gewesen sei. Er habe weiter Vertrauen in den Soldaten und würde mit ihm auch wieder in den Einsatz gehen. Im Unteroffizierkorps sei das Disziplinarverfahren des Soldaten kein großes Thema gewesen.
Rz. 10
Der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann M., hat in der Berufungshauptverhandlung im Wesentlichen ausgeführt, er habe den Soldaten vier Wochen auf dem Übungsplatz erlebt. Für einen jungen Feldwebel habe er seine Aufgaben gut erfüllt. Dies gelte insbesondere für die Tätigkeit des Soldaten als Sicherheitsunteroffizier beim …, bei dem ansonsten nur erfahrene Hauptfeldwebel eingesetzt würden. In dieser Funktion habe der Soldat hervorragende Leistungen erbracht. Darüber hinaus habe er bis zum letzten Tag seines aktiven Dienstes seinen Dienst "durchgezogen", ohne dass bei ihm ein Leistungs- oder ein Motivationsabfall festzustellen gewesen sei. Nach den Beurteilungsvorschriften würde er ihn mit "5,7" - "5,9" beurteilen.
Rz. 11
Der Disziplinarbuchauszug des Soldaten weist eine Geldstrafe in Höhe von 450 € aus, die das Amtsgericht R. am … durch Strafbefehl gegen ihn wegen Unterschlagung von Bundeswehrmaterial verhängt hat, sowie den Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Süd vom …, durch den der Soldat wegen der Unterschlagung mit einem Beförderungsverbot von 18 Monaten belegt worden war. Darüber hinaus enthält er die zu diesem gerichtlichen Disziplinarverfahren sachgleiche Verurteilung des Amtsgerichts W. vom … über 90 Tagessätze zu je 50 € wegen gefährlicher Körperverletzung. Der aktuelle Zentralregisterauszug des Soldaten verweist auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 29. Dezember 2008 und auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts W. vom 14. Oktober 2011.
Rz. 12
Der Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur in Gold zu tragen. Ferner verfügt er über die Einsatzmedaille der Bundeswehr in Bronze für den Einsatz KFOR und ISAF sowie zusätzlich über die Gefechtsmedaille im Rahmen des ISAF-Einsatzes.
Rz. 13
Der Soldat ist ledig und kinderlos. Er erhält gegenwärtig Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 in Höhe von 2 389,27 € brutto und 2 011,42 € netto. Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet.
Rz. 14
1. Nach ordnungsgemäßer Beteiligung der Vertrauensperson und Anhörung des Soldaten am 26. Januar 2012 leitete der Kommandeur … das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Soldaten mit diesem am 1. März 2012 ausgehändigter Verfügung vom 12. Februar 2012 ein. Nach dessen abschließender Anhörung am 26. April 2012 wurde er mit ihm am 13. Juni 2012 zugestellter Anschuldigungsschrift vom 23. Mai 2012 wegen eines Dienstvergehens angeschuldigt.
Rz. 15
2. Mit Urteil vom 11. Oktober 2012 hat das Truppendienstgericht gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten verhängt. In tatsächlicher Hinsicht hat es folgende Tatsachenfeststellungen im Urteil des Amtsgerichts W. vom … zugrunde gelegt:
"Am … hielt sich der Angeklagte gegen 02.30 Uhr mit Freunden in der … im …club '…' in W. auf. Er feierte dort seinen Abschied mit seinen Freunden, da er danach als Zeitsoldat einen Auslandseinsatz im Kosovo hatte. Der Angeklagte, der sehr viel Alkohol getrunken hatte, zerschmiss auf der Tanzfläche Sektgläser. Der dort ebenfalls befindliche Zeuge S., der in der '…' gelegentlich arbeitete, aber an diesem Abend lediglich Gast war, forderte den Angeklagten auf, das zu unterlassen. Nachdem der Angeklagte dem keine Folge leistete, führte er den Angeklagten in Absprache mit einem weiteren Mitarbeiter der '…', von der der Angeklagte jedoch nichts wusste, über die Tanzfläche Richtung Ausgang der Gaststätte. Nachdem sich auch die Freunde des Angeklagten eingemischt hatten und es zwischen dem Zeugen S. und diesen zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Ergebnis man sich darüber einigte, nunmehr die '…' zu verlassen, näherte sich der Angeklagte dem Zeugen S. auf einmal von hinten, nahm ihn in den sogenannten Schwitzkasten und drückte mit der Beuge des Ellenbogengelenks den Hals des Zeugen S. derart fest zu, dass es diesem schwarz vor Augen wurde, er zu Boden fiel und kurzzeitig bewusstlos war. Der Zeuge S. erlitt hierdurch - wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen - am Hals blaue Flecken sowie Schluckbeschwerden bzw. Beschwerden im Nackenbereich. Die insgesamt leichtgradigen Verletzungen blieben ohne Folgeschäden, wobei der Zeuge S. maximal zehn Tage krankgeschrieben war."
Rz. 16
In dem Urteil des Amtsgerichts W. ist ferner festgestellt, dass der Soldat zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen sei. Eine ihm am … um 3:13 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille im Mittelwert ergeben. Sie habe sich zur Tatzeit auf maximal 2,51 Promille belaufen. Infolge der Alkoholisierung sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei dem Soldaten erheblich vermindert gewesen. Der Soldat habe für Schadenswiedergutmachung gesorgt, indem er an den Geschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 600 € gezahlt sowie auch dessen Kosten für die anwaltliche Vertretung von ebenfalls 600 € vollständig erstattet habe.
Rz. 17
Der Soldat - so das Truppendienstgericht - habe diesen Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt, sich jedoch zu seiner Entlastung dahingehend eingelassen, dass er sich durch den Geschädigten angegriffen gefühlt habe. Dieser Einlassung stünden jedoch die bindenden strafgerichtlichen Feststellungen entgegen. Durch sein Verhalten habe der Soldat nicht nur eine Straftat begangen, sondern darüber hinaus auch seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG vorsätzlich in schwerwiegender Weise verletzt.
Rz. 18
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei in Fällen einer gefährlichen Körperverletzung eine Dienstgradherabsetzung. Milderungsgründe in der Tat seien nicht ersichtlich, insbesondere liege in der Person des Soldaten keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor, da bei dem Soldaten eine disziplinargerichtliche Vorbelastung vorliege. Mildernd sei indes zu berücksichtigen, dass der Soldat sein Fehlverhalten eingesehen habe. Auch die von den Leumundszeugen beschriebenen ausgezeichneten dienstlichen Leistungen seien zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Darüber hinaus stehe auch mildernd fest, dass das angeschuldigte Verhalten für den Soldaten persönlichkeitsfremd gewesen sei. Der tätliche Übergriff sei als Folge des übermäßigen Alkoholgenusses zu sehen, der letztendlich zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt habe. Zwar sei im Falle einer selbstverschuldeten Trunkenheit eine verminderte Schuldfähigkeit regelmäßig unbeachtlich; vorliegend liege jedoch deshalb keine selbstverschuldete Trunkenheit vor, weil der Soldat auch nach den Aussagen der Leumundszeugen keine Neigung zum Alkoholgenuss gezeigt habe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe daher fest, dass der Soldat vor dem Hintergrund seines unmittelbar bevorstehenden ersten Auslandseinsatzes anlässlich einer Abschiedsfeier zwar wissentlich und willentlich zu viel Alkohol zu sich genommen habe, die Folgen dieses übermäßigen Alkoholgenusses jedoch nicht habe vorhersehen können. Da die Schuldminderung nach § 21 StGB zu berücksichtigen sei, habe trotz der disziplinaren Vorbelastung des Soldaten auf eine Dienstgradherabsetzung verzichtet werden können.
Rz. 19
3. Gegen das ihr am 24. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 23. November 2012 auf die Anfechtung der Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt und die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 6 beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Truppendienstgericht sei zu Unrecht von einer unverschuldeten Trunkenheit des Soldaten ausgegangen. Es gehe zudem widersprüchlich davon aus, dass keine Milderungsgründe in der Tat ersichtlich seien, berücksichtige dann jedoch mildernd in der Person des Soldaten, dass das angeschuldigte Verhalten für ihn persönlichkeitsfremd gewesen sei. Die bisherigen dienstlichen Leistungen des Soldaten würden ebenfalls keine Abweichung von dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen begründen. Unzutreffend nehme das Truppendienstgericht auch an, dass der Soldat sein Fehlverhalten eingesehen habe. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei schließlich auch dessen disziplinare Vorbelastung.
Entscheidungsgründe
Rz. 20
1. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
Rz. 21
2. Sie ist auch überwiegend begründet.
Rz. 22
a) Da das Rechtsmittel von der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden ist, hat der Senat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Da es zuungunsten des Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.
Rz. 23
aa) Ob die Tat- und Schuldfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. Aufklärungs- und Verfahrensmängel von einer solchen Schwere, dass sie ausnahmsweise das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen, liegen nicht vor.
Rz. 24
bb) Der Senat hat daher auf der Grundlage der vom Truppendienstgericht zutreffend als bindend angesehenen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts zu entscheiden. Danach hat sich der Soldat am … gegen 02:30 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand im …club "…" in W. dem Geschädigten S. von hinten genähert, ihn wissentlich und willentlich sowie ohne rechtfertigenden Grund und schuldhaft in den sogenannten Schwitzkasten genommen und ihm mit der Beuge des Ellenbogengelenks den Hals derart fest zugedrückt, dass diesem schwarz vor Augen wurde, er zu Boden fiel und kurzzeitig bewusstlos war. Der Geschädigte S. erlitt hierdurch - wie vom Soldaten zumindest billigend in Kauf genommen - am Hals blaue Flecken sowie Schluckbeschwerden bzw. Beschwerden im Nackenbereich. Die insgesamt leichtgradigen Verletzungen blieben ohne Folgeschäden, wobei der Geschädigte als Folge des Übergriffs maximal zehn Tage krankgeschrieben war.
Rz. 25
In rechtlicher Hinsicht hat das Truppendienstgericht in einer für den Senat ebenfalls bindenden Weise den vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG festgestellt (vgl. zur neuen Rechtsprechung insoweit: Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 WD 5.13 -).
Rz. 26
b) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N. = juris Rn. 23). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Hiernach ist bei dem Soldaten, der kein Berufssoldat ist, die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers geboten (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO).
Rz. 27
aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
Rz. 28
Die brutale körperliche Misshandlung eines anderen Menschen ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte unvereinbar. Dadurch hat sich der Soldat nachhaltig in seiner Dienststellung disqualifiziert. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten. Wie der Senat ferner in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße sind auch generell durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat der Soldat auch außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen (Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 35 m.w.N.).
Rz. 29
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Feldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (Urteil vom 7. Februar 2013 a.a.O. Rn. 37).
Rz. 30
bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen in erster Linie für den Geschädigten, welcher Schmerzen erlitten hat sowie ärztlich behandelt und bis zu zehn Tage krank geschrieben werden musste. Folgeschäden waren bei ihm jedoch nicht zu verzeichnen. Nicht zu verzeichnen waren auch nachteilige Auswirkungen beim Dienstherrn. Der Leumundszeuge Hauptmann H. hat zudem ausgeführt, im Unteroffizierskorps sei der Vorfall kein großes Thema gewesen. Das Bekanntwerden des Dienstvergehens bei den Strafverfolgungsorganen ist nicht als maßnahmeverschärfend zu werten. Denn dieser Umstand allein begründet noch keine nachteiligen Auswirkungen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit. Strafverfolgungsorgane sind ohne Weiteres in der Lage, die Bedeutung einzelner Straftaten von Soldaten für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte realitätsgerecht einzuordnen. Ihr Eingreifen soll das Ansehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit wahren und wiederherstellen und begründet keinen Ansehensschaden (Urteil vom 7. Februar 2013 a.a.O. Rn. 43).
Rz. 31
cc) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Das Motiv, Konflikte unter Einsatz von Gewalt zu lösen, ist in hohem Maße sozialschädlich und gefährdet das Zusammenleben in der Gesellschaft, das auf eine friedliche Konfliktlösung angewiesen ist, und untergräbt das staatliche Gewaltmonopol.
Rz. 32
dd) Das Maß der Schuld des Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt.
Rz. 33
aaa) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Schuldfähigkeit des Soldaten erheblich vermindert war, da bei ihm zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung eine Blutalkoholkonzentration von - maximal - 2,51 Promille vorlag. An der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung zur Blutalkoholkonzentration, die auf der sachverständigen Auskunft der Ärztin am Institut für Rechtsmedizin, … Sch., beruht, sind weder Zweifel geltend gemacht worden noch für den Senat ersichtlich. Der Senat geht davon aus, dass dies bei dem - nach eigener Einlassung und Angaben der Leumundszeugen - nur selten Alkohol zu sich nehmenden Soldaten zu einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit führte (vgl. zu den Auswirkungen einer Blutalkoholkonzentration ab drei Promille auf die Steuerungsfähigkeit: Beschluss vom 27. März 2012 - BVerwG 2 WD 16.11 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 27 = NZWehrr 2012, 254).
Rz. 34
Gleichwohl veranlasst dieser Umstand zu keiner Milderung. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Bemessung der Maßnahme nach dem Maß der Schuld es zwar, § 21 StGB entsprechend anzuwenden. Die Norm stellt aber auch bei einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit die Milderung der Sanktion in das Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ausübung kommt dem Zweck des Wehrdisziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und die dafür erforderliche Disziplin aufrechtzuerhalten, maßgebende Bedeutung zu. Alkoholmissbrauch ist eine besonders schwere Gefahr für die Disziplin in der Truppe. Um ihr angemessen zu begegnen, ist es geboten, eine Sanktionsmilderung zu versagen, wenn die Beeinträchtigung durch ein Fehlverhalten im Umgang mit Alkohol oder ein Verhalten herbeigeführt wurde, das Zweifel daran aufwirft, ob der Soldat seinen Pflichten im Umgang mit Alkohol im Dienst genügen kann. Innerdienstlich setzt Ziffer 403 der ZDv 10/5 ein grundsätzliches Alkoholverbot. Ein Verstoß dagegen ist ein Fehlverhalten, das nicht durch die Zubilligung einer Sanktionsmilderung prämiert werden darf. Im außerdienstlichen Bereich ist Alkoholkonsum für sich genommen zwar grundsätzlich keine Pflichtverletzung. Dass die enthemmende Wirkung von Alkohol Normüberschreitungen abstrakt wahrscheinlicher macht, ist aber allgemeinkundig. Für diese Gefahr sind Soldaten durch das Alkoholverbot der ZDv 10/5 und ihre Ausbildung besonders sensibilisiert. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Dienst ohne alkoholbedingte Einschränkungen antreten und ableisten können. Es obliegt ihnen auch, von dem Genussmittel Alkohol verantwortlich Gebrauch zu machen, um keine Zweifel an ihrer dienstlichen Zuverlässigkeit in dieser Hinsicht aufzuwerfen. Kommt ein Soldat dieser Obliegenheit nicht nach, kann er sich nicht zur Milderung einer Maßnahme darauf berufen, dass sich das ihm bekannte Risiko einer Normüberschreitung durch die enthemmende Wirkung des Alkohols realisiert hat. Denn ein Soldat, der sich in einem Ausmaß berauscht, das seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, dokumentiert damit, dass er nicht willens oder in der Lage ist, den Alkoholkonsum so rechtzeitig einzustellen, dass es zu einer Enthemmung nicht kommt. Begeht er in diesem Zustand zum Beispiel wie hier ein Gewaltdelikt, wirft er damit nicht nur Zweifel daran auf, ob er im innerdienstlichen Bereich die Grenzen rechtmäßiger Gewaltanwendung wahren kann. Vielmehr begründet er zugleich Zweifel daran, dass er seinen Dienstpflichten im Umgang mit Alkohol jederzeit genügen wird. Etwas anderes gilt dann, wenn der Soldat unverschuldet, wie etwa durch eine zum Zeitpunkt des Dienstvergehens bestehende Alkoholerkrankung (vgl. Urteile vom 27. Juli 2010 - BVerwG 2 WD 5.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 30 Rn. 21 und 25 = NZWehrr 2012, 26 = juris und vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - juris Rn. 74), in den Zustand der Alkoholisierung geriet.
Rz. 35
Nach Maßgabe dessen begründen die vom Soldaten behaupteten fehlenden Erfahrungen mit - exzessivem - Alkoholkonsum keine unverschuldete Alkoholisierung. Jedenfalls bei einem zum Zeitpunkt der Tat … Jahre alten Soldaten besteht so viel Lebenserfahrung, dass ihm die Risiken des Alkoholkonsums hinlänglich bekannt sind. Hinweise darauf, dass der Soldat für den Alkoholkonsum aufgrund einer Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert nicht verantwortlich gewesen ist, liegen nicht vor.
Rz. 36
bbb) Dass der Alkoholkonsum im Rahmen einer "Abschiedsfeier" wegen des eine Woche später beginnenden ersten Auslandseinsatzes des Soldaten stand, begründet ebenfalls keinen schuldmildernden Umstand. Auslandseinsätze gehören bereits seit Jahren zum Aufgabenspektrum der Bundeswehr. Auch wenn dies insbesondere beim ersten Mal eine besondere Belastung für den einzelnen Soldaten darstellen mag, ist darin keine psychische Ausnahmesituation zu sehen, die schuldmildernd bei einem Dienstvergehen berücksichtigt werden kann.
Rz. 37
ccc) Auf Milderungsgründe in den Umständen der Tat kann sich der Soldat ebenso wenig berufen. Insbesondere liegt nicht der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat vor, weil dies - unter anderem - einen tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten voraussetzt (Urteil vom 30. März 2011 - BVerwG 2 WD 5.10 - juris Rn. 52). Daran fehlt es jedoch wegen der disziplinarischen Vorbelastung des Soldaten.
Rz. 38
ee) Die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten sprechen im Ergebnis für ihn.
Rz. 39
Zwar bildet die disziplinarische Vorbelastung insoweit eine erhebliche Belastung; dem stehen jedoch Faktoren gegenüber, die gewichtig für den Soldaten streiten. Dazu zählt zunächst, dass das Dienstvergehen für ihn persönlichkeitsfremd war. Der Senat ist nach dem von ihm in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen Eindruck der Überzeugung, dass es sich bei ihm nicht um einen "Heißsporn" handelt, der stets affektiv vorgeht. Vielmehr hat der Soldat insbesondere durch seine Äußerungen in der Berufungshauptverhandlung ein erhebliches Maß an Reflexionsfähigkeit erkennen lassen. Dem entspricht, dass er sich erneut geständig und einsichtig eingelassen hat. Soweit er sich erstinstanzlich auf eine Notwehrsituation berufen hat, steht dies dem nicht entgegen (vgl. zur Notwehr als Rechtfertigungsgrund: Urteil vom 14. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 27.11 - Rn. 18). Der Senat wertet seine Äußerung angesichts seiner bereits vorgerichtlich geständigen Einlassung nicht als Rechtfertigungs-, sondern als Erklärungsversuch. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass er an den Geschädigten Schmerzensgeld gezahlt und ihm dessen Rechtsanwaltskosten erstattet hat. Da es dazu keiner Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens durch den Geschädigten bedurfte, ist dieser Umstand auch nicht bemessungsneutral, sondern spricht für die Lauterkeit des Soldaten.
Rz. 40
Für ihn sprechen zudem seine dienstlichen Leistungen wie sie vor allem der frühere und der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte erläutert haben. Aus ihren Aussagen wird deutlich, dass die Einordnung seiner dienstlichen Leistungen im "Mittelfeld" nicht zur Annahme berechtigt, sie seien durchschnittlich gewesen. Sie waren vielmehr gut und - wie der aktuelle Disziplinarvorgesetzte bestätigte - anlässlich des letzten Truppenübungsplatzaufenthalts sogar hervorragend. Mit den in der Sache überdurchschnittlichen Leistungen ging schließlich eine deutliche Leistungssteigerung von 4,00 (im Jahre …) auf 5,70 (im Februar…) und schließlich - wie der letzte Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann M., für den Stand Dezember 2013 bestätigte - auf 5,90 einher. Bei alldem hat der Disziplinarvorgesetzte betont, der Soldat habe in seinen Leistungen trotz des anhängigen Disziplinarverfahrens zu keinem Zeitpunkt nachgelassen. Da der Soldat sich im Übrigen in jeder Hinsicht ohne Anlass zu neuen Beanstandungen durch seine Vorgesetzten geführt hat, liegt eine Nachbewährung vor (vgl. Urteil vom 7. März 2013 - BVerwG 2 WD 28.12 - Rn. 39). Hinzu tritt, dass der Soldat über die Einsatzmedaillen hinaus mit einer Gefechtsmedaille wegen des vom Leumundszeugen Hauptfeldwebel W. beschriebenen Verhaltens während eines Gefechts im Ausland in besonderer Weise ausgezeichnet worden ist.
Rz. 41
ff) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO zulässigen - Dienstgradherabsetzung erforderlich und angemessen. Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.):
Rz. 42
aaa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
Rz. 43
In der Rechtsprechung des Senats ist bei brutalen, körperlichen Misshandlungen durch Soldaten in Vorgesetztenstellung im außerdienstlichen Bereich in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung als angemessene Maßnahme betrachtet worden (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 57 m.w.N.). Jedenfalls bei einer außerdienstlichen Körperverletzung, bei der auch die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach den §§ 224 bis 227 StGB erfüllt sind, kann sie bis in einen Mannschaftsdienstgrad reichen (Urteil vom 24. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 18.11 - Rn. 32).
Rz. 44
Der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts W. erfüllt; davon abzuweichen besteht kein Anlass, da das "in den Schwitzkasten" Nehmen beim Geschädigten zu - wenn auch kurzer - Bewusstlosigkeit geführt hat (Fischer, StGB, Kommentar, 61. Aufl. 2014, § 224 Rn. 12c). Dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG handelte, rechtfertigt keine mildere Regelmaßnahme. Die Unfähigkeit, im privaten Bereich die Grenzen rechtmäßiger Anwendung von körperlicher Gewalt einzuhalten, hat auch Auswirkungen auf das Vertrauen des Dienstherrn in die dienstliche Zuverlässigkeit des Soldaten. Soldaten üben für den Dienstherrn das staatliche Gewaltmonopol in der Verteidigung des Staates und seiner Bürger nach außen hin aus. Hierbei muss der Dienstherr darauf vertrauen können, dass sie besonnen und unter Beachtung rechtlicher Grenzen vorgehen. Dieses Vertrauen ist beeinträchtigt, wenn ein Soldat im privaten Bereich Gewalt als Mittel der Konfliktlösung einsetzt.
Rz. 45
bbb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Dabei sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, den Wehrdienstgerichten einen Spielraum eröffnet (Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 WD 5.13 - Rn. 89).
Rz. 46
(1) Hiernach liegt zwar kein besonders schwerer Fall vor, der die Grundlage des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten zerstören würde und deshalb zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen müsste. Allerdings liegen auch keine mildernden Gründe von solchem Gewicht vor, die es geböten, von der Herabsetzung im Dienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen abzuweichen. Zwar ist der Senat von den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart rechtfertigenden Milderungsgründen dann ausgegangen, wenn das Dienstvergehen für den Soldat persönlichkeitsfremd war, er sich nachbewährt, eine durch eine Schmerzensgeldzahlung unterstrichene Unrechtseinsicht gezeigt und seine seinerzeitige Unreife zwischenzeitlich überwunden hat sowie ihm durch das disziplinargerichtliche Verfahren eine Beförderungsmöglichkeit entgangen ist (vgl. Urteil vom 7. März 2013 - BVerwG 2 WD 28.12 - Rn. 55); letzterer Milderungsumstand liegt vor, weil das durch die disziplinargerichtliche Entscheidung vom … 2009 verhängte Beförderungsverbot ab … 2011 keine Wirkungen mehr entfaltete. Gleichwohl verbot sich der Übergang zur milderen Disziplinarmaßnahmeart "Beförderungsverbot" wegen der disziplinarischen Vorbelastung des Soldaten (vgl. Urteil vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 59) sowie des hinzu tretenden Umstandes, dass die erneute Dienstpflichtverletzung im … 2010 zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem das zuvor gegen den Soldaten verhängte Beförderungsverbot noch pflichtenmahnend wirken sollte. Der gesetzgeberischen Richtlinie des § 38 Abs. 2 WDO würde es vorliegend widersprechen, bei einer während der disziplinarischen Bewährungszeit erneuten dienstlichen Verfehlung vom regelmäßigen Ausgangspunkt der Zumessungserwägung abzuweichen.
Rz. 47
Dass der Soldat wegen der Pflichtverletzung bereits strafrechtlich und vom Strafmaß her moderat belangt wurde, begründet ebenfalls keinen Umstand, der es rechtfertigte, von der regelmäßig zu verhängenden Disziplinarmaßnahmeart abzusehen. Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO verlangen dies. Steht im Einzelfall § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteil vom 20. März 2014 a.a.O. Rn. 91 m.w.N.).
Rz. 48
(2) Den im vorliegenden Fall gewichtigen, für den Soldaten sprechenden Aspekten in Gestalt der Nachbewährung, der Bereitschaft, an den Geschädigten freiwillig Schmerzensgeld zu zahlen, einer besonderen Auszeichnung bei konkretem Hintergrund (Gefechtsmedaille), des Persönlichkeitsfremden der Tat und der faktisch entgangenen Beförderung ist indes dadurch Rechnung zu tragen, dass der rechtliche Rahmen der bis in den Mannschaftsdienstgrad möglichen Dienstgradherabsetzung nicht ausgeschöpft wird. Sie führen dazu, dass die Herabsetzung im Dienstgrad zum einen auf einen Dienstgrad zu begrenzen ist (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 60) und dem Soldaten zum anderen weiterhin die Besoldungsgruppe A 7 zuzuweisen ist.
Rz. 49
Soweit der Senat - zuletzt mit Urteil vom 24. Mai 2012 - (BVerwG 2 WD 18.11 Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr 37 = juris Rn. 34 m.w.N.) - den Rechtsstandpunkt bezogen hat, einen Unteroffizier mit Portepee in die Besoldungsgruppe A 7 herabzusetzen verbiete sich, weil die Einweisung in diese Besoldungsgruppe Soldaten vorbehalten bleiben müsse, die sich wegen ihrer dienstlichen Leistungen und ihrer tadelfreien Führung besonders hervorgetan hätten, hält er daran nicht fest. Die dieser Rechtsansicht zugrunde liegende Tatsachengrundlage trägt nicht mehr, nachdem gerichtsbekannt geworden ist, dass Stabsunteroffiziere regelmäßig und ohne den Nachweis besonderer Leistungen in die Besoldungsgruppe A 7 befördert werden.
Rz. 50
Weder § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO noch § 62 Abs. 2 Satz 2 WDO schließen eine Degradierung zum Stabsunteroffizier der Besoldungsgruppe A 7 aus. Vielmehr war es Zweck der Einfügung von § 62 Abs. 2 Satz 4 WDO durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG) vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2093), die bis dahin geltende gesetzliche Vorgabe einer zwingenden Herabsetzung in die niedrigere von zwei Besoldungsgruppen eines Dienstgrades aufzugeben und den Wehrdienstgerichten die durch die Umstände des Einzelfalles bestimmte Entscheidung darüber zu übertragen, in welche Besoldungsgruppe eines Dienstgrades der Soldat zurückzutreten habe (vgl. die Gesetzesbegründung BRDrucks 463/00, S. 55). Für die Annahme eines Verbotes der Herabsetzung in die höhere von zwei Besoldungsgruppen eines Dienstgrades bietet das Gesetz deshalb keine Anhaltspunkte.
Rz. 51
Das verfassungsrechtlich verankerte Schuldprinzip verlangt, die Sanktion tat- und schuldangemessen festzusetzen. Ist hiernach unter Berücksichtigung des Gewichts von Tat und Schuld die Herabsetzung in die höhere Besoldungsgruppe eines niedrigeren Dienstgrades geboten, widerspräche es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, stattdessen in die niedrigere Besoldungsgruppe des niedrigeren Dienstgrades zu degradieren. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und auch für das Disziplinarrecht geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet namentlich, eine schwerere Disziplinarmaßnahme als die nach den Bemessungsfaktoren des § 38 Abs. 1 WDO gebotene und damit individueller Schuld entsprechende zu verhängen (Urteil vom 4. März 2009 - BVerwG 2 WD 10.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 27 = juris jeweils Rn. 62; vgl. auch Urteile vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - Rn. 74, vom 27. Juli 2010 - BVerwG 2 WD 5.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 30 Rn. 25 = NZWehrr 2012, 256 ≪259≫ und vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 (258 f.); BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, S. 669 f.).
Rz. 52
3. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend erfolgreich gewesen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Soldaten aufzuerlegen. Dass die Degradierung nicht auch eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe einschloss, gibt keinen Anlass, den Soldaten aus Billigkeitsgründen (§ 139 Abs. 3 WDO) ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140 Abs. 5 Satz 1 WDO) zu entlasten. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist mit ihrem Antrag, gegen den Soldaten eine der Art nach schwerere Disziplinarmaßnahme zu verhängen, im Grundsatz durchgedrungen, sodass die nur geringfügige Zurückweisung hinsichtlich des Umfangs der Disziplinarmaßnahme kostenmäßig zu vernachlässigen ist.
Fundstellen
BVerwGE 2014, 315 |
JZ 2014, 659 |
NZWehrr 2015, 80 |