Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensausgleich. Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich. Mithaftung für Rückzahlungspflicht. Übertragung ohne angemessene Gegenleistung
Leitsatz (amtlich)
- Die Haftungsregelung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG findet auch dann Anwendung, wenn der Erwerb der Schadensausgleichsleistung vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2000 stattgefunden hat.
- Die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Rückzahlung des Lastenausgleichs setzt nicht voraus, dass der in Anspruch Genommene die gesamte Schadensausgleichsleistung oder deren Surrogat vom Rückzahlungspflichtigen ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat.
Normenkette
LAG § 349 Abs. 5 Sätze 1-2
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 26.07.2005; Aktenzeichen 7 A 141/02) |
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2005 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen seine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme auf Rückzahlung von zuviel gezahlter Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Der Vater des Klägers erhielt im Jahre 1977 wegen der Wegnahme eines in R… gelegenen Mietwohngrundstücks Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt 23 459,50 DM. Im Dezember 1992 wurde das Grundstück der Mutter des Klägers als Alleinerbin des inzwischen verstorbenen Vaters zurückübertragen. Im April 1993 verkaufte sie das Grundstück zum Preis von 310 000 DM. Davon verblieben ihr nach Tilgung noch auf dem Grundstück lastender Hypotheken 295 000 DM.
Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 23. Mai 2000 forderte der Beklagte von der Mutter des Klägers zuviel gezahlte Hauptentschädigung in Höhe von 22 727,80 DM (11 620,54 €) zurück, weil der Schaden, für den der Lastenausgleich gewährt worden sei, durch die Rückgabe des Grundstücks ausgeglichen sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Von einer Vollstreckung nahm der Beklagte Abstand, nachdem der Kläger als Bevollmächtigter seiner Mutter geltend gemacht hatte, diese sei mittellos. Die laufenden Alterseinkünfte würden durch die Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes aufgezehrt. Von dem Erlös des Grundstücksverkaufs sei nichts mehr übrig. Dazu legte er eine Aufstellung über die Verwendung des Geldes vor. Danach hatte der Kläger selbst von seiner Mutter Bargeld in Höhe von mindestens 96 000 DM geschenkt bekommen. Weitere 50 000 DM hatte der Enkel, 10 000 DM die Schwiegertochter sowie 3 000 DM die Enkelin als Geschenk erhalten. Daneben schlugen u.a. diverse Reisen mit dem Kläger und der Schwiegertochter mit ca. 22 000 DM, Kostenerstattungen für Fahrten des Klägers nach R… mit rund 15 000 DM, weitere Kostenerstattungen für Besuchsfahrten des Klägers bei der Mutter mit 8 000 DM und Aufwendungen für Wohnungseinrichtungen mit insgesamt 33 000 DM zu Buche.
Mit Leistungsbescheid vom 4. Januar 2002 nahm der Beklagte den Kläger gemäß § 349 Abs. 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der Fassung des 33. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) als Gesamtschuldner neben seiner Mutter in Anspruch und forderte von ihm zuviel gezahlte Hauptentschädigung in Höhe von 11 620,54 € (22 727,80 DM) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Schenkungen seiner Mutter habe der Kläger wesentliche Teile der Schadensausgleichsleistung unentgeltlich erlangt. Dies rechtfertige seine Inanspruchnahme als Rechtsnachfolger seiner Mutter. Die Beschwerde des Klägers wies die Beschwerdestelle beim Landesausgleichsamt Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 6. Mai 2002 zurück.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG sei auf Erwerbsvorgänge, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 2000 erfolgt seien, nicht anwendbar. Außerdem sei er nicht Rechtsnachfolger seiner Mutter, da diese noch lebe und folglich ein Erbfall nicht vorliege. Außerdem habe er nicht die Schadensausgleichsleistung – das zurückgegebene Grundstück – sondern nur – und auch das nur zum Teil – den Verkaufserlös erhalten. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG setze aber voraus, dass die gesamte Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung erlangt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 26. Juli 2005 stattgegeben und den angefochtenen Leistungsbescheid aufgehoben. Dazu hat es ausgeführt, zwar sei § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG auch dann anwendbar, wenn die Weitergabe des Schadensausgleichs vor dem 1. Januar 2000 erfolgt sei. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift sei nicht nur der Gesamtrechtsnachfolger, sondern auch ein gewillkürter Rechtsnachfolger, also derjenige, der den in Rede stehenden Vermögensgegenstand unentgeltlich erhalten habe. Die Inanspruchnahme des Klägers als Gesamtschuldner neben seiner rückzahlungspflichtigen Mutter scheitere allerdings gleichwohl, weil der Kläger nicht “die Schadensausgleichsleistung”, d.h. das Wohngrundstück in R…, bzw. den aus dem Grundstücksverkauf erzielten Verkaufserlös in Höhe von 310 000 DM, sondern nur einen – wenn auch beträchtlichen – Teil davon ohne Gegenleistung erlangt habe. Schon dem Wortlaut nach sei “die Schadensausgleichsleistung” die gesamte Schadensausgleichsleistung. Wenn auch der nur anteilige Erwerb der Schadensausgleichsleistung für eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme auf Rückzahlung hätte ausreichen sollen, so hätte es einer Regelung hinsichtlich des Haftungsumfanges durch Klarstellung einer Haftungsbegrenzung, “soweit” die Schadensausgleichsleistung erlangt worden sei, bedurft. Daran fehle es aber.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG erfasse auch jede anteilige Schadensausgleichsleistung, sofern sie für sich betrachtet ohne angemessene Gegenleistung erlangt worden sei. Aus Gleichbehandlungsgründen dürfe kein Unterschied bestehen zwischen Fällen, in denen sich die Schadensausgleichsleistung oder deren Surrogat auf einen einzigen Erwerber konzentriere, der dann unstreitig mithafte, und Fällen, in denen sich die Schadensausgleichsleistung oder deren Surrogat auf mehrere Erwerber aufteile, die dann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haftungsfrei blieben. Es gebe keinen sachlichen Grund, eine Mithaftung auszuschließen, sobald die Schadensausgleichsleistung nicht an eine, sondern an zwei Personen verschenkt werde. Auch der aus der Gesetzesbegründung zu entnehmende Gesetzeszweck, bei Vermögenslosigkeit des eigentlich Rückzahlungspflichtigen “eine zusätzliche Rückzahlungspflicht im Sinne des § 421 BGB für sonstige Rechtsnachfolger” zu schaffen, spreche für eine unterschiedslose Mithaftung aller Erwerber. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es keiner Regelung des Haftungsumfanges bedurft. Jeder Erwerber, auch der nur anteilige bei einer Mehrheit von Erwerbern, hafte bei unangemessener Gegenleistung im Außenverhältnis in voller Höhe; der Wortlaut des Gesetzes stelle dies richtig dar.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er ist der Auffassung, unabhängig von den Fragen, ob der Kläger tatsächlich als Rechtsnachfolger im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG anzusehen sei und ob der Begriff der Schadensausgleichsleistung auch einen etwaigen Verkaufserlös erfasse, könne die Bestimmung jedenfalls nur Anwendung finden, wenn die gesamte Ausgleichsleistung und nicht nur ein Teil davon übertragen worden sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig. Er hat seine Grundlage in § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG.
1. Nach dieser Bestimmung kann ein Rechtsnachfolger des wegen Schadensausgleichs Rückzahlungspflichtigen neben diesem als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wenn er die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Außer Frage steht insoweit, dass der Wegnahmeschaden, für den seinerzeit Lastenausgleich gewährt worden ist, durch die Rückgabe des Hausgrundstücks in R… ausgeglichen worden ist und dass deshalb die Rückforderung der gezahlten Hauptentschädigung gegenüber der Mutter des Klägers nach § 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 LAG berechtigt ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber auch die Inanspruchnahme des Klägers als Gesamtschuldner neben seiner Mutter nach § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG zu Recht erfolgt.
2. Fehl geht zunächst die vom Kläger in der Vorinstanz vertretene Auffassung, die genannte Vorschrift erfasse keine Erwerbsvorgänge, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 erfolgt seien. Der Wortlaut bietet für eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs keine Grundlage. Die Formulierung “Hat ein Rechtsnachfolger … erlangt” schließt mit der Wahl der Vergangenheitsform die Möglichkeit ein, dass auch Erwerbsvorgänge, die vor Inkrafttreten des 33. LAG-Änderungsgesetzes am 1. Januar 2000 stattgefunden haben, von der Regelung erfasst werden.
Der Sinn und Zweck des Gesetzes spricht eindeutig gegen die Einschränkung des Anwendungsbereichs. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die Bestimmung eingefügt, weil in den Fällen der Weitergabe des zurückgegebenen Vermögens ohne angemessene Gegenleistung oder an Vermächtnisnehmer die Rückforderungsansprüche oftmals notleidend werden, wenn der Empfänger des Lastenausgleichs oder seine Erben ansonsten vermögenslos sind; insbesondere soll verhindert werden, dass die Vermögensübertragung ohne angemessene Gegenleistung gezielt erfolgt, um sich der gesetzlichen Rückzahlungspflicht zu entziehen (vgl. BTDrucks 14/866 S. 16). Dieses Ziel wäre in einer großen Zahl von Fällen nicht zu erreichen, wenn die Bestimmung auf Übertragungsvorgänge vor dem 1. Januar 2000 nicht anwendbar wäre. Der Schadensausgleich, der die Rückzahlungspflicht hinsichtlich des Lastenausgleichs auslöst, ist nämlich in großem Umfang bereits in den Jahren 1990 bis 1999 erfolgt. Die Weitergabe der Schadensausgleichsleistung hat sehr häufig bald danach stattgefunden, weil in der Konstellation, die § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG voraussetzt, der ursprüngliche Empfänger der Schadensausgleichsleistung kein Interesse daran hatte, sie lange zu behalten.
Die gegen diese Auslegung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot sind nicht gerechtfertigt. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 6. Juni 2006 – BVerwG 3 B 169.05 – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, dass die Einbeziehung von Erwerbsvorgängen aus der Zeit vor Inkrafttreten des 33. LAG-Änderungsgesetzes in den Regelungsbereich des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG keine echte Rückwirkung darstellt, sondern lediglich eine Rückanknüpfung beinhaltet. Der in der Vergangenheit liegende Erwerbsvorgang als solcher wird weder angetastet noch verändert; der Erwerber wird lediglich für die Zukunft für den wegen des Schadensausgleichs zurückzuzahlenden Lastenausgleich mit in Haftung genommen. Eine schutzwürdige Vertrauensposition wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Gewährung des Lastenausgleichs stand stets unter dem Vorbehalt, dass im Falle des Schadensausgleichs eine Rückzahlungspflicht entstehen würde. Diesen Vorbehalt musste auch derjenige in Rechnung stellen, der die Schadensausgleichsleistung vom Rückzahlungspflichtigen ohne angemessene Gegenleistung entgegennahm. Diesen Überlegungen ist das Bundesverfassungsgericht in zwei Kammerentscheidungen vom 7. September 2006 – 1 BvR 1216/06 und 1798/06 – uneingeschränkt gefolgt. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass, davon abzuweichen.
3. Zu Unrecht zieht der Kläger auch in Zweifel, ob ein Erwerbsvorgang unter Lebenden den Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG erfüllt. Da eine Rechtsnachfolge im Wege einer oder mehrerer Erbschaften bereits in § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG geregelt ist und der Vermächtnisnehmer in § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG eigens erwähnt wird, kann mit der Erlangung der Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung nur die rechtsgeschäftliche (Einzel-)Rechtsnachfolge gemeint sein. Die Schenkung unter Lebenden ist ein typischer Fall einer solchen Übertragung ohne angemessene Gegenleistung (vgl. auch Beschluss vom 14. Februar 2006 – BVerwG 3 B 105.05 – und BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 – 1 BvR 1216/06 –).
4. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass mit der Schadensausgleichsleistung in § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG nur der als Schadensausgleich gewährte Gegenstand, hier also das zurückgegebene Grundstück, und nicht etwa ein an seine Stelle getretenes Surrogat wie der Verkaufserlös gemeint sei. Wie § 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG zeigt, kann ein Schadensausgleich nicht nur durch Rückgabe des ursprünglich weggenommenen Gegenstandes, sondern auch durch nachträgliche Entschädigungszahlungen erfolgen. Schon das zeigt, dass der Begriff des Schadensausgleichs nicht auf das Schicksal eines konkreten Gegenstandes abstellt, sondern auch den ersatzweise erlangten wirtschaftlichen Wert einbezieht (vgl. Urteil vom 18. Mai 2006 – BVerwG 3 C 29.05 – Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4). Das schließt den Verkaufserlös als Surrogat des zurückgegebenen Gegenstandes ein.
Diese Überlegungen werden durch den bereits oben dargelegten Sinn und Zweck des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG bestätigt. Das gesetzliche Ziel, ein Unterlaufen der Rückzahlungspflicht durch Weitergabe des Schadensausgleichs ohne angemessene Gegenleistung zu verhindern, wäre nicht zu erreichen, wenn der Betroffene anstelle des zurückgegebenen Vermögensgegenstandes den dafür erzielten Verkaufserlös verschenken könnte, ohne dass die Regelung eingriffe. Einer Umgehung der Vorschrift wären damit Tür und Tor geöffnet.
5. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG greife nur ein, wenn die gesamte Schadensausgleichsleistung an einen Rechtsnachfolger weitergegeben worden sei. Auf den ersten Blick scheint die im Gesetz gebrauchte Formulierung “die Schadensausgleichsleistung” die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zu stützen. Allerdings ist schon der Wortlaut nicht derart eindeutig, dass er zwingend nur in diese Richtung verstanden werden kann. Der undifferenzierte Hinweis auf die Schadensausgleichsleistung umfasst vielmehr auch die Möglichkeit, dass die Rückzahlungspflicht bereits dann ausgelöst werden soll, wenn Teile des Schadensausgleichs ohne Gegenleistung erlangt worden sind.
Für diese Lösung spricht zunächst das systematische Argument, dass § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG als die grundlegende Norm über den Rückzahlungspflichtigen ebenfalls die Inanspruchnahme mehrerer Empfänger der Ausgleichsleistung kennt. Wenn es dort heißt, die Rückforderung richte sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben, so bedeutet dies notwendigerweise, dass Miterben, die gemeinsam den Empfänger von Ausgleichsleistungen beerbt haben, auch gemeinsam für die Rückzahlungspflicht einzustehen haben (vgl. Urteil vom 20. Juni 2002 – BVerwG 3 C 1.02 – Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 9 = NJW 2002, 3189), also ungeachtet dessen, dass ihnen im Ergebnis jeweils nur ein Teil des Schadensausgleichs zufließt.
Entscheidendes Gewicht kommt schließlich auch in diesem Zusammenhang dem Sinn und Zweck der Regelung zu. Sie soll, wie dargelegt, verhindern, dass die Rückzahlungspflicht durch eine Weitergabe des Schadensausgleichs ohne angemessene Gegenleistung unterlaufen wird. Dieses Ziel wäre nicht zu erreichen, wenn schon die Aufteilung der Schadensausgleichsleistung auf zwei Beschenkte dazu führen würde, dass die Rückzahlungspflicht entfiele. Zu Recht macht der Beklagte geltend, dass für eine abweichende Regelung der Haftungsfrage in diesem Fall sachliche Gründe nicht erkennbar wären.
Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass in § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG eine Einschränkung im Sinne eines “soweit”-Satzes fehle. Da im unmittelbar vorausgehenden § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG die dort benannten unmittelbar Rückzahlungspflichtigen nur in Anspruch genommen werden können, soweit sie die Schadensausgleichsleistung erlangt haben, kann für die zu ihnen in gesamtschuldnerische Mithaft Tretenden nach § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG nichts anderes gelten. Dem Beklagten kann mithin nicht darin gefolgt werden, dass es für die Mithaftenden eine entsprechende Begrenzung nicht gebe. Vorliegend spielt dies aber keine Rolle, weil schon der dem Kläger als Barzuwendung zugeflossene Teil des Schadensausgleichs den zurückzuzahlenden Lastenausgleich um ein Vielfaches übersteigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Kley, van Schewick, Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen
Haufe-Index 1755017 |
ZfIR 2007, 512 |
DVBl. 2007, 980 |