Fahreignung eines Seniors: Überprüfung durch Behörde
Ein 89 Jahr alter Autofahrer war sowohl 2017 wie auch 2021 in Parkraumunfälle verwickelt. Beim letzten aufgenommenen Unfall war er beim Ausparken gegen ein neben ihm geparktes Fahrzeug gestoßen.
Der Senior hatte den Unfall nach eigenen Angaben nicht bemerkt
Wie schon bei dem Unfall im Jahr 2017 hatten die anwesenden Polizeibeamten Zweifel geäußert, ob der Senior körperlich noch dazu in der Lage ist, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden. So habe der Mann angegeben, keinen Unfall bemerkt zu haben. Ein Zeuge hatte dagegen erklärt, dass es bei dem Zusammenstoß einen deutlichen Knall gegeben habe und dass die beiden Fahrzeuge ordentlich gewackelt hätten.
Polizei stellte am Auto des 89-Jährigen eine Vielzahl alter Unfallschäden fest
Im Rahmen der letzten Unfallaufnahme waren zudem am Fahrzeug des 89-Jährigen eine Vielzahl alter Unfallschäden festgestellt, die sich nach Angaben der Polizeibeamten an nahezu jeder Ecke und an den Seiten des Fahrzeugs befanden.
Der Senior litt unter Bluthochdruck und Sturzneigung
Der Senior hatte selbst einen Diagnosebericht seines Hausarztes vorgelegt, der unter anderem die Diagnosen Bluthochdruck (Essentielle Hypertonie) und Sturzneigung aufführte sowie eine entsprechende Medikation.
Sowohl ein zu hoher Blutdruck nach Ziffer 4.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als auch eine Störung des Gleichgewichtssinnes nach Ziffer 11.4 der Anlage 4 zur FeV können grundsätzlich zu einer Nichteignung oder lediglich bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führen.
Der Senior kam der Aufforderung sich medizinisch-psychologisch testen zu lassen nicht nach
Im Jahr 2022 wurde der 89-jährige Mann von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, sich medizinisch-psychologisch testen zu lassen, um seine Fahreignung zu überprüfen. Da er dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von mehr als vier Monaten nicht nachkam und auch einen von der Behörde vorgeschlagenen Untersuchungstermin nicht wahrnahm, zog diese seinen Führerschein ein.
Das Verwaltungsgericht Trier hat den Entzug des Führerscheins bestätigt. Die Behörde habe dem Mann die Gründe für den Zweifel an seiner Eignung ein Fahrzeug zu führen in ausreichendem Umfang dargelegt. Die Frist zur Beibringung des Gutachtens sei mit deutlich mehr als vier Monaten auch nicht zu kurz bemessen gewesen.
Zudem habe der Mann keinen ausreichenden Grund genannt, warum er das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe.
Fahrerlaubnisbehörde musste Führerschein des Seniors einziehen
Die Behörde musste unter Rückgriff auf die Fiktionswirkung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Mannes schließen, so das Gericht. Trotz der Formulierung „darf“ im letzten Halbsatz der Vorschrift, sei der Fahrerlaubnisbehörde bei der Frage, ob aus einer Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, kein Ermessen eingeräumt (vgl. BayVGH, Beschluss v. 5.07.2012, 11 C 12.874).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei zwingende Rechtsfolge der anzunehmenden Ungeeignetheit des Seniors zum Führen von Kraftfahrzeugen. § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV räume der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessen und keine sonstigen Spielräume ein.
(VG Trier, Beschluss v. 13.9.2022, 1 L 2108/22. TR)
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