Entscheidungsstichwort (Thema)
Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit. Abstammung von deutschen Großeltern als Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. deutsche Volkszugehörigkeit, Abstammung als Voraussetzung der –. Großeltern, Abstammung von deutschen –
Leitsatz (amtlich)
Im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG stammt auch von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen ab, wer deutsche Großeltern hat.
Normenkette
BVFG (F. 1993) § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 04.12.2006; Aktenzeichen 11 BV 03.923) |
VG Ansbach (Entscheidung vom 29.01.2003; Aktenzeichen 15 K 02.1936) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG, die der Beklagte ihr wegen Fehlens der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG verweigert hat. Im Streit stehen dabei nach den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Senats vom 3. Mai 2007 – BVerwG 5 C 23.06 – (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108) und BVerwG 5 C 31.06 – nicht mehr die sprachlichen Anforderungen, sondern allein die Frage, ob die Abstammung von einem deutschen Großelternteil dem gesetzlichen Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen genügt.
Die am 9. Dezember 1961 in Kasachstan geborene Klägerin hat unter dem 20. Juli 1997 zusammen mit ihrem (nicht deutschen) Ehemann und ihren beiden Töchtern einen Aufnahmeantrag gestellt. Dabei gab sie an, sie sei evangelisch und deutsche Volkszugehörige, wozu sie auf den entsprechenden Nationalitäteneintrag in ihrem am 12. Dezember 1995 in Kasachstan ausgestellten Inlandspass verwies. Ihr 1976 verstorbener Vater und ihre im Jahre 1982 verstorbene Mutter seien ebenfalls evangelisch und deutsche Volkszugehörige gewesen; von 1941 bis 1956 hätten sie sich in Kommandanturüberwachung befunden. Auch die Großeltern mütterlicherseits seien beide evangelisch und deutsche Volkszugehörige gewesen; der Großvater sei in der Trud-Armee vermisst, die 1907 geborene Großmutter sei am 26. April 1969 verstorben. Zu den Großeltern väterlicherseits machte die Klägerin keine Angaben.
Nach positivem Ausgang des in der deutschen Botschaft durchgeführten Sprachtests erhielt die Klägerin am 25. Januar 2002 einen Aufnahmebescheid, in welchem ihre beiden Töchter als Abkömmlinge nach § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen waren; ihr Ehemann, ein russischer Volkszugehöriger, war im Jahre 2001 verstorben. Nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet ist die Klägerin mit den beiden Töchtern mit Registrierschein vom 6. August 2002 nach Bayern verteilt worden.
Den am 7. August 2002 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG lehnte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern mit der Begründung ab, die – an sich ausreichenden – deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin seien überwiegend außerfamiliär in Sprachkursen erworben worden (Bescheid vom 13. November 2002).
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung hatte in beiden Instanzen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2006). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in Hinblick auf das Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen damit begründet, die Klägerin stamme von zwei deutschen Volkszugehörigen ab, denn ihre beiden Eltern seien – worauf es bei der Abstammung ankomme – ethnisch Deutsche. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung der Zurückweisung der hiergegen eingelegten Berufung des Beklagten – abgesehen von Darlegungen zum Bekenntniserfordernis und zu den im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen Sprachkriterien – mit Blick auf das Abstammungskriterium nach § 6 Abs. 2 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung im Wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Vater, die Mutter oder beide Eltern der Klägerin deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne gewesen seien; jedenfalls sei die 1907 geborene Großmutter mütterlicherseits der Klägerin deutsche Volkszugehörige gewesen. Es entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass die Abstammung von Großeltern, die deutsche Volkszugehörige gewesen seien, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. genüge. Dafür spreche schon der klare Wortlaut der Bestimmung, der keine Beschränkung auf die Abstammung von volksdeutschen Eltern enthalte, sondern es genügen lasse, wenn der Spätaussiedlerbewerber von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstamme. Dafür spreche auch die Entstehungsgeschichte und der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Während in § 6 BVFG i.d.F. vom 3. September 1971 die Abstammung lediglich eines von mehreren Bestätigungsmerkmalen gewesen sei, sei es bei der Neuregelung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz im Jahre 1992 darum gegangen, den einsetzenden Zustrom von Vertriebenen und Spätaussiedlerbewerbern zu regulieren. Während jedoch der Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG vorgesehen habe, neben der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, der am 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe oder nach der Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt sei, die Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur durch die Eltern oder einen deutschen Elternteil zu verlangen, erfordere die zum 1. Januar 1993 in Kraft getretene Fassung im Hinblick auf die Vermittlung lediglich, dass diese durch die Eltern, einen Elternteil “oder andere Verwandte” erfolgt sei. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltene Verknüpfung mit der Abstammung von deutschen Eltern sei durch den Gesetzgeber nicht weiter verfolgt worden. Entsprechend habe der Gesetzentwurf der Fraktion SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19. Juni 2001 für das Spätaussiedlerstatusgesetz vorgesehen, aus Gründen größerer Klarheit ausdrücklich die Abstammung von mindestens einem deutschen Elternteil zu verlangen, doch enthalte die schließlich beschlossene Gesetzesfassung auch weiterhin keine Beschränkung der Abstammung auf Eltern mit deutscher Volkszugehörigkeit, sondern lasse auch die Abstammung von anderen volksdeutschen Vorfahren, insbesondere Großeltern, ausreichen. Auch beim Erlass des Zuwanderungsgesetzes sei zwar im Gesetzentwurf der Bundesregierung erneut vorgeschlagen worden, den engen Abstammungsbegriff durch das Erfordernis der Abstammung von “mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit” klarzustellen, doch sei auch dieser Vorschlag nicht Gesetz geworden. Vielmehr sei ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU davon ausgegangen, dass bisher ein Abstammungsnachweis auch von deutschen Großeltern ausreichend gewesen sei. Sonach sei davon auszugehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, gemäß dem Wortlaut der Bestimmung auch künftig die Abstammung von deutschen Großeltern genügen zu lassen.
Danach sei mit Blick auf die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin die Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen zu bejahen. An derer deutscher Volkszugehörigkeit bestünden im Ergebnis keine vernünftigen Zweifel, so dass die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit der Eltern der Klägerin dahingestellt bleiben könne. Die Großmutter sei auch deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, da sie zur sog. Erlebnisgeneration gehört habe. Die Indizwirkung ergebe sich aus dem Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache durch die Großmutter der Klägerin.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG mit Blick auf den Abstammungsbegriff; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Abstammung von einem deutschen Elternteil erforderlich.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Einklang mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) den Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG mit der Begründung bejaht, dass die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne gewesen sei und die Abstammung von Großeltern, die deutsche Volkszugehörige gewesen seien, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung (Fassung des seit dem 7. September 2001 geltenden Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266) genüge.
Nach dem durch die nachfolgenden Gesetzesänderungen nicht berührten Satz 1 dieser Bestimmung ist, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger, wenn er – neben den ebenfalls in Satz 1 geregelten Bekenntnisvoraussetzungen – “von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt”.
Der Senat geht mit dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 2 BVFG mit dem Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf die Abstammung von volksdeutschen Eltern begrenzt. Eine Beschränkung der Zahl der Generationenfolgen, die auf den deutschen Volkszugehörigen zurückführen, ist damit nicht getroffen. Allerdings unterliegt der Wortlaut der Auslegung im Lichte seiner sonstigen Verwendung in der Gesetzessprache, insbesondere des Bundesvertriebenengesetzes, der Gesetzessystematik, des Gesetzeszwecks und der Entstehungsgeschichte. Ist ein auf die unmittelbare Abstammung von volksdeutschen Eltern bzw. einem volksdeutschen Elternteil beschränkter Abstammungsbegriff demnach auch nicht von vornherein auszuschließen, so vermag der Senat jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte festzustellen, welche eine den Wortlaut auf die unmittelbare Abstammung von Eltern bzw. einem Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit reduzierende Auslegung geböten.
Hinsichtlich der Verwendung des Abstammungsbegriffs ist die – seit der Einführung des § 6 Abs. 2 BVFG nur noch die vor dem 31. Dezember 1923 geborenen Personen der sog. Erlebnisgeneration betreffende – Regelung des § 6 Abs. 1 BVFG, welche für diese Gruppe von Jahrgängen die bisherige Gesetzeslage unverändert beibehält, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings im Sinne einer Abstammung von volksdeutschen Eltern oder Elternteilen, nicht aber im Sinne eines unbeschränkten Rückgriffs auf entferntere Generationen verstanden worden (BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 – BVerwG 8 C 92.75 – BVerwGE 51, 298 ≪307 f.≫ sowie – darauf Bezug nehmend – Beschluss vom 12. November 1991 – BVerwG 9 B 109.91 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67; Beschluss vom 22. Februar 1990 – BVerwG 9 B 335.89 –), ohne dass indes ein generationsübergreifender Abstammungsbegriff entscheidungserheblich ausgeschlossen worden war. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 3. November 1998 – BVerwG 9 C 4.97 – (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90) eine Bestätigung seiner Auffassung sieht, dass volksdeutsche Bezugspersonen wie eine Großmutter für das Bekenntnismerkmal der Abstammung genügt hätten, trägt es dem Umstand nicht Rechnung, dass es in diesem Urteil um die Überlieferung des Bekenntniszusammenhanges, aber nicht direkt um das Merkmal der Abstammung ging. Auch bei Annahme eines engen Abstammungsbegriffs im Rahmen des § 6 Abs. 1 BVFG ergäben sich keine Rückschlüsse auf die Reichweite des Begriffs in § 6 Abs. 2 BVFG, da der Abstammungsbegriff des § 6 Abs. 1 BVFG in seiner Funktion als Bekenntnisbestätigungsmerkmal für die nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Personen in § 6 Abs. 2 BVFG durch einen als eigenständiges Tatbestandsmerkmal fungierenden Abstammungsbegriff abgelöst worden ist, was zu einer eigenständigen Bewertung in dem geänderten gesetzlichen Kontext des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes Anlass gibt.
Ein vergleichender Blick auf den – zeitgleich mit der Einfügung des § 6 Abs. 2 BVFG – durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. November 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu gefassten § 4 BVFG, in dessen Absatz 1 ebenfalls der Abstammungsbegriff verwendet wird, ergibt, dass der unter dem Gesichtspunkt der deutschen Volkszugehörigkeit für eine Zuwanderung als Spätaussiedler im Wege des Aufnahmeverfahrens allein noch in Betracht kommende Personenkreis aus den Republiken der früheren Sowjetunion durch die Stichtagserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf Personen beschränkt worden ist, die am 8. Mai 1945 (Nr. 1) bzw. 31. März 1952 (Nr. 2) schon ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten oder – vorausgesetzt sie sind vor dem 1. Januar 1993 geboren – von Personen abstammen, welche die Stichtagsvoraussetzungen erfüllen (Nr. 3). Da die Zahl der in dem begrenzten Zeitraum zwischen dem 8. Mai 1945 bzw. 31. März 1952 und dem 1. Januar 1993 Geborenen danach auf Kinder, Enkel und äußerstenfalls Urenkel der sog. Erlebnisgeneration begrenzt sein dürfte, sieht der Senat insoweit auch aus systematischen Gründen keine Notwendigkeit für einen auf die Elterngeneration begrenzte Auslegung des Abstammungsbegriffs in dem zeitgleich eingeführten § 6 Abs. 2 BVFG (vgl. hierzu auch v. Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Januar 2008, B 2 § 6 BVFG n.F., S. 15 f.). Wenn in § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG eine Rückausnahme bei einer Wohnsitzverlagerung erst nach dem 31. März 1952 auch durch die Voreltern vorgesehen ist, setzt dies voraus, dass der dort verwendete Abstammungsbegriff zumindest auch die Großeltern erfasst. Dies weist auch für § 6 Abs. 2 BVFG auf einen weiten, generationsübergreifenden Abstammungsbegriff. Da durch das Erfordernis der familiären Sprachvermittlung gemäß § 6 Abs. 2 BVFG und das Bekenntniserfordernis eine generationenübergreifende kulturelle Identitätsvermittlung für die deutsche Volkszugehörigkeit ohnehin vorausgesetzt ist, könnte schon im Interesse der Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit eine Beschränkung der Abstammung auf nur eine Generationenfolge nur bei einer ausdrücklichen Einschränkung angenommen werden, an der es fehlt.
Einen rechtsgebietsübergreifend gefestigten Begriff der “Abstammung” mit Auswirkungen auch im speziellen Kontext des Bundesvertriebenengesetzes, der eindeutig für oder gegen die Beschränkung auf die Elterngeneration spräche, vermag der Senat nicht festzustellen. Auch aus dem Begriff des Abkömmlings, der – abgesehen von Art. 116 Abs. 1 GG – im Vertriebenenrecht mehrfach Verwendung findet (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 und § 27 BVFG), sind Rückschlüsse auf die Reichweite des Abstammungsbegriffs nicht herzuleiten.
Auch soweit Sinn und Zweck der Neuregelung in § 6 Abs. 2 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz nicht zuletzt darin liegen, die Aussiedlung auf Personen mit einem deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund (und ihre Angehörigen) zu beschränken, schließt dies – auch und gerade im Falle einer maßgeblichen Erziehungs- und Prägungsfunktion der Großeltern – ein über die Elterngeneration hinausreichendes Verständnis des Abstammungsbegriffes nicht aus.
Was schließlich die von der Vorinstanz herangezogene Entstehungsgeschichte des Gesetzentwurfs des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes betrifft, ist davon auszugehen, dass dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 12/3212) zwar ein enger Abstammungsbegriff zu Grunde lag. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzeswortlaut für den Abstammungsbegriff eine ausschließliche Verknüpfung mit der Elterngeneration nicht vorgenommen und damit – in dem von vornherein durch die Stichtagserfordernisse des § 4 BVFG n.F. begrenzten Rahmen – die Möglichkeit eines statusbegründenden Rückgriffs insbesondere auf die Großelterngeneration belassen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Hund, Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
BVerwGE 2008, 197 |
FamRZ 2008, 1068 |
DÖV 2008, 513 |
ZAR 2008, 22 |
ZAR 2008, 243 |
KommP BY 2008, 271 |