Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Neubau der B 180 – Ortsumgehung Stollberg.
Mit dem im Fernstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesenen Planvorhaben soll die Ortsdurchfahrt Stollberg der B 180 durch eine weiter südlich verlaufende Neubautrasse ersetzt werden. Diese 2,6 km lange Trasse beginnt nördlich des Gewerbegebiets an der B 169 und verläuft in Fortführung des bereits realisierten Autobahnzubringers zur Anschlussstelle Stollberg/West der Bundesautobahn A 72 zunächst in östlicher Richtung, quert die Bebauung an der H.… und Schneeberger Straße sowie das ehemalige Betriebsgelände des Regionalen Trinkwasserzweckverbandes mittels zweier Brückenbauwerke, verschwenkt sodann leicht in nordöstlicher Richtung und wird vor dem “Kleinen Fürstenteich” durch das Landschaftsschutzgebiet Rosental, eine Streuobstwiese und eine Aufforstungsfläche der Stadt Stollberg weitergeführt. Nach Querung des Waldgebietes Galgenholz bindet die Trasse im Bereich der Siedlung “Goldene Höhe” mit einem planfreien Knoten an die S 258 an. Am Bauende werden zudem ein Überführungsbauwerk sowie ein landwirtschaftlicher Weg neu angelegt.
Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der im unbeplanten Innenbereich von Stollberg gelegenen Grundstücke Gemarkung M.…, Flurstücke … und … (H.… Straße 13c bzw. 13b). Die Grundstücke sind jeweils mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Das Anwesen H.… Straße 13c wird im unbebauten Bereich von einem hier ca. 7,50 m hohen Brückenbauwerk der Trasse überspannt. Hierzu sollen 10 m(2) des 909 m(2) großen Flurstücks für die Errichtung eines Brückenpfeilers erworben und 160 m(2) durch eine Grunddienstbarkeit dauernd beschränkt werden. Im Erdgeschoss des ca. 16 m vom nördlichen Brückenrand entfernten Wohnhauses betreibt die Klägerin zu 2) eine cytodiagnostische Praxis zur mikroskopischen Untersuchung von Zell- und Gewebeproben. Beim Anwesen H.… Straße 13b beträgt der Abstand zum nördlichen Brückenrand vom Wohnhaus ca. 40 m und von der Grundstücksgrenze ca. 25 m.
Im März 1998 beantragte das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen die Durchführung eines Linienbestimmungsverfahrens, das nach Wegfall des gesetzlichen Erfordernisses einer förmlichen Linienbestimmung im März 2000 eingestellt wurde. In diesem Verfahren waren neben der Vorzugsvariante (Variante 1) zwei Alternativen (Varianten 2 und 3) geprüft worden, die ebenfalls am Autobahnzubringer zur A 72 beginnen, jedoch zunächst auf der bestehenden B 169 in vierstreifigem Ausbau Richtung Süden verlaufen und dadurch die Wohnbebauung an der Schneeberger und H.… Straße weitgehend unangetastet lassen. Im Bereich der Anbindung der B 169 an die Schneeberger Straße verschwenken beide Alternativen nach Osten und nach kürzerer (Variante 2) bzw. längerer Strecke (Variante 3) nach Norden, wo sie jeweils wieder mit der Vorzugsvariante zusammentreffen.
Mit Schreiben vom 10. November 2000 beantragte das Straßenbauamt Zwickau als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Das Anhörungsverfahren wurde durch das Regierungspräsidium Chemnitz durchgeführt. Die erste Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung unter anderem in der Stadt Stollberg in der Zeit vom 24. September 2001 bis 24. Oktober 2001. Aufgrund der Anhörung ergaben sich Änderungen im Bereich des Lärmschutzes, der Schadstoffauswirkungen, der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der Darstellung der Trassenalternativen. Die entsprechend geänderten Planunterlagen wurden daraufhin in den betroffenen Orten vom 24. Mai 2002 bis zum 24. Juni 2002 wiederum nach ortsüblicher Bekanntmachung erneut ausgelegt. Eine zweite Planänderung betraf ausschließlich die Träger öffentlicher Belange, die diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Am 25., 27. und 30. September sowie am 1. Oktober 2002 wurden Erörterungstermine durchgeführt, die weitere Änderungen in den Bereichen Landschaftspflege und Entwässerung zur Folge hatten. Die Kläger erhielten als Betroffene sowohl schriftlich als auch in einem ergänzenden Anhörungstermin am 18. März 2002 mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 5. November 2001 und 4. Juli 2002 erhoben die Kläger Einwendungen gegen das Planvorhaben und rügten neben einer Reihe von Auslegungsmängeln insbesondere die Variantenauswahl und den damit verbundenen Eingriff in ihr Grundeigentum, mangelhaften aktiven Lärmschutz, unzureichende Ermittlung der Verkehrszahlen, die Schadstoffbelastung und die Umweltauswirkungen, die Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, die immissionsbedingte Minderung der Wohnqualität ihrer Anwesen, mangelnde Kostentransparenz, Missachtung des naturschutzrechtlichen Ausgleichsgebots sowie Beeinträchtigung ihres Rechts auf ungestörten Naturgenuss und Erholung. Die Einwendungen wurden am 25. September 2002 erörtert.
Während des Anhörungsverfahrens wurden von Einwendern weitere Trassierungsvarianten vorgeschlagen. Die Variante BV des Bürgervereins Rosental verläuft wie die Varianten 2 und 3 zunächst nach Süden und verschwenkt im Bereich der Anbindung Schneeberger Straße/B 169 nach Osten, kehrt anschließend jedoch nicht auf die Vorzugstrasse zurück, sondern wird weiter in östlicher Richtung über landwirtschaftlich genutzte Flächen und durch das Landschaftsschutzgebiet Rosental/Heiliger Wald bis zur S 258 fortgeführt, an die sie ca. 1 km weiter südlich als die Vorzugsvariante mit einem planfreien Knoten anschließt. Nach der zweiten Auslegung brachte der Bürgerverein sodann eine im mittleren Streckenabschnitt noch weiter südlich verlaufende Variante BV (neu) in das Verfahren ein. Die Varianten B 1 und B 2 sind an Bauanfang und -ende identisch mit der Vorzugsvariante, verlaufen im Bereich Rosental/Fürstenteiche jedoch etwas südlicher. Die Variante S… verläuft wiederum nördlicher als die Vorzugsvariante. Sie quert das Gewerbegebiet an der Bahnhofstraße, schließt die Bahnhofstraße mit einem Kreisverkehr an, überspannt die Bebauung an der H.… und Schneeberger Straße südlich des Walkteichs mit einem Brückenbauwerk und setzt sich dann über land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen weiter in östlicher Richtung fort, bevor sie am Bauende in die Vorzugsvariante übergeht. Die ursprünglich vorgeschlagene Linienführung der Variante S… wurde während des Planfeststellungsverfahrens weiterentwickelt und der Variantenauswahl in der geänderten Form zugrunde gelegt.
Am 11. April 2003 stellte das Regierungspräsidium Chemnitz den Plan für die B 180 – Ortsumgehung Stollberg fest. Den Einwendungen der Kläger wurde teilweise Rechnung getragen. Danach ist der Vorhabenträger verpflichtet, vor Beginn der Baumaßnahmen auf dem Grundstück H.… Straße 13c ein Beweissicherungsverfahren zum Zustand des Grundstücks und der aufstehenden baulichen Anlagen durchzuführen. Ferner sind während der Bauphase eine Reihe von erschütterungsmindernden Auflagen zu beachten und erschütterungsintensive Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Pfeilern des Brückenbauwerks nur nach vorheriger Information und in zeitlicher Absprache mit der Klägerin zu 2) vorzunehmen; außerdem ist die Klägerin zu 2) zu entschädigen, falls diese dennoch einen nachweislichen Gewinnverlust erleiden sollte. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Wohnnutzung des Grundstücks H.… Straße 13c durch das Planvorhaben entschädigungspflichtig eingeschränkt wird. Diese Einschränkung sowie die teilweise Inanspruchnahme des Grundstücks zur Errichtung eines Brückenpfeilers seien in die Variantenabwägung eingestellt worden; dennoch sei der planfestgestellten Variante der Vorzug gegeben worden. Das Gemeinwohlinteresse an der Reduzierung des Verkehrs im Innenstadtbereich von Stollberg und der damit einhergehenden Verbesserung der Immissionssituation und der Linienführung sei insgesamt höher einzustufen als das Eigentumsrecht der Kläger. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die gewerbliche Nutzung des Grundstücks H.… Straße 13c weiterhin möglich bleibe. Über die Einzelheiten der Entschädigungen für Grundstücksinanspruchnahme und Nutzungseinschränkung werde im Entschädigungsverfahren entschieden.
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung zugänglich gemachten Unterlagen seien in wesentlicher Hinsicht unvollständig und damit nicht geeignet gewesen, individuelle Betroffenheiten deutlich zu machen. Insbesondere zur Frage der Umweltauswirkungen, zum Variantenvergleich und zum Grunderwerb habe es an einer nachvollziehbaren und umfassenden Darstellung gefehlt. Das Auslegungsverfahren sei daher wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot zu wiederholen. Zudem sei der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft zustande gekommen und damit rechtswidrig. Die planfestgestellte Variante genüge weder den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch den Vorgaben des Naturschutzrechts. Die maximal zulässigen Quer- und Längsneigungen würden auf einigen Trassenabschnitten überschritten, die vorgeschriebenen Halte- und Überholsichtweiten dagegen teilweise deutlich unterschritten. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsprognose sei fehlerhaft und der aktive Lärmschutz – vor allem auch im Hinblick auf ihre eigenen Grundstücke – unzureichend. Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens auf Mensch und Natur seien insgesamt nicht in der gebotenen Tiefe ermittelt und im Ergebnis fehlerhaft bewertet worden. Insbesondere fehle es an hinreichenden Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe in mehrere besonders geschützte Biotope und das Fledermaushabitatgebiet “Bürgerwald”. Des Weiteren leide die Variantenauswahl an wesentlichen Mängeln. Bei korrekter Abwägung aller betroffenen Belange sei nicht die nunmehr planfestgestellte Trasse, sondern wahlweise die Variante des Bürgervereins, die Variante S… oder eine Kombination aus den Varianten 2 und B 1 vorzugswürdig gewesen. Mit den letztgenannten Varianten lasse sich nämlich nicht nur die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums vermeiden; sie seien auch kostengünstiger, verkehrssicherer und umweltschonender zu verwirklichen als die Vorzugsvariante. Schließlich trage der Planfeststellungsbeschluss den Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs ihrer Grundstücke und der cytodiagnostischen Tätigkeit der Klägerin zu 2) nicht hinreichend Rechnung.
Die Kläger beantragen,
- den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 180 – Ortsumgehung Stollberg, Az.: 14-0513.26/2000.016 – vom 11. April 2003 aufzuheben;
hilfsweise,
- den Beklagten zu verpflichten, dem Straßenbauamt Zwickau als Vorhabenträger im Wege der Planergänzung aufzugeben, ihr Grundstück Gemarkung M.…, Flurstück Nr. …, H.… Straße 13c, … Stollberg, zu übernehmen sowie die Klägerin zu 2) darüber hinaus für den Verlust der Nutzung dieses Grundstücks zur Führung eines Labors für Cytodiagnostik dem Grunde nach zu entschädigen,
- den Beklagten des Weiteren zu verpflichten, ihnen hinsichtlich ihres Grundstücks Gemarkung M.…, Flurstück …, H.… Straße 13b, eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs dem Grunde nach zuzuerkennen,
- den Beklagten zu verpflichten, dem Straßenbauamt Zwickau als Vorhabenträger im Wege der Planergänzung aufzugeben, die Maßnahmen aktiven Schallschutzes zu verbessern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch die Einwände der Kläger nicht in Frage gestellt.
Mit Beschluss vom 20. April 2004 (BVerwG 9 VR 7.04) hat der Senat den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
A. Der zulässige Hauptantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehren, ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt (vgl. § 17 Abs. 6c Bundesfernstraßengesetz – FStrG –).
1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Verfahrensmängeln, die dem Aufhebungsantrag zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Die Kläger rügen, die im Anhörungsverfahren ausgelegten Unterlagen entsprächen nicht den Anforderungen der §§ 6 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das trifft jedoch nicht zu.
Allerdings müssen die Unterlagen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens die in § 6 Abs. 3 und 4 UVPG genannten Mindestangaben enthalten. Dem Vorhabenträger steht jedoch frei, in welcher Form er diese Angaben macht. Die Darstellung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie schreibt das Gesetz nicht vor (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 C 11.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138, S. 254).
Alle danach erforderlichen Angaben waren den ausgelegten Unterlagen zu entnehmen. Sie ergeben sich, wovon sich der Senat im Einzelnen überzeugt hat, aus der landschaftspflegerischen Begleitplanung (Unterlage 12), aus dem Erläuterungsbericht (Unterlage 1), aus der die Trassenvarianten betreffenden Anlage zur Tektur vom 3. April 2002 sowie aus der schalltechnischen Untersuchung und der Schadstoffuntersuchung (Unterlagen 11 und 13). Dass die Angaben nicht zusammengefasst, sondern zum Teil über mehrere Unterlagen verteilt sind, ist nicht zu beanstanden. Der ergänzenden Beifügung der Umweltverträglichkeitsstudie 1997 bedurfte es jedenfalls nicht, zumal deren Ergebnisse zwischenzeitlich aufgrund neuerer Untersuchungen, die in den erwähnten Unterlagen dargestellt sind, teilweise überholt waren.
Nicht enthalten in den Unterlagen sind zwar Angaben zur Existenz des Fledermausvorkommens, das erst im Rahmen des Anhörungsverfahrens bekannt wurde. § 6 UVPG ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellt, dass ergänzende Untersuchungen und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Denn das Anhörungsverfahren dient gerade dazu, Aufschluss über bislang nicht erkannte Umweltauswirkungen zu erhalten. Mängel der Antragsunterlagen können im Laufe des weiteren Verfahrens ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪359≫). Das hat der Beklagte erkannt und für eine Bewältigung dieses Problems mit dem in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Entscheidungsvorbehalt die notwendigen Voraussetzungen geschaffen.
b) Entgegen der Auffassung der Kläger ging von den ausgelegten Unterlagen auch eine hinreichende Anstoßwirkung aus (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG). Dazu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Auslegung aller Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Vielmehr kann sich die Auslegung auf diejenigen Unterlagen beschränken, derer der Einzelne bedarf, um den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 ≪144≫).
Die Eigentumsbetroffenheiten gingen aus den ausgelegten Unterlagen eindeutig hervor. Dies gilt zwar nicht für die von den Klägern genannte Unterlage 2.2, bei der es sich lediglich um eine der groben Orientierung dienende Übersichtskarte handelt. Jedoch sind die betroffenen Parzellen und der Umfang ihrer Inanspruchnahme aus dem Grunderwerbsplan (Unterlage 14.1) im Einzelnen zu erkennen. Nähere Angaben, insbesondere zu Standort und Ausmaß der Brückenbauwerke einschließlich der Stationspunkte und Baukilometerangaben, finden sich in den Unterlagen 7 und 10. Die zuletzt vorgenommene Änderung dieser Unterlagen bedurfte mangels neuer Betroffenheiten keiner erneuten Auslegung. Das gilt auch für die nach der zweiten Auslegung vorgestellte neue Variante des Bürgervereins sowie für die im Anhörungsverfahren fortentwickelte Variante S…, weil sie – auch auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger – nicht geeignet sind, den Umfang oder die Art der Betroffenheit von Beteiligten in von dem Vorhaben berührten Belangen und die Möglichkeiten der Abhilfe in einem grundlegend anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 29.94 – BVerwGE 102, 331 ≪340 f.≫).
Eine Auslegung des vollständigen Verkehrsgutachtens war nicht erforderlich. Individuelle Betroffenheiten ergaben sich erst aus dem Schadstoff- und dem Lärmgutachten. Diese sind als Unterlagen 11 und 13 zur Auslegung gelangt und geben die zugrunde gelegten Verkehrszahlen wieder. Eine kurze Zusammenfassung des Verkehrsgutachtens findet sich im Übrigen im Erläuterungsbericht (S. 5 f.)
Ebenso bedurfte es nicht der Auslegung von Unterlagen, die die nördliche, nur im Linienbestimmungsverfahren geprüfte Trassenvariante betreffen, weil sie bereits im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens verworfen worden war, da sie dem Planziel einer zügigen Abwicklung der Hauptverkehrsströme entgegengestanden hätte. Die Information über ungeeignete Planalternativen trägt zur Anstoßwirkung nichts bei. Dasselbe gilt für das verschlüsselte Grunderwerbsverzeichnis sowie die allgemeinverständliche Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsstudie, deren verspätete Auslegung die Kläger rügen. Das unverschlüsselte Grunderwerbsverzeichnis lag jedenfalls rechtzeitig vor. Die allgemeinverständliche Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsstudie war bereits Gegenstand der ersten Auslegung, so dass sich anlässlich der Planänderung, die nur zu unwesentlichen Änderungen dieser Unterlage ohne neue Betroffenheiten führte, insoweit kein neuer Auslegungsbedarf ergab.
2. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Mängel.
a) Die erforderliche Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist aufgrund der Ausweisung der Ortsumgehung Stollberg im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) als vordringlicher Bedarf gegeben. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit hieran gemessen vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173, S. 157). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der Kläger erfüllt die planfestgestellte Trasse auch die Merkmale einer “Ortsumgehung”. Die diesen Begriff definierende Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es, wie insbesondere der Vergleich mit der in § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG enthaltenen Definition der “Ortsdurchfahrt” zeigt, nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße – wie teilweise hier – durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – BVerwG 9 A 11.03 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 = WF 2004, S. 175 ≪177≫). Diese Voraussetzung ist bei der planfestgestellten Trasse, die lediglich am Ausbauanfang und -ende mit dem übergeordneten Straßennetz verknüpft ist, erfüllt.
b) Der Planfeststellungsbeschluss enthält keine offensichtlichen Abwägungsmängel, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und nicht durch Planergänzung behoben werden könnten (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c FStrG).
aa) Die Variantenauswahl der Planfeststellungsbehörde zugunsten der planfestgestellten Trasse ist nicht zu beanstanden.
Die Kläger meinen, der Beklagte hätte sich bei abwägungsfehlerfreier Entscheidung für eine Alternativtrasse entscheiden müssen, bei der die Beeinträchtigung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke vermieden worden wäre. Das trifft jedoch nicht zu.
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c Satz 1 FStrG). Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer “besseren” Planung leiten zu lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – a.a.O – m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
(1) Zu Unrecht machen die Kläger geltend, der Variantenauswahl liege eine unzutreffende Einschätzung der für die verschiedenen Trassen jeweils anfallenden Kosten zugrunde.
Die Planfeststellungsbehörde geht von Kosten von 16,38 Mio € für die Vorzugsvariante und von 20 Mio bis 23,4 Mio € für die die Kläger nicht beeinträchtigenden Alternativtrassen aus und misst diesem Kostenvorteil ausweislich ihrer Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 40, 42 und 44) bei der Entscheidung für die Vorzugstrasse auch eine wesentliche Bedeutung bei. Der Versuch der Kläger, die Kostenannahmen dadurch zu erschüttern, dass von den Baukosten der Vorzugstrasse Einzelpositionen abgezogen werden, die nach Ansicht der Kläger bei der Realisierung anderer Varianten nicht anfallen, geht schon im methodischen Ansatz fehl, weil auf diese Weise verlässliche Angaben zu den Kosten der Alternativtrassen, die nur konkret ermittelt werden können, nicht zu gewinnen sind. Die konkreten Berechnungen des Beklagten werden hierdurch jedenfalls nicht infrage gestellt. Das gilt auch, soweit die Kläger auf Durchschnittskosten für andere Ortsumgehungen oder auf Mittelwerte für Brückenbauwerke verweisen, denen der Beklagte deutlich höhere, speziellere Werte für vergleichbare Talbrücken in der Region entgegengehalten hat. Abgesehen davon enthält – wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat – die Aufstellung der Kläger Posten, die in derselben Weise (Öko-Teich als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme) oder in vergleichbarer Höhe (Ablösung von Gebäuden) anfielen. Auch unter der von den Klägern geforderten Einbeziehung von Entschädigungsleistungen in Höhe von 0,5 Mio €, die allerdings – wenn auch gegebenenfalls geringer – bei den anderen Varianten ebenso zu berücksichtigen wären, bleibt es bei einem erheblichen Kostenabstand zwischen der planfestgestellten und den von den Klägern bevorzugten Varianten, sodass die Kostensituation als wesentliches Auswahlargument des Beklagten nicht infrage gestellt ist.
(2) Die Einwände der Kläger gegen die der Variantenauswahl zugrunde liegende Verkehrsprognose und die vom Beklagten hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierstreifigen Ausbaus des bei Wahl der südlichen Varianten entstehenden Überlagerungsabschnitts B 169/B 180 greifen ebenfalls nicht durch.
Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen, das ihm bei der Wahl der auch Modell- und Trendprognosen einschließenden Erhebungsart zusteht, überschritten hätte, insbesondere die Prognose auf unrealistischen Annahmen beruhte oder methodisch fehlerhaft wäre (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2002 – BVerwG 9 VR 11.02 – juris – m.w.N.). Wie sich aus der verkehrsplanerischen/verkehrstechnischen Untersuchung vom Februar 2001 (Planfeststellungsverfahrensakte, Unterlage X, S. 23, 33 f.) ergibt, bezog die Prognose entgegen der Annahme der Kläger die EU-Osterweiterung sowie zukünftige Netzerweiterungen einschließlich der Autobahnanschlussstelle Hartenstein und die sich hieraus ergebenden Verkehrsveränderungen ausdrücklich ein. Die von den Klägern genannten und kritisierten, weil abschnittsweise veränderten Verkehrszahlen für die B 169 (7 000 bzw. 14 000 Kfz/24 h) liegen den Planunterlagen jedenfalls nicht zugrunde. Dort findet sich vielmehr der auch vom Beklagten genannte einheitliche Wert von 9 200 Kfz/24 h (Planunterlage 11, S. 7). Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde wegen der Verkehrsmenge von 24 600 Kfz/24 h im Überlagerungsabschnitt B 169/B 180 der Alternativtrassen im Hinblick auf die Überschreitung des den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte (RAS-Q 96) zu entnehmenden Richtwerts von 20 000 Kfz/24 h vom Erfordernis eines vierstreifigen Ausbaus ausgegangen ist (vgl. Nr. 3.1, Bilder 3 bis 5).
Diese Annahme steht schon deswegen nicht im Widerspruch zum planfestgestellten zweistreifigen Ausbau des anschließenden Knotenpunktes B 169/B 180, weil hier mehrere Abbiegefahrspuren bestehen, durch die die Leistungsfähigkeit des Knotens trotz der hohen Belegungszahlen auch ohne durchgängig vierstreifigen Ausbau erreicht werden kann. Auch der Hinweis der Kläger in der mündlichen Verhandlung, der Beklagte habe an anderer Stelle trotz einer Verkehrsprognose von mehr als 20 000 Kfz/24 h von einem vierstreifigen Ausbau abgesehen, gibt keinen Anlass zu der Annahme, der Beklagte habe den Variantenvergleich durch willkürlich festgesetzte Ausbauparameter zugunsten der Alternativtrasse unzulässig beeinflusst. Denn das von den Klägern angeführte Beispiel betrifft lediglich eine Staatsstraße, bei der der Richtwert nur in geringem Maß überschritten ist. Dagegen geht es hier um eine Überlagerungsstrecke von (Bundes-)Straßen mit deutlich höherer Verkehrsbedeutung, auf der der genannte Richtwert erheblich überschritten ist. Gerade im Blick auf das Ziel der Planung, den bisherigen Engpass durch die Ortslage Stollberg zu beseitigen und eine leistungsfähige Verbindung für den Durchgangsverkehr, insbesondere auch von und zur Autobahn A 72 zu schaffen, ist die Annahme des Beklagten, die bei Wahl der südlichen Trassenvariante entstehende Überlagerungsstrecke vierstreifig auszubauen, ohne Weiteres nachvollziehbar.
(3) Auch mit ihrem Einwand, der Vorzugsvariante habe nicht aus landschaftspflegerischen Gründen der Vorrang vor den Varianten 2 und 3 sowie auch der vom Bürgerverein Rosental vorgeschlagenen Variante eingeräumt werden dürfen, zeigen die Kläger keine Fehler bei der Variantenauswahl auf.
Ihrer Annahme, der Planfeststellungsbeschluss stütze sich insoweit ausschließlich auf die Umweltverträglichkeitsstudie 1997 und beziehe sich mithin nicht auf die erst danach beschlossene, verschwenkte Vorzugsvariante, ist der Beklagte zutreffend unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass im Planfeststellungsverfahren zusätzliche Untersuchungen zur Beurteilung der Auswirkungen der Trassenvarianten auf Natur und Landschaft vorgenommen worden seien, die in die vertiefenden Variantenuntersuchungen einbezogen und zur Grundlage der Variantenauswahl gemacht worden seien. Mit dem Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Rosental/Heiliger Wald setzt sich der Planfeststellungsbeschluss auf dieser Grundlage ausführlich auseinander (S. 73 ff.). Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Gesichtspunkt der Landschaftspflege nicht allein in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet, sondern – wie im Planfeststellungsbeschluss geschehen – unter Beachtung der gesamten Auswirkungen der Trasse, insbesondere auch der Beeinträchtigungen von außerhalb des Landschaftsschutzgebiets liegenden Biotopen, zu bewerten ist. Die insoweit von den Klägern geübte Kritik, die Variante 1 weise Geländeeinschnitte auf, die gegenüber der Variante 2 als Ausschlusskriterium dienten, geht fehl. Abgesehen davon, dass die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 41) keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines “Ausschlusskriteriums” geben, bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den sich bei der Variante 1 (13 Meter) und der Variante 2 (22 Meter) ergebenden Einschnittslagen, so dass eine unterschiedliche Bewertung vertretbar erscheint, zumal – worauf der Planfeststellungsbeschluss (S. 41) hinweist – der optische Einwirkungsbereich des größeren Einschnitts auch Bebauungslagen erfasst.
(4) Die Einwände der Kläger gegen die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu Lasten der Variante des Bürgervereins rechtfertigen nicht die Einschätzung, dass sich diese Trassenvariante hätte aufdrängen müssen. Denn die Kläger verweisen insoweit im Wesentlichen auf Nachteile der Vorzugstrasse, die die Planfeststellungsbehörde ohnehin erkannt und abgewogen hat oder die sich – nach den unwidersprochenen Darlegungen des Beklagten – in vergleichbarer Weise auch bei der Variante BV ergäben.
Die Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses, die Auswirkungen der Variante BV auf Natur und Landschaft seien nicht geringer als bei der Vorzugsvariante, wird durch die Kritik der Kläger nicht infrage gestellt. Ihr Einwand, die Variante BV durchschneide auf geringerer Strecke Waldfläche, wird durch den Hinweis des Beklagten auf den größeren Umfang der durch die Variante BV betroffenen Waldfläche bzw. neu durchschnittenen Fläche (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss S. 38 und 43) deutlich relativiert. Die von den Klägern hervorgehobene geringere Abgasemission bei der Variante BV hat der Beklagte erkannt und in die Abwägung einbezogen (Planfeststellungsbeschluss S. 44). Die Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses, das Landschaftsbild sei durch beide Varianten ähnlich stark eingeschränkt, kann durch den Hinweis der Kläger auf die geringere Beeinträchtigung des Rosentals durch die Variante BV allein nicht widerlegt werden, weil die Gesamtbeurteilung des Planfeststellungsbeschlusses – wie schon dargelegt: zu Recht – den autobahnähnlichen Ausbau der Überlagerungsstrecke B 169/B 180 einbezieht (Planfeststellungsbeschluss S. 43). Substantiiert und unwidersprochen entgegengetreten ist der Beklagte auch den Einwänden der Kläger, die Fürstenteiche würden durch die Variante BV nicht tangiert, neue Trinkwasseranschlüsse für Wohngebäude sowie neue Brunnen und Zufahrten seien entbehrlich und ein Zusatzfahrstreifen der Variante 1 könne bei der Variante BV entfallen. Zur Zerschneidungswirkung auf Wohngebiete hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die unterquerbare Brücke im Bereich der Kläger insoweit weniger einschneidend wirke als der vierspurige Ausbau im Bereich Mitteldorf.
Insgesamt verbleibt keine substantielle Beanstandung der Entscheidung des Beklagten zu Lasten der Variante BV, zumal die Kläger gegen die weiteren, für die Planfeststellungsbehörde insoweit maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte keine (Streckenlänge, Bodenverbrauch, Betroffenheit der Landwirtschaft, Masseüberschuss) bzw. – wie gezeigt – keine durchgreifenden Einwände (Kosten) erheben.
(5) Fehl geht der Einwand der Kläger, die Planfeststellungsbehörde hätte eine Kombination aus den Varianten 2 und B 1 in ihre Abwägung einbeziehen müssen. Da diese Trassenführung die gegenüber der Vorzugsvariante von der Planfeststellungsbehörde zutreffend als nachteilig bewerteten Streckenabschnitte der Varianten 2 (vierstreifiger Ausbau der Überlagerungsstrecke B 169/B 180) und B 1 (Bereich Rosental) miteinander kombiniert, konnte die Planfeststellungsbehörde sie als jedenfalls nicht ernsthaft in Betracht kommend ausscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – a.a.O. – S. 341 f.).
Nicht durchgreifend ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Kläger, die Variantenauswahl sei durch die unzutreffende Annahme einer Trinkwasserschutzzone beeinflusst worden. Der Beklagte hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, die während des Planfeststellungsverfahrens erfolgte Aufhebung der Trinkwasserschutzzone Rosental habe keine neuen Trassenkorridore eröffnet, weil sich in diesem Gebiet eine Vielzahl geschützter Biotope befinde. Im Einklang hiermit stützt der Planfeststellungsbeschluss die Ablehnung der Variante B 1 im Wesentlichen auf diesen Gesichtspunkt (Planfeststellungsbeschluss S. 44 f.). Die Trinkwasserzone findet hingegen keine Erwähnung.
(6) Auch die Einwände der Kläger gegen die Ablehnung der Variante S… greifen nicht durch.
Dass sich die Planfeststellungsbehörde beim Variantenvergleich auf die gegenüber dem Entwurf des Ingenieurbüros EIBS vom Ingenieurbüro Haag + Noll weiterentwickelte Linienführung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wie es der Planfeststellungsbehörde gestattet ist, ihr aufgrund einer Grobanalyse weniger geeignet erscheinende Planalternativen bei der weiteren Prüfung auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 – a.a.O. – sowie vom 8. Juli 1998 – BVerwG 11 A 53.97 – BVerwGE 107, 142 ≪149≫), darf sie solche Varianten zu ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen weiterentwickeln und erst in dieser Form dem Variantenvergleich zugrunde legen. Das ist hier geschehen. Wie der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt hat, hat erst die Weiterentwicklung der im Anhörungsverfahren vorgeschlagenen Variante S… durch die damit verbundene Vermeidung von Eingriffen in Gebäude und Gewerbeflächen und die Beseitigung des Sicherheitsrisikos durch den im Tiefpunkt liegenden Kreisverkehr am Knotenpunkt B 169/B 180 die Realisierbarkeit dieser Variante gesichert; im Übrigen könnte eine gegenüber der weiterentwickelten Lösung verminderte Längsneigung nur um den Preis einer die Kosten erhöhenden und das Landschaftsbild stärker beeinträchtigenden Brückenerhöhung erreicht werden. Insoweit können die Kläger nicht auf Vorteile der früheren Lösung sowie der hierauf beruhenden, von den Klägern als Anlage K 8 vorgelegten neuen Darstellung dieser Variante verweisen.
Optimierungsmöglichkeiten der Variante S…, die die Planfeststellungsbehörde hätte einbeziehen müssen und die das Ergebnis des Variantenvergleichs hätten beeinflussen können, zeigen die Kläger nicht auf. Ihrer Behauptung, die dem Variantenvergleich zugrunde gelegte Wirtschaftswegbrücke sei entbehrlich, ist der Beklagte unter Hinweis auf das erhöhte Querungsbedürfnis im betreffenden Gebiet überzeugend entgegengetreten. Dasselbe gilt für die angebliche Entbehrlichkeit des Brückenbauwerks 3, weil insoweit der Knotenpunkt Stollberg/Ost betroffen ist. Dessen Ausge-staltung in der Variante S… ist mit derjenigen der planfestgestellten Vorzugsvariante identisch, so dass dieser Gesichtspunkt den Variantenvergleich nicht beeinflussen kann. Deswegen ist auch das von den Klägern geltend gemachte weitere Optimierungspotential für die Variante S… nicht erkennbar. Die von den Klägern hervorgehobene Möglichkeit einer teilweise südlicheren Trassenführung zur Minimierung der Beeinträchtigungen des Gebäudebestandes hat die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss erörtert und im Hinblick auf hierdurch bewirkte Beeinträchtigungsverlagerungen in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt (Planfeststellungsbeschluss S. 39). Gleiches muss für die Forderung der Kläger gelten, den dort befindlichen Hochbehälter zugunsten einer stärkeren Beeinträchtigung der Wochenendhaussiedlung zu schonen.
Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu Lasten der Variante S… nicht zu beanstanden. Die Belange der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses hat der Planfeststellungsbeschluss bei beiden Varianten (wie hinsichtlich der Vorzugsvariante zu zeigen sein wird: zutreffend) als gewahrt angesehen, so dass es auf etwaige Vorteile der Variante S… nicht ankommen kann. Dass die Variante S… in Bezug auf die von den Klägern hervorgehobenen Eingriffe in Natur und Landschaft besser abschneidet als die Vorzugsvariante, hat die Planfeststellungsbehörde erkannt und in die Abwägung einbezogen (Planfeststellungsbeschluss S. 40). Ob es dabei gerechtfertigt war, das bessere Abschneiden der Variante S… bei Natur- und Landschaftseingriffen durch den Hinweis auf die größeren Auswirkungen dieser Variante auf das Landschaftsbild zu relativieren, mag im Hinblick auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamtes Chemnitz vom 18. September 2002, das die im Variantenvergleich erfolgte Bewertung des Eingriffs der Variante S… in das Landschaftsbild als “stark überzeichnet” kritisiert hat, bezweifelt werden. Es ist aber auszuschließen, dass sich ein solcher etwaiger Mangel auf die Variantenauswahl und mithin auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat. Wie sich aus der die Planfeststellungsvariante und die Variante S… vergleichenden Bewertungsmatrix (Anlage zum Erläuterungsbericht) ergibt, stellt das Kriterium “Auswirkungen auf das Landschaftsbild” nur einen von insgesamt 21 Bewertungsgesichtspunkten dar. Selbst wenn an Stelle der Wertung 4 für die Auswirkungen der Variante S… auf das Landschaftsbild die Wertung 2 und mithin eine bessere als diejenige für die Vorzugstrasse (Wertung 3) eingesetzt würde, was auch nach dem Inhalt der Stellungnahme des Umweltfachamts nicht geboten erscheint, ergäbe sich immer noch eine schlechtere Bewertung der Variante S… in Bezug auf den Gesamtposten Natur und Landschaftspflege (3,4 gegenüber 3,2 der Vorzugsvariante). Der erhebliche Bewertungsabstand in der Gesamtwertung der Varianten (2,6 für die Vorzugsvariante, 3,3 für die Variante S…) würde hierdurch nur unwesentlich, nämlich von 0,7 auf 0,6 verringert. Einwände gegen die Bewertung der hierfür wesentlichen Gesichtspunkte, zu denen die im Planfeststellungsbeschluss besonders hervorgehobenen, entgegenstehenden kommunalen Planungen der Stadt Stollberg gehören, sind nicht erkennbar und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
bb) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch im Übrigen nicht an einem durchgreifenden Abwägungsmangel.
(1) Soweit die Kläger geltend machen, die in den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Linienführung (RAS-L) vorgegebenen Höchstlängs- und -querneigungen seien bei der planfestgestellten Trasse nicht eingehalten, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit nicht um zwingende Grenzwerte handelt. Vielmehr enthalten diese Vorgaben nach der eigenen Zweckbestimmung der Richtlinien einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, der im Rahmen planerischer Abwägung ausgenutzt werden kann und somit nicht zu einem starren Maßstab führt, so dass auch Abweichungen von den vorgegebenen Werten – gegebenenfalls in Verbindung mit ausgleichenden Maßnahmen – möglich sind (vgl. RAS-L Nr. 1.4).
Danach ist die östlich des Brückenbauwerks 2 gegebene Längsneigung von maximal 8 % nicht zu beanstanden. Zwar übersteigt sie den in RAS-L Nr. 5.1.2.1 (Tabelle 9) vorgegebenen Wert von 6 %. Dies erscheint im Hinblick auf die schwierigen, durch große Höhenunterschiede gekennzeichneten Geländeverhältnisse und angesichts der auch bei den Planalternativen gegebenen hohen Längsneigungen vertretbar. Besondere, hierdurch entstehende Gefahren, denen insbesondere nicht durch ausgleichende Maßnahmen begegnet werden könnte, sind weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan. Deswegen ist auch der Verzicht auf eine ohnehin nur in besonderen Einzelfällen in Betracht kommende Notfallspur nicht zu beanstanden.
Auch die geringfügige und nur eine Trassenstrecke von 42 m betreffende Überschreitung der maximalen Querneigung von 10 % (vgl. RAS-L Nr. 7.2.1) lässt sicherheitsrelevante Risiken nicht erkennen. Der von den Klägern geltend gemachten Überfrierungsgefahr der Trasse ist der Beklagte unter Hinweis auf die in diesem Bereich herrschenden Kaltluftstrombedingungen und die sie beeinflussenden Wirkungen der Lärmschutzwand nachvollziehbar und von den Klägern unwidersprochen entgegengetreten.
Dass der Planfeststellungsbeschluss bei der Berechnung der Haltesichtweiten anstelle der nach RAS-L Anhang 10 geltenden Zielpunkthöhe von 0,35 m eine Zielpunkthöhe von 1 m zugrunde gelegt hat, rechtfertigt sich aus dem hierzu bestehenden, im Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 28. Juli 1999 wiedergegebenen Einvernehmen in Fachkreisen und den zugrunde liegenden neueren Forschungsergebnissen zur Überprüfung des Haltesichtweitenmodells. Bedenken gegen die dennoch in westlicher Fahrtrichtung auftretende Nichteinhaltung der Haltesichtweiten hat der Beklagte durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, den Planfeststellungsbeschluss insoweit um die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h ab Bau-km 0 + 750 zu ergänzen, ausgeräumt.
Auch die übrigen Einwände der Kläger gegen die verkehrssichere Ausgestaltung der planfestgestellten Trasse greifen nicht durch. Die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes B 169/B 180 wird in den Gutachten der PTV AG vom Februar und Juli 2001 nachgewiesen; substantiierte Einwände haben die Kläger hiergegen ebenso wenig erhoben wie gegen die Darlegung des Beklagten, dass die Überholsichtweiten auf einem deutlich größeren als nach RAS-L Nr. 8.2 geforderten Streckenanteil eingehalten werden. Anhaltspunkte für eine unzulässige Blendwirkung des Verkehrs auf Wohngebäude ergeben sich nicht. Ihr wäre gegebenenfalls durch Schutzauflagen zu begegnen, so dass etwaige Mängel ohnehin nicht zum Erfolg des Aufhebungsantrages der Kläger führen könnten.
(2) Auch mit den Belangen von Natur und Landschaft setzt sich der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei auseinander.
Dem Planfeststellungsbeschluss liegt entgegen der Auffassung der Kläger eine in Umfang und Tiefe hinreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume zugrunde (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen zuletzt BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – a.a.O.). Zwar trifft es – wie sich auch aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 6. Januar 2000 ergibt –, zu, dass die Umweltverträglichkeitsstudie 1997 wegen darin enthaltener Mängel diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann. Der Vorhabenträger hat jedoch ergänzende und aktuelle Umweltuntersuchungen vornehmen lassen, deren Ergebnisse unmittelbar in die landschaftspflegerische Begleitplanung eingeflossen sind (Unterlage 12, S. 14 ff.). Sie lassen ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit nicht erkennen. Wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, beziehen sich diese Untersuchungen im Gegensatz zur Umweltverträglichkeitsstudie 1997 auf eine volle Vegetationsperiode. Auch der Untersuchungskorridor reicht mit jeweils 400 m über den in der Umweltverträglichkeitsstudie 1997 ursprünglich untersuchten Bereich hinaus. Er entspricht damit zwar nicht der im bereits erwähnten Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit pauschal geforderten Breite von je 1 000 m. Es ist aber nicht erkennbar, dass es sich hierbei um eine naturschutz-fachlich unerlässliche Vorgabe handelte. Sie lässt jedenfalls Raum für eine Einzelbeurteilung, wie sie der landschaftspflegerischen Begleitplanung zugrunde liegt (Unterlage 12, S. 7). Im Übrigen war aufgrund der Untersuchungen zu den Alternativtrassen der tatsächlich untersuchte Raum weitaus größer. Dass sich durch eine räumlich weiter gefasste Untersuchung die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung in der Sache ergeben hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 – BVerwG 4 A 27.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110, S. 82 f.), ist nicht erkennbar und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
Auch die Quantifizierung und Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht zu beanstanden; sie folgt einer nachvollziehbaren Bewertungsmethodik. Wie sich aus der Einstufung des Untersuchungsraums mit einer hohen bis sehr hohen Wertigkeit ergibt, hat der Beklagte entgegen der Auffassung der Kläger erkannt, dass die Trasse in einen besonders schützenswerten Raum eingreifen wird. Die von den Klägern genannten Konflikte sind, wovon sich der Senat im Einzelnen überzeugt hat, sämtlich in der landschaftspflegerischen Konfliktanalyse berücksichtigt worden. Mit den Ergebnissen der Bestands- und Konfliktanalyse setzt sich der Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen und in nicht zu beanstandender Weise auseinander (S. 67 bis 79, 85 bis 89).
Ob der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss die ermittelten Eingriffe im Einklang mit den Vorgaben des § 9 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) kompensiert hat, bedarf keiner Entscheidung, weil etwaige Mängel dem Aufhebungsantrag der Kläger jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen könnten. Auch als von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung Betroffene haben die Kläger keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Kompensationskonzept, sondern nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für ihre Eigentumsinanspruchnahme ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 113, S. 113). Das ist hier aber auszuschließen, weil die Kläger in ihrem Eigentum nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, sondern durch die Trasse selbst betroffen sind und weder dargetan noch erkennbar ist, dass die Nachbesserung etwaiger Mängel des Kompensationskonzeptes ausgeschlossen wäre oder zur konkreten Möglichkeit einer anderen Abwägungsentscheidung führte.
Keiner Entscheidung bedarf auch, ob der von den Klägern beanstandete, im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Entscheidungsvorbehalt zur Bewältigung der Fledermausproblematik in jeder Hinsicht rechtmäßig gewesen ist. Vielmehr kommt es im Hinblick auf das Aufhebungsbegehren der Kläger allein darauf an, ob sich bei der vorbehaltenen Bewältigung der Fledermausproblematik die Möglichkeit einer anderen und mithin den Planfeststellungsbeschluss infrage stellenden Abwägungsentscheidung ergeben kann. Das ist auszuschließen. Zum einen führt das im Anhörungsverfahren bekannt gewordene Fledermausvorhaben nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL). Zwar handelt es sich bei den vorgefundenen Fledermäusen um solche, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt werden; das hat jedoch nur zu Folge, dass sie dem Artenschutz des Art. 12 FFH-RL unterfallen. Voraussetzung für die FFH-Qualität des betroffenen Gebietes wäre dagegen, dass Lebensraumtypen des Anhangs I oder Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie vorkommen (Art. 4 Abs. 1 FFH-RL). Das ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht der Fall und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Auch im Übrigen ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte, da die vorgefundenen Fledermausarten in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht genannt werden. Zum anderen ist aufgrund des tierökologischen Gutachtens vom August 2003, dessen Aussagen sich – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – durch weitere Untersuchungen bestätigt haben und von den Klägern nicht infrage gestellt werden, davon auszugehen, dass die Fledermausproblematik ausschließlich mit planergänzenden Maßnahmen, insbesondere dem Bau von (erhöhten) Schutzwänden an der Trasse gelöst werden kann.
Auch aus den mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffen in die Landschaftsschutzgebiete Rosental/Heiliger Wald und Hauwald/Querenbach sowie in die nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützten Biotope Oberer Querenbach und Großer und Kleiner Fürstenteich können die Kläger für den Erfolg ihres Aufhebungsantrages nichts herleiten. Der Planfeststellungsbeschluss hat diese Eingriffe erkannt und für das Landschaftsschutzgebiet Hauwald/Querenbach eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 der Schutzgebietsverordnung, im Übrigen jeweils eine Befreiung nach § 26 Abs. 4 und § 53 SächsNatSchG erteilt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Befreiung, die erforderlichenfalls auch für den Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Hauwald/Querenbach erteilt werden könnte, reichen über das vom Beklagten ohnehin zu beachtende Abwägungsgebot nicht hinaus. Dasselbe gilt für die von den Klägern geltend gemachte Beschränkung ihres Rechts auf ungestörten Naturgenuss und Erholung (§ 29 Abs. 1 SächsNatSchG).
(3) Die Bewältigung der Lärmproblematik im Planfeststellungsbeschluss lässt keine Abwägungsmängel erkennen, die nicht im Wege einer Planergänzung behoben werden könnten. Der Beklagte ist bei der Beurteilung der Lärmbetroffenheit nicht von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Wie dargelegt, ist die insoweit zugrunde liegende Verkehrsprognose nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die schalltechnische Untersuchung die bereits vorhandenen, vorhabenunabhängigen Lärmimmissionen nicht berücksichtigt, weil der nach § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) maßgebliche Immissionsgrenzwert nicht als Summenpegel unter Einbeziehung der Lärmvorbelastung durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 9.95 – BVerwGE 101, 1 ≪3≫). Dass die Lärmimmission rechnerisch ermittelt und nicht gemessen wurde, entspricht ebenfalls den Vorgaben der 16. BImSchV (vgl. § 3 in Verbindung mit Anlage 1).
Der Beklagte hat auch nicht die Wirkung der vorgesehen Lärmschutzmaßnahmen unzutreffend eingeschätzt. Ursprünglich fehlerhafte Daten des Brückenbauwerks 1 in der schalltechnischen Untersuchung hat der Beklagte, wie er überzeugend dargelegt hat, vor der zweiten Auslegung korrigiert. Die dennoch verbesserte Abschirmwirkung der dort befindlichen Lärmschutzwand hat der Beklagte nachvollziehbar mit der veränderten Gesamtkonzeption der Lärmschutzwand erklärt, die trotz geringer Maximalhöhe wegen der Erhöhung im Anfangsbereich der Brücke zu geringeren Lärmimmissionen für die Kläger führt.
(4) Auch mit ihrer Rüge, das Schadstoffgutachten gehe von einer anderen Verkehrbelegung als die schalltechnische Untersuchung aus, zeigen die Kläger keine Abwägungsmängel auf. Die Unterschiede ergeben sich daraus, dass die schalltechnische Untersuchung bei der Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung im Gegensatz zum Schadstoffgutachten die Wochenenden mit einbezieht. Diese Berechnungsweise stimmt mit den Vorgaben in Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV überein. Diese Regelung zwingt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Schadstoffimmissionen in gleicher Weise vorzugehen. Wenn insoweit – wie hier – die nur an den Tagen Montag bis Freitag auftretende durchschnittliche Verkehrsmenge zugrunde gelegt wird, wirkt sich dies regelmäßig zugunsten der Betroffenen aus, weil der schwächere und durch geringeren Schwerlastverkehr gekennzeichnete Wochenendverkehr nicht berücksichtigt wird. Dass diese Wirkung im vorliegenden Fall wegen eines nach Umfang oder Zusammensetzung atypischen Wochenendverkehrs nicht eintritt, ist weder erkennbar noch von den Klägern geltend gemacht worden.
(5) Den Einwänden der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige nicht die Auswirkungen der durch das Vorhaben hervorgerufenen Erschütterungen auf die in der Praxis der Klägerin zu 2) betriebenen technischen Geräte, hat der Beklagte durch den in der mündlichen Verhandlung erklärten und den Planfeststellungsbeschluss ergänzenden Vorbehalt, dass über etwaige Schutzauflagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Trasse entschieden und zu diesem Zweck dem Träger des Vorhabens auferlegt werde, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Trasse ein auf einer Erschüttungsmessung in der Praxis beruhendes erschütterungstechnisches Gutachten vorzulegen, hinreichend Rechnung getragen.
(6) Die von den Klägern gerügte Verschattung ihrer Grundstücke hat der Beklagte erkannt. Beim Grundstück H.… Straße 13c hat er eine schwere und unerträgliche Betroffenheit bejaht, eine Änderung der Trassenführung jedoch wegen überwiegender Gemeinwohlbelange ausgeschlossen. Diese Abwägung ist nicht zu beanstanden. Beim Grundstück H.… Straße 13b hat der Beklagte eine Verschattung verneint. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, könnte dies dem Aufhebungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen; vielmehr ergäbe sich allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung. Denn es ist aufgrund der Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zum Grundstück H.… Straße 13c auszuschließen, dass eine unzutreffende Beurteilung der Verschattungsproblematik zu einer anderen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Trassenführung geführt hätte.
B. Der erste, zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung des Beklagten, ihr Grundstück H.… Straße 13c zu übernehmen sowie den Verlust der Nutzung dieses Grundstücks zur Führung einer cytodiagnostischen Praxis dem Grunde nach zu entschädigen. Denn über ihren Anspruch ist nicht im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.
Ermöglicht ein Planfeststellungsbeschluss – wie hier – den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, bildet er also die Grundlage für eine Enteignung, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen dem von der Planfeststellung gesonderten Enteignungsverfahren vorbehalten. Im Rahmen dieses Verfahrens ist über die Entschädigung für Nutzungsbeeinträchtigungen des Restgrundstücks einschließlich einer etwaigen Ausdehnung der Enteignung auf den Rest des Grundstücks gegen Entschädigung der Gesamtfläche zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 – BVerwG 9 A 21.03 – NVwZ 2004, 1358). Dies gilt auch für den durch die Enteignung eintretenden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Erwerbstätigkeit erleidet (vgl. § 96 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 SächsEntEG).
C. Auch mit ihrem zweiten, zulässigen Hilfsantrag dringen die Kläger nicht durch. Ein Anspruch auf Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs des Grundstücks H.… Straße 13b besteht nicht.
Zwar wäre über einen solchen Anspruch im Planfeststellungsbeschluss zu befinden, weil es insoweit nicht um Beeinträchtigungen aufgrund eines unmittelbaren Zugriffs auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 – BVerwG 9 A 21.03 – a.a.O.). Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, aus dem sich ein Entschädigungsanspruch deswegen allein ergeben könnte, liegen jedoch nicht vor, weil die Nutzung des Außenwohnbereichs des Grundstücks H.… Straße 13b nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Lärm ergibt sich dies daraus, dass nach den – wie dargelegt: nicht zu beanstandenden – Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung auf dem gesamten Grundstück H.… Straße 13b kein höherer Beurteilungspegel als 54 dB(A) zu erwarten ist und der maßgebliche gesetzliche Tagesgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) damit deutlich unterschritten ist. Ansprüche auf Schutzauflagen oder – ersatzweise – auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 VwVfG sind deswegen ausgeschlossen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – BVerwG 4 C 26.93 – BVerwGE 97, 367 ≪371≫).
Die von den Klägern darüber hinaus geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres Außenwohnbereichs durch die optische Wirkung der Trasse sowie die von ihr ausgehende Verschattung müssen sie ebenfalls entschädigungslos hinnehmen. Zwar ist insoweit die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung, die die Nutzung des Außenwohnbereichs als unzumutbar erscheinen lässt, ist jedoch nach – auch aufgrund der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter gewonnener – Überzeugung des Senats zu verneinen. Der Außenwohnbereich des Grundstücks besteht im Wesentlichen aus einem Balkon, einer Terrasse und einem Schwimmbecken. Der Abstand von Balkon und Terrasse zum Brückenbauwerk 1 beträgt ca. 40 m, die Entfernung zwischen Schwimmbecken und Brücke ist wenige Meter geringer. Schon aufgrund dieser Abstände ist eine erdrückende Wirkung der bereits im Bau befindlichen und mithin sichtbaren Brücke auf das Grundstück H.… Straße 13b auch unter Einbeziehung der auf der Brücke geplanten Lärmschutzwand zu verneinen, weil sie für den auf dem klägerischen Grundstück stehenden Betrachter in einem relativ niedrigen Winkel erscheint, der ihr eine zweifellos störende, aber anders als bei einem westlich des Hauses auf dem Grundstück H.… Straße 13c gelegenen Standort nicht alles beherrschende Wirkung zukommen lässt. Hinzu kommt, dass sich durch das Grundstück H.… Straße 13c und das dort befindliche Gebäude, den zwischen Grundstück H.… Straße 13b und Brücke befindlichen Gablenzbach und mehrere hohe, vor der Brücke stehende Bäume eine die optische Einwirkung der Trasse abschwächende Trennung ergibt.
Auch eine unzumutbare Verschattungswirkung auf das Grundstück H.… Straße 13b geht von dem Brückenbauwerk der Trasse nicht aus. Zwar befindet sich die Brücke südlich dieses Grundstücks. Jedenfalls in den Sommermonaten wird aufgrund des hohen Sonnenstandes der unmittelbare Lichteinfall jedoch nicht beeinträchtigt. Etwas anderes mag in den Wintermonaten bei tiefer stehender Sonne gelten. Allerdings war wegen des bereits erwähnten Baumbestandes schon bisher auch in dieser Zeit jedenfalls kein uneingeschränkter Lichteinfall möglich. Angesichts der im Übrigen offenen Lage des Grundstücks wird sich der Brückenbau auch insoweit als zwar störend, die Lichtsituation aber nicht gravierend verschlechternd erweisen.
D. Der dritte, zulässige Hilfsantrag der Kläger ist ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Verbesserung der Maßnahmen des aktiven Schallschutzes steht ihnen nicht zu.
Der sich aus § 41 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den Regelungen der 16. BImSchV für die Kläger ergebende Anspruch auf aktiven Schallschutz wird durch den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten erfüllt. Nach den – wie dargelegt: nicht zu beanstandenden – Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung werden durch die angeordneten Lärmschutzwände die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Lärmgrenzwerte von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts auf beiden Grundstücken der Kläger eingehalten. Für weitergehende Ansprüche ist daher – wie unter C. dargelegt: auch auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG – kein Raum.
E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel, Prof. Dr. Eichberger, Dr. Nolte, Domgörgen
Fundstellen