Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrerlaubnisbehörde. Verfahrenshindernis. Berücksichtigungsverbot. Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Fahrerlaubnisentziehung. Anerkennung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Anerkennungsgrundsatz. EU-Führerscheinrichtlinie
Leitsatz (amtlich)
Das für die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 3 StVG geltende Verbot, einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in dem eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, geht in das Verbot einer abweichenden Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG über, wenn das Strafverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Soweit danach widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht ausgeschlossen sind, wird der Sachverhalt für die Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigungsfähig.
Normenkette
StVG § 3 Abs. 3-4; FeV §§ 11, 13, 46; RL 2006/126/EG Art. 2, 11; RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2011; Aktenzeichen 10 A 11241/10) |
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 05.10.2010; Aktenzeichen 6 K 513/10.NW) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2011 wird geändert.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Rz. 2
Der Kläger, der bereits zuvor mehrfach unter anderem wegen Trunkenheitsfahrten und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war, verlor im September 2004 durch Strafurteil seine deutsche Fahrerlaubnis wegen zweier Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von jeweils über 2 Promille sowie Unfallflucht; zugleich wurde eine Wiedererteilungssperre von 18 Monaten festgesetzt. Im April 2008 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen.
Rz. 3
Im August 2009 beantragte der Kläger in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klassen A, CE und BE. Der Beklagte gab ihm wegen der vorausgegangenen Fahrerlaubnisentziehung auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen oder erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Der Kläger legte ein vom 7. Oktober 2009 datierendes Gutachten vor, in dem diese Fragen bejaht werden; beim Kläger bestehe Alkoholabhängigkeit, eine nach 2004 liegende Entwöhnungsbehandlung und eine einjährige Abstinenz habe er nicht, wie in solchen Fällen erforderlich, nachgewiesen.
Rz. 4
Der Kläger geriet in den Verdacht, am 3. Oktober 2009 erneut unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein und Unfallflucht begangen zu haben; eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille. Der Kläger wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 7. Juli 2010 jedoch freigesprochen; zur Begründung heißt es, die dem Kläger zur Last gelegten Straftaten seien aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt worden.
Rz. 5
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. November 2009 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige; zugleich lehnte er die beantragte Fahrerlaubniserteilung ab. Mit Bescheid vom 30. November 2009 änderte der Beklagte die Feststellung des Fehlens der Fahrberechtigung dahin ab, dass dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werde; der Eignungsmangel ergebe sich aus dem Gutachten vom 7. Oktober 2009. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 zurückgewiesen. Wegen der vom Kläger beantragten Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis sei von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern gewesen. Es habe ergeben, dass ihm wegen Alkoholabhängigkeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Durch das Gutachten seien neue Tatsachen bekannt geworden, die ein Einschreiten auch nach Maßgabe des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes rechtfertigten. Der Vorfall vom 3. Oktober 2009 habe die vom Kläger behauptete Abstinenz widerlegt.
Rz. 6
Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Er gab am 8. Dezember 2009 seine tschechische Fahrerlaubnis beim Beklagten ab.
Rz. 7
Seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2010 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Die Fahrerlaubnisentziehung verstoße gegen den Anerkennungsgrundsatz nach der hier anwendbaren 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setze die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis ein nach deren Erteilung liegendes Verhalten oder nachträgliche Umstände voraus. Es genüge nicht, wenn nachträglich ein negatives Fahreignungsgutachten erstellt und vom Betroffenen vorgelegt werde. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verwertbarkeit eines vorgelegten Fahreignungsgutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung abhänge, könne nicht auf den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz übertragen werden. Das ergebe sich aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 in der Rechtssache C-334/09, Scheffler; dort werde für die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens verlangt, dass es sich nicht ausschließlich auf Umstände beziehe, die vor dem Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Ausland lägen. So sei es aber bei den Umständen, auf die die Alkoholabhängigkeit des Klägers zurückgeführt werde. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiederherstellung seiner Fahreignung – das Absolvieren einer Entwöhnungsbehandlung und der Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz –, betreffe zwar zum Teil auch die Zeit nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis; es handele sich aber nicht um ein nachträgliches Verhalten oder um einen nachträglich eingetretenen Umstand. Einer Verwertung des Vorfalls vom 3. Oktober 2009 stehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren habe erst mit dem rechtskräftigen Urteil vom 7. Juli 2010 geendet.
Rz. 8
Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das Berufungsgericht habe den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 fehlinterpretiert. Ein nachträgliches Verhalten des Klägers im Sinne dieser Rechtsprechung sei hier in der Beantragung einer deutschen Fahrerlaubnis zu sehen. Dieser Antrag habe zur Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt, aus dem sich seine mangelnde Kraftfahreignung ergebe. Mit dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, den die EU-Führerscheinrichtlinie sicherstellen wolle, sei es unvereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde abwarten müsse, bis sich das gutachtlich festgestellte Risiko realisiere und möglicherweise irreparable Schäden einträten. Der Kläger sei am 3. Oktober 2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille angetroffen worden. Bei einem solchen Wert sei davon auszugehen, dass es sich nicht um einen einmaligen Rückfall handle; vielmehr sei von einer nicht lückenlosen Abstinenz auszugehen. § 3 Abs. 3 StVG hindere nicht daran, diesen Vorfall zu berücksichtigen. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung gelte das erstmalige Erreichen bzw. Überschreiten von 1,6 Promille auch ohne aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol. Da der Betroffene nach einer Alkoholabhängigkeit strikte Abstinenz wahren müsse, sei der Rückfall des Klägers unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens für die Beurteilung seiner Kraftfahreignung erheblich.
Rz. 9
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 10
Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen, sind erfüllt. Der Aberkennungsentscheidung des Beklagten steht weder der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz noch – anders als das Berufungsgericht meint – das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Das Berufungsurteil verstößt insoweit gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Rz. 11
1. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Aberkennung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – BVerwG 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 ≪11≫ m.w.N.), hier also des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2010.
Rz. 12
Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz – StVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), hier zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (EGBes615/2008UmsG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), hier zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl I S. 2631).
Rz. 13
Offenbleiben kann, ob sich der unionsrechtliche Maßstab – wie das Berufungsgericht angenommen hat – aus der 3. EU-Führerscheinrichtlinie, der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18), hier zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl EU L Nr. 223 S. 31), ergibt, oder ob noch die 2. EU-Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 S. 1), zugrunde zu legen ist, die im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl EU L Nr. 223 S. 26) geändert wurde.
Rz. 14
Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und dem deutschen Verordnungsgeber bislang davon aus, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, soweit es um die Anerkennung oder die Entziehung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis geht, nur auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung findet, die ab dem 19. Januar 2009 im EU-/EWR-Ausland erteilt worden sind (vgl. zuletzt Urteil vom 25. August 2011 – BVerwG 3 C 25.10 – BVerwGE 140, 256 Rn. 12; ebenso bereits Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11). Er entnimmt das Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ab dem 19. Januar 2009 gelten, in Verbindung mit dem 5. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, wonach vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Das legt den Schluss nahe, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie keine Geltung für vor dem 19. Januar 2009 erworbene Fahrerlaubnisse beansprucht (vgl. Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 12). Diese Sichtweise hat den Vorzug, dass sich die Erteilungsvoraussetzungen, für die der Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich ist, und von deren Erfüllung wiederum die Reichweite der den Aufnahmemitgliedstaat treffenden Anerkennungspflicht abhängt, nach demselben unionsrechtlichen Maßstab beurteilen, ungeachtet dessen, ob der Aufnahmemitgliedstaat diese Fahrerlaubnis vor oder nach dem 19. Januar 2009 entzieht. Demgegenüber nimmt der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 1. März 2012 – Rs. C-467/10, Baris Akyüz – (NJW 2012, 1341 ≪1342≫ Rn. 31 ff.) an, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG seit dem 19. Januar 2009 unabhängig davon anwendbar seien, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor die genannten Vorschriften anwendbar wurden. Deshalb sei diese Richtlinie in Bezug auf eine Fahrt anwendbar, die der Betroffene mit dieser Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009 durchgeführt hat (a.a.O. Rn. 33), auch wenn sie bereits am 24. November 2008 ausgestellt worden war.
Rz. 15
Zugleich stellt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2012 aber fest, dass die von ihm zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätze auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zu übertragen seien (a.a.O. Rn. 60 ff.). Damit gelten zwar auch unter der neuen Richtlinie die strengen Vorgaben des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes (a.a.O. Rn. 40 ff.), doch ist der Aufnahmemitgliedstaat auch unter der Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie etwa dann zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, wenn sie unter einem im Sinne der Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (EuGH, Rs. C-329/06 u. C-343/06, Wiedemann und Funk – Slg. 2008, I-4635, Rs. C-334/06 u.a., Zerche u.a. – Slg. 2008, I-4691) offensichtlichen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilt wurde (a.a.O. Rn. 64 ff.). Im daran anschließenden Urteil vom 26. April 2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, bei dem ebenfalls die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kam, unterstreicht der Europäische Gerichtshof erneut die Übertragbarkeit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Rn. 47 und Rn. 65); konkret angesprochen werden dort das unionsrechtliche Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und die Fälle eines offensichtlichen Verstoßes dagegen sowie die Fälle, in denen die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde.
Rz. 16
Im Hinblick darauf kann davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 – Rs. C-334/09, Scheffler (NJW 2011, 587), der noch zur Richtlinie 91/439/EWG ergangen ist, ebenfalls auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie anwendbar sind. Der Europäische Gerichtshof hat dort entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates ein nach Erteilung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis erstattetes und ihr vom Betroffenen vorgelegtes Fahreignungsgutachten dann zu dessen Lasten verwerten darf, wenn es jedenfalls einen partiellen Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich nicht ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (a.a.O. Rn. 75 ff.). Damit ist die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates auch unter der Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie grundsätzlich berechtigt, dem Inhaber einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis bei einem entsprechenden nachträglichen Verhalten oder nachträglichen Umständen das Recht zum Gebrauchmachen von dieser Fahrerlaubnis im Inland abzuerkennen, so wie es der Europäische Gerichtshof bereits in unter die 2. EU-Führerscheinrichtlinie zu subsumierenden Fällen gebilligt hatte; die entsprechende Regelung befindet sich nun in Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG.
Rz. 17
Das kann den genannten Urteilen mit der gebotenen Eindeutigkeit (“acte clair”) entnommen werden. Im Urteil vom 26. April 2012 heißt es (a.a.O. Rn. 65): “Dazu ist indessen festzustellen, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 der Richtlinie 2006/126 nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439 abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 abgelehnt werden muss.” Einer (weiteren) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es deshalb nicht.
Rz. 18
2. Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen, liegen vor. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte das ihr vom Kläger vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht auch verwerten.
Rz. 19
a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Fahrerlaubnissen im Inland erlischt.
Rz. 20
Dem vom Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Gutachter gelangen zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde; es müsse damit gerechnet werden, dass er auch künftig erheblich gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Aufgrund der Verkehrsvorgeschichte, die von zahlreichen Trunkenheitsfahrten und damit zusammenhängenden Verkehrsstraftaten gekennzeichnet sei, und der eigenen Angaben des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Den Nachweis der Überwindung des Suchtverhaltens, eine nachgewiesene einjährige Abstinenz nach Abschluss einer Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung, habe er nicht erbracht (vgl. S. 17 ff. des medizinisch-psychologischen Gutachtens). Damit liegt beim Kläger Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor. Nach Nr. 8.4 setzt die Wiederherstellung der Eignung in Fällen von Alkoholabhängigkeit voraus, dass nach einer Entwöhnungsbehandlung die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.
Rz. 21
b) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht erlaubt – für sich genommen – die Verwertung dieses Gutachtens und eine darauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung.
Rz. 22
Wegen des vom Kläger gestellten Antrags auf Erteilung einer weitergehenden deutschen Fahrerlaubnis durfte der Beklagte von ihm zur Vorbereitung der Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 13 FeV die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens verlangen. Außerdem sind gemäß § 46 Abs. 3 FeV im Hinblick auf eine mögliche Fahrerlaubnisentziehung die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Hier lagen wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers und der deshalb erfolgten Fahrerlaubnisentziehung die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d FeV vor; dabei konnte jedenfalls auf die im Verkehrszentralregister noch nicht getilgte Verurteilung aus dem Jahr 2004 zurückgegriffen werden.
Rz. 23
Abgesehen davon kommt es nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht an, wenn der Betroffene – wie hier der Kläger – der Fahrerlaubnisbehörde dieses Gutachten jedenfalls vorgelegt hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach innerstaatlichem Recht ein solches Gutachten verwertbar ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.); das gilt unabhängig davon, ob eine formelle behördliche Anforderung oder aber – wie hier – eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betroffenen erfolgt ist.
Rz. 24
c) “Überspielt” werden kann damit freilich nur eine möglicherweise rechtswidrige Gutachtensanforderung (a.a.O. Rn. 27). Nur darum ging es auch im Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2010, wo darüber hinaus dargelegt wird, dass und weshalb auch das Unionsrecht insofern die Verwertung eines solchen Gutachtens nicht hindert (a.a.O. Rn. 29 ff.). Anders liegt der Fall, wenn das der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Gutachten ausschließlich auf Erkenntnissen aufbaut, die nach dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefunden hat, für eine Aberkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat nicht ausreichen. Im damaligen Fall stand das nicht in Rede; vielmehr beruhte die Feststellung der Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers im dort vorgelegten Gutachten auch auf Erkenntnissen, die die Zeit nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis betrafen (a.a.O. Rn. 26).
Rz. 25
3. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, verstößt nicht gegen den in der 2. und in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie enthaltenen Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-/EWR-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die der Europäische Gerichtshof nach wie vor nur unter engen Voraussetzungen zulässt, liegen im Fall des Klägers vor.
Rz. 26
a) Das folgt allerdings nicht allein aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten, das der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt hat. Denn das setzt, wie der Europäische Gerichtshof in der bereits erwähnten Rechtssache Scheffler klargestellt hat, voraus, dass in dem Gutachten die Annahme fehlender Fahreignung zumindest auch auf ein nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegendes Verhalten des Betroffenen oder nachträgliche Umstände gestützt wird.
Rz. 27
aa) Ein solches nachträgliches Verhalten sieht der Beklagte zu Unrecht bereits darin, dass der Kläger nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland zusätzlich eine Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE beantragt hat. Die mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich erst aus dem von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten. Es kommt daher auf den Inhalt dieses Gutachtens an, und zwar insbesondere darauf, ob die dort für die Feststellung der Nichteignung herangezogenen Umstände diesen Schluss auch nach den Vorgaben des Unionsrechts tragen können.
Rz. 28
bb) Das ist hier nicht der Fall. Die hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des erkennenden Senats entwickelten Anforderungen, die – anders als das Berufungsgericht annimmt – der Sache nach deckungsgleich sind, werden nicht erfüllt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) darf die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht auf ein vom Betroffenen vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten gestützt werden, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen Bezug zu einem nach Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (a.a.O. Rn. 72 und 77). Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weist der Europäische Gerichtshof dem nationalen Gericht zu, das allein eine umfassende Kenntnis des Rechtsstreits habe (a.a.O. Rn. 76). Das deckt sich mit der Aussage in dem – noch vor diesem Beschluss ergangenen – Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2010, dass nach dem Unionsrecht eine Maßnahme des Aufnahmemitgliedstaates zulässig ist, die nicht allein auf ein Verhalten oder Umstände gestützt ist, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorliegen, sondern auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung. Denn solche Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden. Damit wird – entsprechend der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs – einerseits ein Eingriff in die Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausstellermitgliedstaates vermieden, andererseits aber verhindert, dass eine die Verkehrssicherheit gefährdende zeitliche Lücke bei der Überprüfung der Fahreignung entsteht (a.a.O. Rn. 24). Es reicht aus, dass im Gutachten als Prognosebasis auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers geschlossen wird (a.a.O. Rn. 25). Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof besteht auch insoweit, als der nachträgliche Umstand nicht gerade in einem Verkehrsverstoß gelegen haben muss (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 75 und BVerwG a.a.O. Rn. 25).
Rz. 29
cc) Hier fehlt nach der im medizinisch-psychologischen Gutachten gegebenen Begründung für die mangelnde Fahreignung des Klägers der erforderliche zumindest partielle zeitliche Bezug auf die Zeit nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis.
Rz. 30
Das medizinisch-psychologische Gutachten knüpft wesentlich an die Trunkenheitsfahrten des Klägers aus dem Jahr 2004 sowie an sein Trinkverhalten in der Zeit davor an und damit an Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im April 2008 liegen. Daraus entnehmen die Gutachter, dass der Kläger bis zu der von ihm behaupteten Alkoholabstinenz, die er seit Dezember 2004 eingehalten haben will, alkoholabhängig gewesen sei. Den erforderlichen Nachweis, dass er diese Alkoholabhängigkeit in der Zeit danach überwunden habe, habe der Kläger nicht geführt. Die “Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung” des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin ließen für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht die bloße Behauptung der Abstinenz genügen, sondern erforderten in der Regel den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer danach liegenden einjährigen Abstinenz. Diese Anforderungen habe der Kläger nach den Feststellungen der Gutachter im hier maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht erfüllt.
Rz. 31
Diese Argumentation erweist sich deshalb nicht als tragfähig, weil der Kläger wegen der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im April 2008 im Ergebnis so behandelt werden muss, als habe er einen solchen Nachweis zu diesem Zeitpunkt geführt. Das liegt in der Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen sei, dass der Betroffene am Ausstellungstag die Voraussetzung der Eignung erfüllt habe. Dementsprechend ist es nun Aufgabe der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, einen Rückfall des früher alkoholabhängigen Betroffenen in den Alkoholkonsum oder einen sonstigen nachträglichen Umstand für dessen mangelnde Fahreignung aufzuzeigen, um den Zugriff auf seine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Die Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten, das ausschließlich an alte, durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis überholte Eignungsmängel anknüpft und daraus Verhaltensanforderungen ableitet, reicht darum nicht aus.
Rz. 32
b) Ein solcher nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegender Umstand ergibt sich aber aus der beim Kläger am 3. Oktober 2009 entnommenen Blutprobe und dem dabei festgestellten Alkoholpegel von 1,97 Promille. Diese Tatsache darf auch verwertet werden. Innerstaatliches Recht, insbesondere der vom Berufungsgericht herangezogene § 3 Abs. 3 StVG, steht dem nicht entgegen.
Rz. 33
Nach § 3 Abs. 3 StVG darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Regelung wird für die Zeit nach dem Abschluss des Strafverfahrens durch § 3 Abs. 4 StVG ergänzt. Nach dessen Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.
Rz. 34
aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung lagen die Voraussetzungen des in § 3 Abs. 3 StVG angeordneten Berücksichtigungsverbots vor. Beim Erlass des Widerspruchsbescheids am 19. April 2010 war das gegen den Kläger wegen der Vorkommnisse am 3. Oktober 2009 geführte Strafverfahren noch anhängig, in dem – wie von § 3 Abs. 3 StVG vorausgesetzt – die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kam. Dieses Strafverfahren wurde erst am 7. Juli 2010 mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts beendet, mit dem der Kläger vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde.
Rz. 35
bb) Doch trägt das Berufungsurteil dem Umstand nicht Rechnung, dass das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG in das Verbot einer abweichenden Entscheidung nach § 3 Abs. 4 StVG übergeht, wenn zwischenzeitlich ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen oder es sonst gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG zu einem Abschluss des Strafverfahrens gekommen ist. Soweit nach den dort getroffenen Feststellungen widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht ausgeschlossen sind, wird der Sachverhalt für die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht auch im Nachhinein berücksichtigungsfähig.
Rz. 36
§ 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen dazu, sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rn. 15 und Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 3 StVG Rn. 9, jeweils m.w.N.). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1988 – BVerwG 7 B 242.87 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78 = NZV 1988, 37 und vom 3. September 1992 – BVerwG 11 B 22.92 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 = NZV 1992, 501). Die Bindungswirkung von § 3 Abs. 3 und 4 StVG erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist; erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (in diesem Sinne Dauer, a.a.O. Rn. 17; ähnlich Janker, a.a.O. Rn. 10: das Strafverfahren erstreckt sich auf den gesamten geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, nicht etwa nur auf einzelne gesetzliche Tatbestände; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 12 ME 360/07 – ZfSch 2008, 114 Rn. 7).
Rz. 37
Auch wenn § 3 Abs. 3 und 4 StVG demselben Regelungsziel dienen, so unterscheiden sie sich doch in ihrer Reichweite in Abhängigkeit davon, welchen Stand das anhängige Strafverfahren mittlerweile erreicht hat. § 3 Abs. 3 StVG betrifft die Zeit bis zu dessen Abschluss. Er enthält im Hinblick darauf, dass bis dahin weder dessen Ausgang noch die Feststellungen zu den für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen maßgeblichen Umständen abschließend feststehen, ein umfassendes sich auf den gesamten relevanten Sachverhalt beziehendes Berücksichtigungsverbot. § 3 Abs. 4 StVG schließt daran zeitlich an und modifiziert dieses Verbot. Da mit dem Abschluss des Strafverfahrens nun auch Klarheit hinsichtlich der Feststellungen zu den genannten Umständen eingetreten ist, reduziert es sich nunmehr auf das Verbot einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die im Widerspruch zu den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen steht.
Rz. 38
Am maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer von der Fahrerlaubnisbehörde verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis oder – bei einer ausländischen Fahrerlaubnis – der Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, ändert sich dadurch nichts. Zwar muss der die mangelnde Eignung des Fahrerlaubnisinhabers erweisende Sachverhalt – also etwa eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr oder die Feststellung fahreignungserheblicher gesundheitlicher Mängel – zeitlich vor der letzten Verwaltungsentscheidung gelegen haben. Dagegen schadet es nicht, wenn der Zugriff auf diesen Sachverhalt erst nach diesem Zeitpunkt dadurch wieder eröffnet wird, dass das deswegen eingeleitete Strafverfahren mittlerweile seinen Abschluss gefunden hat und nach § 3 Abs. 4 StVG deshalb nur noch das Verbot einer abweichenden Entscheidung besteht. Das zuvor greifende Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG ist nicht mehr als ein vorübergehendes Verfahrenshindernis, das sich – soweit es in seiner Wirkung über das Verbot des § 3 Abs. 4 StVG hinausgeht – mit dem Abschluss des Strafverfahrens erledigt hat.
Rz. 39
Dies steht in Einklang mit dem § 46 VwVfG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht beansprucht werden kann, wenn er mit demselben Inhalt sofort wieder erlassen werden müsste.
Rz. 40
cc) Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 StVG sind hier erfüllt. Die auf mangelnde Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit gestützte Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Kläger mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 7. Juli 2010 vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen wurde. Dies ist geschehen, weil das Strafgericht es nicht als erwiesen angesehen hat, dass der Kläger gefahren war. Dagegen wird weder in dem Urteil noch vom Kläger selbst in Frage gestellt, dass er am 3. Oktober 2009 einen Alkoholpegel von 1,97 Promille erreicht hatte. Aus diesem im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des erkennenden Senats nachträglichen Umstand konnte der Beklagte in Zusammenschau mit der im medizinisch-psychologischen Gutachten wegen seines früheren Trinkverhaltens festgestellten Alkoholabhängigkeit des Klägers auf dessen mangelnde Fahreignung schließen.
Rz. 41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Unterschriften
Kley, Liebler, Buchheister, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen
Haufe-Index 3220775 |
DAR 2012, 483 |
DAR 2012, 595 |
NZV 2012, 6 |
VRS 2012, 340 |
VR 2012, 432 |
ZfS 2012, 422 |
ZfS 2012, 592 |
BayVBl. 2013, 408 |
DVBl. 2012, 3 |
NPA 2013 |