Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschädigtengrundrente. Eingliederungshilfe. Einkommen. Einkommensfreistellung. Erstattungsanspruch. Grundrente. Härte. Härtefall. Härtefallregelung. Hilfeempfänger. immaterielle Zwecke. immaterieller Schaden. Jugendhilfe. Leistungsträger. materielle Zwecke. Mehrbedarf. schädigungsbedingter Mehrbedarf. Opferentschädigung, Verhältnis zur Sozialhilfe. Konkurrenz. Kostenerstattung. Sozialhilfe. Träger der Jugendhilfe. Vermögen. Einsatz des Vermögens. Vermögensanrechnung. Vermögensfreistellung. Verweisung
Leitsatz (amtlich)
Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz als Vermögen kann im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung (§ 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F./§ 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) nicht verlangt werden, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde.
Normenkette
BSHG § 88 Abs. 3 S. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 25c Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 25d Abs. 6, 1 S. 2, § 25f Abs. 1, § 27d Abs. 1 Nr. 3, § 31; SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1, §§ 27, 34; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; SGB X § 104 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 23.03.2009; Aktenzeichen 12 A 3117/07) |
VG Münster (Entscheidung vom 05.10.2007; Aktenzeichen 5 K 19/03) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die klagende Stadt begehrt als Trägerin der Jugendhilfe von dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) die weitere Erstattung von Kosten der Jugendhilfe in Höhe von 19 684,73 €, die sie für die Hilfeempfängerin S… im Zeitraum vom 1. August 1997 bis 31. März 2001 aufgewandt hat.
Rz. 2
Die 1983 geborene S… war im Februar 1992 in der Wohnung ihrer alkoholabhängigen Eltern sexuell missbraucht worden und wurde seither in Jugendhilfeeinrichtungen betreut. Hierfür leistete die Klägerin fortlaufend Hilfe zur Erziehung. Im Dezember 1995 wurde für S… ein Vormund bestellt. Ihre Mutter verstarb 1996 und ihr Vater im Jahre 2000.
Rz. 3
Das Versorgungsamt stellte bei S… im Oktober 1997 eine Gesundheitsstörung infolge der Gewalttat fest, erkannte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % an und gewährte ihr mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1995 eine Beschädigtengrundrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 des Bundesversorgungsgesetzes – BVG). Daraufhin beantragte das Jugendamt der Klägerin im August 1998 bei dem Beklagten weitere Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz für S… und machte gleichzeitig einen Kostenerstattungsanspruch wegen der gewährten Jugendhilfeleistungen geltend.
Rz. 4
Im Februar 2000 erkannte der Beklagte den Erstattungsanspruch der Klägerin ab August 1997 dem Grunde nach an, forderte diese aber auf, zur Ermittlung der Anspruchshöhe weitere Angaben über das Vermögen der Hilfeempfängerin zu machen. Daraufhin legte deren Vormund eine vom 25. Februar 2000 datierende Aufstellung vor, aus der sich Anlagevermögen in Höhe von 50 565,33 DM ergab. Die an S… ausgezahlte Grundrente war angespart und vom Vormund mündelsicher angelegt worden.
Rz. 5
Auf die von der Klägerin für den streitigen Zeitraum auf insgesamt 171 470,42 DM bezifferte Erstattungsforderung leistete der Beklagte einen Betrag in Höhe von 132 970,42 DM. Hinsichtlich des Restbetrages (38 500,00 DM) lehnte er eine Kostenerstattung ab, weil er insoweit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei; denn die Hilfeempfängerin S… hätte nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen die angesparte Grundrente als Vermögen einsetzen müssen, da die Ersparnisse in dieser Höhe den Vermögensschonbetrag überschritten.
Rz. 6
Der von der Klägerin erhobenen Erstattungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2007 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 19 684,73 € (= 38 500,00 DM) nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 23. März 2009 zurückgewiesen. Der Einsatz der angesparten Beschädigtengrundrente bedeute bereits allgemein eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Das aus der Grundrente angesparte Vermögen diene nämlich denselben Zwecken wie die monatliche Grundrente selbst, deren Einsatz als Einkommen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz unzulässig sei. Die Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz sei zwar eine materielle Leistung, diene aber nicht vorrangig materiellen Zwecken. Ihr komme eine Wiedergutmachungsfunktion für das Versagen des Rechtsstaates in seiner Schutzfunktion gegenüber seinen Bürgern zu. Sie diene dazu, die im Einzelnen nicht wägbaren, durch die körperliche Versehrtheit bedingten Mehraufwendungen und Belastungen des Geschädigten auszugleichen.
Rz. 7
Mit seiner Revision rügt der Beklagte insbesondere eine Verletzung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Die Vermögensanrechnung der ersparten Grundrente im Rahmen des Opferentschädigungsrechts sei schon deshalb keine Härte, weil der Hilfeempfängerin nach wie vor ein (ergänzender) Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen gegen die Klägerin zustehe. Zudem diene die Grundrente in erster Linie der Deckung eines besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfs. Ein solcher sei im Streitfall nicht angefallen. Die generelle Annahme einer Härte für die vorliegende Fallgruppe widerspreche auch dem Zweck der Härtefallregelung, weil hier keine atypische Fallgestaltung vorliege.
Rz. 8
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 9
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Einklang. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Einsatz einer angesparten Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz als Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier: Eingliederungshilfe für die Heimerziehung) grundsätzlich eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde und daher regelmäßig nicht verlangt werden kann.
Rz. 10
1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X besitzt. Der nach dieser Regelung dem vorleistenden, aber nachrangig zuständigen Leistungsträger gegen den vorrangig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger eingeräumte Erstattungsanspruch besteht, weil Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger – hier der Klägerin als Trägerin der Jugendhilfe und des Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz – nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (1.1) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger – hier die der Klägerin – der Leistungspflicht des anderen nachgeht (1.2) (zu den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X s.a. Urteile vom 22. Oktober 2009 – BVerwG 5 C 19.08 – NVwZ-RR 2010, 231 f. und vom 2. März 2006 – BVerwG 5 C 15.05 – BVerwGE 125, 95 ≪96≫; BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 42/93 – BSGE 74, 36).
Rz. 11
1.1 Die Hilfeempfängerin hatte in dem streitigen Zeitraum gegen beide Beteiligte dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterbringung und Betreuung in Heimeinrichtungen. Gegen die Klägerin stand ihr insoweit ein Anspruch aus §§ 27, 34 SGB VIII auf Leistungen der Jugendhilfe in Form der Heimerziehung zu. Gegen den Beklagten hatte sie dem Grunde nach einen – die Kosten der Heimerziehung abdeckenden – Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (i.d.F. vom 7. Januar 1985, BGBl I S. 1) auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes – BVG – (anwendbar in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982, BGBl I S. 21). Eingliederungshilfeleistungen sind in § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F. (heute § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) ausdrücklich genannt; sie umfassen bei Kindern und Jugendlichen, die Beschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz sind, auch die Heimerziehung, soweit dafür – wie hier – ein entsprechender Bedarf besteht.
Rz. 12
1.2 Die Leistungsverpflichtung des Beklagten geht wegen des in § 10 Abs. 1 SGB VIII angeordneten Nachrangs der Jugendhilfe auch jener der Klägerin vor. Die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger (vgl. etwa Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn. 4, 11b; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 18 m.w.N.) gilt auch gegenüber den Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht. Im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, welche auch die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform umfasst, und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F.) besteht zudem die erforderliche Leistungskongruenz (vgl. zu dieser Voraussetzung: Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.; BSG, Urteil vom 24. März 2009 – B 8 SO 29/07 R – NVwZ-RR 2010, 67 ≪69≫).
Rz. 13
2. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist auch in der von ihr geltend gemachten Höhe gegeben. Der Beklagte kann dem Begehren auf Erstattung der tatsächlich der Klägerin entstandenen, berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht entgegenhalten, er sei in Höhe des hier im Streit stehenden Betrages selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, weil sich die Hilfeempfängerin im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz in dieser Höhe eigenes, aus der angesparten Beschädigtengrundrente stammendes Vermögen hätte anrechnen lassen müssen.
Rz. 14
Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften, die für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger – hier also für den Beklagten – gelten (§ 104 Abs. 3 SGB X). Maßgeblich ist danach das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Hilfeempfängerin. Ihr Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F. bemisst sich wiederum in entsprechender Anwendung von § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden – hier nicht im Streit stehenden – Bedarf der Hilfeempfängerin und ihrem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Die (angesparte) Beschädigtengrundrente der Hilfeempfängerin ist jedoch weder als Einkommen (2.1) noch als Vermögen anzurechnen (2.2).
Rz. 15
2.1 Die angesparte Beschädigtengrundrente ist kein Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge. Hiernach sind Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Kriegsopferfürsorge (§ 25d Abs. 1 Satz 1 BVG); Vermögen in diesem Sinne ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 25d Abs. 6 BVG). Die Zahlungen von Beschädigtengrundrente sind, soweit sie der Hilfeempfängerin in dem streitigen Zeitraum (August 1997 bis März 2001) monatlich zugeflossen sind, für den jeweiligen Monat des Zuflusses zwar als Einkünfte in Geld anzusehen. Sie sind jedoch von der Einkommensanrechnung ausgenommen, weil sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Wegen der zeitabschnittsweisen Leistungsgewährung im Recht der Kriegsopferfürsorge wird nach Ablauf des Zuflusszeitraums die bis dahin nicht verbrauchte Beschädigtengrundrente zum Vermögen (vgl. Urteil vom 28. März 1974 – BVerwG 5 C 29.73 – BVerwGE 45, 135 ≪136≫; Beschluss vom 1. März 1985 – BVerwG 5 B 120.84 – BA S. 2 f.).
Rz. 16
2.2 Die angesparte Beschädigtengrundrente ist hier auch nicht als Vermögen einzusetzen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dies für die Hilfeempfängerin eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde.
Rz. 17
Nach § 25f Abs. 1 BVG a.F. gelten für den Einsatz des Vermögens des Leistungsberechtigen § 88 Abs. 2 und 3, § 89 BSHG (heute: § 90 Abs. 2 und 3, § 91 SGB XII) und § 25c Abs. 3 BVG entsprechend. Ob hier die (eine Vermögensfreistellung begründende) Billigkeitsregelung des § 25c Abs. 3 BVG einschlägig ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen der neben dieser Vorschrift entsprechend anwendbaren Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG als erfüllt angesehen haben. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz und von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde.
Rz. 18
a) Die Anrechnung der angesparten Grundrente nach § 31 BVG im Rahmen des Anspruchs auf Eingliederungshilfe (§ 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F.) als Vermögen bedeutet für die Hilfeempfängerin im Verhältnis zum Träger der Opferentschädigung nicht schon deswegen keine Härte nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG, weil ihr dadurch nicht durch Leistungen der Opferentschädigung gedeckter Bedarf aus Mitteln der Jugendhilfe zu decken gewesen wäre, ohne dass der Träger der Jugendhilfe nach dem für ihn anzuwendenden Recht im streitbefangenen Zeitraum eine Vermögensverwertung hätte verlangen können (s.a. Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329 ≪336≫). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Hilfesuchende in Bezug auf einen vom vorrangigen Leistungsträger nicht oder nur teilweise gedeckten Bedarf einen ergänzenden Anspruch gegen den Jugendhilfeträger hat, was seinen Grund auch in unterschiedlichen Regelungen zur Vermögensanrechnung haben kann. Hierauf kann sich der dem Grunde nach erstattungspflichtige Kostenträger – hier der Beklagte – im Rahmen eines Kostenerstattungsstreits bei der Prüfung des Umfangs der Erstattungspflicht (und damit auch, soweit es um das Merkmal der Härte im Sinne vom § 88 Abs. 3 BSHG geht) indes nicht berufen, weil auch insoweit nach § 104 Abs. 3 SGB X für den Umfang der Erstattungspflicht (nur) das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfesuchenden und dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – hier also dem Beklagten – maßgeblich ist. Zudem würde – ließe man in diesem Rahmen zu, dass der (dem Grunde nach) erstattungspflichtige Träger die subsidiäre Leistungsverpflichtung des erstattungsberechtigten Trägers der Jugendhilfe einwenden kann – der von § 10 Abs. 1 SGB VIII normierte grundsätzliche Nachrang der Jugendhilfe unterlaufen.
Rz. 19
b) Der Beklagte hätte in dem danach allein maßgeblichen Rechtsverhältnis zur Hilfeempfängerin dieser nicht den Einsatz der angesparten Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz abverlangen dürfen, weil dies für sie eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeutet hätte.
Rz. 20
aa) Für die Bestimmung des Begriffs der “Härte” im Sinne dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (Urteil vom 26. Januar 1966 – BVerwG 5 C 88.64 – BVerwGE 23, 149 ≪158 f.≫; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R – FEVS 59, 441). Dabei darf aus der Herkunft des Vermögens und insbesondere der Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen (z.B. nach § 76 BSHG) regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden (vgl. etwa Urteile vom 17. Oktober 1974 – BVerwG 5 C 50.73 – BVerwGE 47, 103 ≪112≫ und vom 4. September 1997 – BVerwG 5 C 8.97 – BVerwGE 105, 199 ≪201≫; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.). Die einen Härtefall begründende Atypik kann sich aber nicht nur aus der besonderen (atypischen) Situation des Hilfesuchenden ergeben, sondern ausnahmsweise auch dann, wenn die Herkunft des Vermögens dieses so prägt, dass seine Verwertung eine Härte darstellt. Davon ist auszugehen, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (Urteile vom 28. März 1974 a.a.O. S. 136 f., vom 18. Mai 1995 – BVerwG 5 C 22.93 – BVerwGE 98, 256 ≪257 f.≫ und vom 4. September 1997 a.a.O.).
Rz. 21
Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung eine Vermögensfreistellung für angesparte Schmerzensgeldzahlungen bejaht, deren Zweck – der angemessene Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und die Genugtuung für erlittenes Unrecht – nicht nur bei der Freistellung als Einkommen, sondern auch bei der Behandlung des daraus entstandenen Vermögens zu berücksichtigen ist (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. S. 258 ff.; ebenso BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 6/07 R – juris ≪Rn. 17 ff.≫ zur Härteregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II). Eine härtebedingte Freistellung von Vermögen ist aus ähnlichen Erwägungen ferner bei angespartem Erziehungsgeld (Urteil vom 4. September 1997 a.a.O. S. 201 ff.) sowie bei angespartem Blindengeld angenommen worden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).
Rz. 22
bb) Nach diesen Grundsätzen, von denen das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, würde auch der Einsatz der von der Hilfeempfängerin angesparten Beschädigtengrundrente eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten. Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung der Grundrente als Einkommen (§ 25d Abs. 1 Satz 2 BVG) und ihre Funktion bewirken einen Anrechnungsschutz auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes.
Rz. 23
Durch die Ansparung verliert die zum Vermögen gewordene Beschädigtengrundrente nicht ihre ursprüngliche Funktion. Auch als Vermögen kann sie (noch) die gleichen Zwecke erfüllen, denen die monatlich gezahlte Grundrente zu dienen bestimmt ist. Sie ist nämlich eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 – B 9 VG 6/98 R – FEVS 51, 202), andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient. Letzteres gilt besonders für die nach dem Opferentschädigungsgesetz berechtigten Opfer von Straftaten, die gerade auch deshalb entschädigt werden, weil sie einen (erheblichen) Schaden an immateriellen Rechtsgütern erlitten haben. Nach der gesetzgeberischen Konzeption des Opferentschädigungsgesetzes sollen die durch eine vorsätzliche Straftat Geschädigten deshalb Leistungen erhalten, die über das Bedürftigkeitsprinzip der Sozialhilfe hinausgehen und welche auch die im Einzelnen nicht wägbaren, durch die körperliche Versehrtheit bedingten Mehraufwendungen und Belastungen ausgleichen (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ≪OEG≫ vom 27. August 1974, BTDrucks 7/2506 S. 7, 11 f.).
Rz. 24
Allerdings lässt sich der besondere immaterielle Charakter der Beschädigtengrundrente entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht allein aus dem Gesetzeszweck des Opferentschädigungsgesetzes herleiten, eine Wiedergutmachung dafür zu leisten, dass der Staat keinen wirksamen Schutz vor kriminellen Handlungen gegen Leib oder Leben hat geben können. Denn das Opferentschädigungsgesetz ist eines von vielen Gesetzen, die – zumeist als gesetzlich normierte Aufopferungsansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1978 – 1 BvL 26/76 – BVerfGE 48, 281 ≪288 f.≫) – auf das gesamte Leistungssystem des im Bundesversorgungsgesetz normierten Kriegsopferfürsorgerechts mit seinen verschiedenen Einzelansprüchen verweisen. Dementsprechend wird etwa auch die dort vorgesehene Ausgleichsrente (§ 32 BVG) entsprechend dem Zweck des Opferentschädigungsgesetzes geleistet, ohne dass sie dadurch zu einer Leistung mit immaterieller Zwecksetzung wird. Allein aus dem Umstand, dass die Opfer von Gewalttaten (im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes) ebenso wie diejenigen Beschädigten (etwa Kriegsversehrte), denen der Staat ein Sonderopfer abverlangt hat, eine soziale Entschädigung erhalten sollen, kann demnach noch nicht auf eine besondere (immaterielle) Zweckbestimmung einzelner Ansprüche – hier der Beschädigtengrundrente – aus dem Leistungskatalog der §§ 25 ff. BVG geschlossen werden.
Rz. 25
Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG auch immaterielle Zwecke verfolgt, ergeben sich aber aus ihrer Gesetzgebungsgeschichte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284, 1659/96 – BVerfGE 102, 41 ≪60≫; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O., mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien). Ausgangspunkt für die gesetzliche Verankerung der Grundrente (für Kriegsopfer) war das Ziel, eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu gewähren und die Mehraufwendungen auszugleichen, die das Kriegsopfer infolge der Schädigung im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat (vgl. BTDrucks 1/1333 S. 43, 45; BTDrucks 3/1239 S. 21). Die Grundrente wurde als ein integrierender Bestandteil der Rehabilitation und Ausdruck des Rechtsanspruchs der Kriegsopfer auf eine angemessene und würdige Entschädigung bezeichnet (Abgeordnete Dr. Probst als Berichterstatterin, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Protokoll der 107. Sitzung vom 22. Januar 1964, S. 4980). Demgemäß wurde die frühere Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1956 (BGBl I S. 463) in der Weise erweitert, dass bei der Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer Auswirkung zu berücksichtigen waren.
Rz. 26
Dass die Beschädigtengrundrente (heute) überwiegend immaterielle Zwecke verfolgt, ergibt sich insbesondere aus ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und ihrem systematischen Verhältnis zu anderen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes. Die Grundrente des Beschädigten dient nach der gesetzlichen Konzeption ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht der Linderung konkreter Not; sie setzt keine Bedürftigkeit voraus und soll nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen. Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge, wie etwa Ausgleichsrente, Familienzuschlag und Berufsschadensausgleich (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.). Durch die kontinuierliche Erweiterung des Leistungskatalogs der Kriegsopferfürsorge, auf deren Leistungsrecht eine in den vergangenen Jahrzehnten gewachsene Anzahl von Gesetzen verweist, werden den Beschädigten heute vielfältige materielle Hilfen zuteil, wenn ein Bedarf konkret auftritt. Da in zunehmendem Maße fast jeder schädigungsbedingte Mehraufwand abgedeckt wird und daher nicht (mehr) aus der Grundrente zu begleichen ist, hat sich deren immaterieller Anteil in erheblichem und die Grundrente insgesamt prägendem Maße erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 a.a.O.). Soweit ältere Entscheidungen des Senats (Urteil vom 28. März 1974 a.a.O., Beschluss vom 1. März 1985 – BVerwG 5 B 120.84 – a.a.O.) dahin zu verstehen sind, dass der Zweck der Grundrente (allein) darin zu sehen sei, einen wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehrbedarf zu decken und der Vermögenseinsatz nur insoweit eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten könne, als dadurch die Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs wesentlich erschwert würde, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Denn jedenfalls ist heute davon auszugehen, dass die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt wird (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 a.a.O. m.w.N.).
Rz. 27
cc) Soweit der Beschädigtengrundrente auch weiterhin eine gewisse materielle Komponente zuzusprechen ist, führt dies nicht dazu, dass die angesparte Beschädigtengrundrente bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz nur anteilig vom Einsatz als Vermögen freizustellen ist. Denn diese verbleibende materielle Funktion der Beschädigtengrundrente wird heute derart von ihrer immateriellen Zwecksetzung überlagert, dass ihr materieller Gehalt nicht mehr sinnvoll abgegrenzt bzw. quantifiziert werden kann. Die Beschädigtengrundrente wird zudem unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Empfängers pauschal und ohne Rücksicht auf einen im einzelnen Fall konkret nachzuweisenden Mehrbedarf gezahlt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.); die monatliche Auszahlung spricht mithin nicht dafür, dass ihre materielle Komponente nur auf Bedarfe bezogen ist, die regelmäßig und nur im jeweiligen Auszahlungszeitraum entstehen. Nach dieser Ausgestaltung hat der Gesetzgeber vielmehr dem Anspruchsberechtigten die Entscheidungsfreiheit darüber überlassen, wann und für welche Bedarfe er die Mittel ausgibt. Art und Umfang dessen, was zum Ausgleich der Gesundheitsschädigung tatsächlich erforderlich ist, hängen nämlich insbesondere von den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen des Geschädigten ab. Auch sonst gibt es keinen gesetzlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschädigtengrundrente zwingend für die schädigungsbedingten Mehraufwendungen des laufenden Monats bzw. zeitnah in dem jeweiligen Bedarfszeitraum zu verwenden ist. Eine Beschädigtengrundrente wird daher auch dann zweckentsprechend verwendet, wenn der Geschädigte – wie hier die Hilfeempfängerin – das Geld nicht monatlich verbraucht, sondern es anspart und später selbst bestimmt, wann und für welchen schädigungsbedingten Mehrbedarf er es einsetzt (vgl. zur rechtsähnlichen Situation beim Blindengeld: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).
Rz. 28
dd) Nach den für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen stammt das Vermögen, dessen Einsatz der Beklagte verlangt, auch allein daraus, dass die nicht als Einkommen anzurechnende Beschädigtengrundrente angespart worden ist. Soweit in dem Gesamtbetrag auch zwischenzeitlich angefallene, ihrerseits angesparte Zinsen enthalten sein sollten, die im Zuflusszeitpunkt grundsätzlich als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 13. August 1992 – BVerwG 5 C 2.88 – Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 57/07 R – FEVS 60, 392), ist nicht zu vertiefen, inwieweit Zinseinkünfte aus verwertungsgeschütztem Vermögen ihrerseits ausnahmsweise von der Anrechnung freizustellen wären. Für den hier zu beurteilenden Einsatz des aus der Ansparung der Beschädigtengrundrente gebildeten Vermögens sind die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht der Bewertung entgegengetreten, dass ein etwa enthaltener Zinsanteil jedenfalls nicht die Höhe des zugunsten der Hilfeempfängerin zu berücksichtigenden Vermögensfreibetrages (§ 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG; § 25f Abs. 2 BVG) erreicht.
Rz. 29
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Hund, Prof. Dr. Berlit, Stengelhofen, Dr. Störmer
RiBVerwG Dr. Brunn ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Hund
Fundstellen
BVerwGE 2011, 85 |
FamRZ 2010, 1338 |
DÖV 2010, 786 |
FEVS 2011, 97 |
ZfF 2011, 164 |
ZfSH/SGB 2010, 330 |
DVBl. 2010, 1057 |
DVBl. 2010, 198 |
JAmt 2010, 572 |
NWVBl. 2011, 12 |