Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung. Betriebsdeponie. Deponieinhaber. Deponiebetreiber. Stilllegung, faktische. Nachsorgephase. Gesamtvollstreckungsverwalter. Zustandsstörer. Verhaltensstörer. Ablagerung Abfälle, illegale. Stilllegungsanzeige
Leitsatz (amtlich)
Inhaber einer Deponie im Sinne des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F. ist nur, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat.
Normenkette
KrW-/AbfG § 11 Abs. 1, § 36 Abs. 1, 2 (F. 1994); GesO § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 18.10.2005; Aktenzeichen 4 B 271/02) |
VG Dresden (Entscheidung vom 21.09.1999; Aktenzeichen 13 K 2289/98) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich als Gesamtvollstreckungsverwalter gegen seine Verpflichtung zur abfallrechtlichen Nachsorge in Bezug auf die frühere Betriebsdeponie der Gemeinschuldnerin (“Halde Strehla”).
Die Halde Strehla entstand durch Abfallablagerungen in einer natürlichen Senke nahe der Elbe im Landkreis Riesa. Seit Anfang des 20. Jahrhunderts bis zur Betriebseinstellung in den 60er Jahren nutzte eine Chemiefabrik die Senke zur Ablagerung von Produktionsabfällen. Anschließend diente sie dem VEB Steingutfabrik Strehla zur Ablagerung betrieblicher Reststoffe. Die Deponie wurde ohne Genehmigung betrieben. Im Zuge der Umwandlung des VEB Steingutfabrik Strehla in eine GmbH am 1. Juli 1990 ging das Eigentum an dem Deponiegrundstück auf die Gemeinschuldnerin über. Mit Einstellung ihrer Produktion im September 1993 beendete sie die Abfallablagerung auf der Halde und ließ die Oberfläche mit einer Erdschicht bedecken. Durch Beschluss vom 30. November 1993 eröffnete das Amtsgericht Dresden das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bestellte den Kläger zum Gesamtvollstreckungsverwalter. Danach lagerten Dritte unerlaubt Abfälle auf der Halde ab. Mit Stilllegungsanzeige vom 13. Februar 1995 an das Regierungspräsidium Dresden gab der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin als Zeitpunkt der Deponiestilllegung den 30. November 1993 an. Im Oktober 1996 teilte der Kläger dem Regierungspräsidium Dresden sowie dem früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Freigabe des Deponiegrundstücks aus der Gesamtvollstreckungsmasse mit.
Mit Bescheid vom 29. April 1998 untersagte das Regierungspräsidium Dresden die Abfallablagerung auf der Deponie und verpflichtete den Kläger, im Abstrombereich der Deponie eine Grundwassermessstelle zu errichten, Wasserproben zu entnehmen und zu untersuchen, die Deponie zu vermessen, den Entwässerungsbeitrag eines Bachs am Deponiefuß festzustellen sowie einen Plan zur Oberflächensicherung, Rekultivierung und Nachsorge vorzulegen. Der Kläger sei als Gesamtvollstreckungsverwalter für den ordnungsgemäßen Deponieabschluss verantwortlich und habe sich seinen ordnungsrechtlichen Pflichten nicht durch die Freigabe des Deponiegrundstücks entziehen können.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die zugelassene Berufung der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben: Der Kläger habe nicht in Anspruch genommen werden dürfen, weil er nicht Inhaber der Deponie gewesen sei und das Deponiegrundstück vor Erlass des Nachsorgebescheids freigegeben habe. Der Kläger habe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gemeinschuldnerin übernommen, ohne den von ihr bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens faktisch dauerhaft stillgelegten Deponiebetrieb wieder aufzunehmen. Auch aus der Stilllegungsanzeige des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin ergebe sich keine Betriebsführung durch den Kläger. Die verspätete Stilllegungsanzeige habe den Kläger nicht zum Deponieinhaber werden lassen. Ebenso wenig habe er diese Eigenschaft durch die unerlaubten Ablagerungen Dritter erlangt, weil er diese weder veranlasst noch gebilligt habe. Illegale Ablagerungen reichten zur Annahme einer Fortführung des Deponiebetriebs oder einer Betreiberstellung des Gesamtvollstreckungsverwalters nicht aus. Die ordnungsrechtliche Sanierungsverantwortung knüpfe allein an die Eigenschaft als Deponiebetreiber und nicht an die Unterlassung von Schutzmaßnahmen an. Der Kläger sei auch nicht Rechtsnachfolger der Gemeinschuldnerin. Abgesehen davon stehe einer Nachsorgepflicht des Klägers die Freigabe des Deponiegrundstücks entgegen. Diese habe zum Wiederaufleben der ordnungsrechtlichen Pflichten der Gemeinschuldnerin geführt.
Der Beklagte hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und trägt zur Begründung vor: Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger mit der Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht Inhaber der Deponie geworden sei, verletze § 36 KrW-/AbfG. Die Eigenschaft als Deponieinhaber setze keine Betriebsführung voraus. Deponieinhaber sei, wer die Verfügungsbefugnis über die Deponie besitze und Maßnahmen ergreife oder unterlasse. Die Stilllegung einer Deponie befreie den Besitzer nicht von seinen Nachsorgepflichten. Das einschlägige Ordnungsrecht knüpfe an die Stellung eines Deponieinhabers über den Zeitpunkt der Stilllegung hinausgehende Pflichten. Davon abgesehen sei die Deponie bei der Bestellung des Klägers zum Gesamtvollstrecker noch nicht stillgelegt gewesen. Da die Stilllegung vor der Betriebseinstellung anzuzeigen sei, könne ein Verzicht auf Ablagerungen vor der Anzeige nur als Betriebsunterbrechung und nicht als Stilllegung der Deponie angesehen werden. Von einer Stilllegung sei erst nach der Schlussabnahme und Erteilung der behördlichen Zustimmung auszugehen. Der Deponiebetrieb werde auch bei “wilden” Ablagerungen fortgeführt, wenn diese durch unzureichende Sicherungen des Deponieinhabers ermöglicht worden seien. Als Deponieinhaber könne sich der Gesamtvollstreckungsverwalter seiner Nachsorgepflicht nicht durch Freigabe entledigen, weil diese Pflicht an seine Verhaltensverantwortlichkeit anknüpfe, die sich aus der Entscheidung über die Stilllegungsanzeige und der Duldung “wilder” Ablagerungen ergebe. Eine Verantwortlichkeit, die nicht allein auf der Sachherrschaft beruhe, lasse sich nicht nachträglich beseitigen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Seit der Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis habe er die Deponie nicht betrieben. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten beruhe auf einer Verwechselung von Zustands- und Verhaltenshaftung. Zwar könne die Verhaltenshaftung auch durch Unterlassen begründet werden. Das gelte aber nicht für die Pflicht des Eigentümers oder Besitzers einer Sache, diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Befinde sich ein Massegegenstand in einem ordnungswidrigen Zustand, könne der Gesamtvollstreckungsverwalter zur Herstellung rechtmäßiger Zustände als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Da rechtserhebliche Erklärungen während des Gesamtvollstreckungsverfahrens nur vom Verwalter abgegeben werden könnten, sei dem Kläger die Stilllegungsanzeige des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nicht zuzurechnen. Wenn die Haftung des Deponieinhabers nur durch dessen Sachherrschaft begründet werde, müsse sie mit Freigabe des Deponiegrundstücks entfallen. Sei die Haftung demgegenüber verhaltensbezogen, setze sie eine Fortführung oder Wiederaufnahme des Betriebs voraus. Dafür reichten die Stilllegungsanzeige eines Dritten, das Unterlassen einer Stilllegungsanzeige des Inhabers oder illegale Ablagerungen Dritter nicht aus. Davon abgesehen verkenne der Beklagte den Begriff der Stilllegung, der nicht nach dem Willen des Betreibers, sondern nach objektiven Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bestimmen sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht Inhaber der Deponie war und deshalb nicht zur abfallrechtlichen Nachsorge in Anspruch genommen werden durfte. Angesichts dessen stellt sich nicht die Frage, ob sich der Kläger einer Nachsorgepflicht durch Freigabe des Deponiegrundstücks entledigen konnte.
Als Rechtsgrundlage einer Nachsorgepflicht des Klägers kommt allein § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG in seiner bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) in Betracht. Danach soll die zuständige Behörde den Inhaber einer stillzulegenden oder stillgelegten Deponie verpflichten, das Gelände auf seine Kosten zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Vorschrift ermächtigt zur Anordnung aller zur gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen, und zwar auch dann, wenn die Deponie ohne Zulassung und damit rechtswidrig errichtet und betrieben wurde. Sie steht im Zusammenhang mit der in § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F. geregelten Pflicht des Inhabers einer Deponie, die beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Damit soll ermöglicht werden zu prüfen, welche Maßnahmen mit Blick auf die Stilllegung erforderlich werden, zu deren Erlass § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F. ermächtigt.
Da bei illegalen Anlagen, selbst wenn sie behördlich geduldet worden sein sollten, besonderer Anlass für die Befürchtung besteht, dass es in der Nachbetriebsphase zu Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit kommen könnte, entspricht es dem Normzweck, Anzeigepflicht und Anordnungsermächtigung auch und gerade auf derartige Anlagen zu beziehen (Beschluss vom 2. Mai 1995 – BVerwG 7 B 270.94 – Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1 zum mit § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F. sachlich übereinstimmenden § 10 Abs. 2 AbfG 1986). Das gilt gleichermaßen für eine ungenehmigt errichtete und betriebene Abfallentsorgungsanlage, die – wie im vorliegenden Fall – der Anzeigepflicht unterlag, aber nicht bis zum 31. Dezember 1990 der zuständigen Behörde angezeigt wurde, und bei der die unverzügliche Anzeige der beabsichtigten Stilllegung durch den Inhaber unterblieben ist (§ 9a Abs. 2 Satz 1 und § 10a Abs. 1 und 2 AbfG 1986 i.d.F. der Anlage I Kapitel XII Sachgebiet D Abschnitt II zum Einigungsvertrag). Angesichts des Zwecks der Nachsorgeanordnung, die gemeinwohlverträgliche Abfallentsorgung sicherzustellen, ist diese Maßnahme auch bei Ausbleiben einer ordnungsgemäßen Stilllegungsanzeige schon dann zu treffen, wenn die Behörde von der faktischen Stilllegung Kenntnis erlangt hat.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, war die in Rede stehende Deponie seit Ende September 1993 faktisch stillgelegt. Die Gutachter des vom Landratsamt R… mit der Altlastenerkundung beauftragten E…. Umweltinstituts stellten bei ihrer Ortsbesichtigung im März 1994 fest, dass die Gemeinschuldnerin die Ablagerung von Abfällen Ende September 1993 eingestellt hatte und die Deponieoberfläche temporär mit einer Erdschicht abgedeckt worden war. Zum gleichen Zeitpunkt wurden sämtliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin “freigestellt”. Unter diesen Umständen war nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der Ablagerung durch die Gemeinschuldnerin nicht zu rechnen. Dem entspricht, dass der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit seiner Stilllegungsanzeige vom 13. Februar 1995, wenngleich verspätet und unerheblich abweichend, als Stilllegungszeitpunkt den 30. November 1993 angegeben hat. Mit dem damit eingetretenen Ende der Ablagerungsphase ergab sich die Pflicht, die faktisch stillgelegte Deponie in einen Zustand zu überführen, der gewährleistet, dass von ihr dauerhaft keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeht. Da mangels abfallrechtlicher Zulassung der Deponie die entsprechenden Regelungen noch nicht getroffen worden waren, durfte das Regierungspräsidium den Deponieinhaber zur Erfüllung der ihm in der Stilllegungs- und Nachsorgephase obliegenden Pflichten in Anspruch nehmen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtene Nachsorgeanordnung zutreffend für rechtswidrig gehalten, weil der Kläger nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F. Deponieinhaber war.
Wer Inhaber einer Deponie ist, ist im Gesetz nicht definiert. Als Deponieinhaber ist nach dem Gesetzeszweck derjenige anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist; denn an ihn richten sich die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten. Verantwortlich für die Deponie ist deren Betreiber, weil nur er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Aus dieser für die Ablagerungsphase typischen Situation erklärt sich, dass die Begriffe Inhaber und Betreiber einer Deponie regelmäßig synonym verwendet werden (vgl. Urteil vom 29. November 1991 – BVerwG 7 C 6.91 – BVerwGE 89, 215 ≪217 ff.≫ = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 46; Beschluss vom 25. Januar 2000 – BVerwG 3 B 1.00 – Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 2; VGH Kassel, NVwZ 1987, 815 ≪816≫; VGH Mannheim, DöV 1988, 609 ≪610≫; VGH München, NVwZ 2001, 576; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 36 Rn. 8 m.w.N.). Die Verknüpfung der Begriffe Inhaber und Betreiber dient zugleich der Klarstellung, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 – BVerwG 7 C 82.87 – Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 S. 39 ≪43 f.≫; Beschluss vom 25. Januar 2000 a.a.O.).
An der Verantwortlichkeit des Deponiebetreibers ändert sich nichts, wenn der Deponiebetrieb eingestellt worden ist. Das ergibt sich schon aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 36 KrW-/AbfG a.F. Der Inhaber einer Deponie, der nach Absatz 1 dieser Vorschrift die beabsichtigte Stilllegung der Behörde anzuzeigen hat, ist notwendigerweise der Deponiebetreiber. Dem Inhaber obliegen auch die in Absatz 2 genannten Nachsorgepflichten. Der in beiden Absätzen übereinstimmend verwendete Begriff des Inhabers hat keinen unterschiedlichen Inhalt. Er zielt jeweils auf den Deponieinhaber in seiner Eigenschaft als Betreiber oder, falls die Deponie von mehreren Inhabern betrieben wurde, auf denjenigen, der die Deponie als Letzter betreibt oder bei Bekundung der Stilllegungsabsicht oder im Zeitpunkt der faktischen Stilllegung betrieben hat. Die Verantwortlichkeit des letzten Betreibers für die Erfüllung der Nachsorgepflichten beruht darauf, dass der Gesetzgeber die Pflichten des Betreibers nicht mit der Einstellung des Betriebs enden lässt. Die Grundpflicht, nicht zu verwertende Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG), ist erst erfüllt, wenn durch Maßnahmen der Langzeitsicherung und Kontrollen des Deponieverhaltens sichergestellt ist, dass eine von der Deponie ausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Nr. 9.7.2 mit Anhang G der TA Abfall vom 12. März 1991, GMBl I S. 139). Die zu diesem Zweck zu erlassenden Nachsorgeanordnungen richten sich an den letzten Betreiber der Deponie, weil er durch die Bekundung der Stilllegungsabsicht oder die faktische Stilllegung der Deponie die Ursache dafür gesetzt hat, dass die Pflicht zur Nachsorge entsteht. Die Nachsorgepflicht des Deponieinhabers knüpft damit an seine Betriebsführung an und stellt sich infolgedessen aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers dar. Dem entspricht, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss oder in der Genehmigung – und auch während des Betriebs – vom Deponieinhaber eine Sicherheitsleistung für die Rekultivierung und andere Nachsorgemaßnahmen verlangt werden kann, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser den Betrieb entweder noch gar nicht aufgenommen oder die Ablagerung noch nicht beendet hat (§ 32 Abs. 3 KrW-/AbfG a.F.; vgl. Urteil vom 29. November 1991 – BVerwG 7 C 6.91 – BVerwGE 89, 215 ≪218≫ = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 46). Schon hieraus wird deutlich, dass die Nachsorgepflicht untrennbar mit dem Betreiber der Deponie verbunden ist. Die Anknüpfung der Nachsorgepflicht an den Betreiber wird durch die seit dem 3. August 2001 geltende Neufassung des Gesetzes klargestellt, wonach die Deponie erst dann endgültig stillgelegt ist, wenn die Behörde den Abschluss der Stilllegung festgestellt hat (§ 36 Abs. 3 KrW-/AbfG i.d.F. des Art. 8 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes vom 27. Juli 2001 ≪BGBl I S. 1950, 2005≫). Die Deponie wird demgemäß auch nach der Beendigung der Ablagerung bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Stilllegung betrieben. Übereinstimmend hiermit definiert § 2 Nr. 5 DepV als “Betriebsphase” den Zeitraum vom rechtmäßigen Beginn der Ablagerung bis zum Ende der Stilllegungsphase, die wiederum vom Ende der Ablagerungsphase bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie andauert (§ 2 Nr. 26 DepV).
Nach den revisionsrechtlich bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger die Deponie zu keiner Zeit betrieben. Mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erlangte er zwar die Sachherrschaft über die Deponie sowie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Der Gesamtvollstreckungsverwalter ist gemäß § 8 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl DDR I S. 285) i.d.F. der Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II und Abschnitt IV Nr. 2 des Einigungsvertrags berechtigt und verpflichtet, das Vermögen des Gemeinschuldners unverzüglich in Besitz zu nehmen, zu verwalten und durch Verkauf oder in anderer Weise darüber zu verfügen. Die Übernahme der Sachherrschaft sowie der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis allein macht den Gesamtvollstreckungsverwalter aber nicht zum Deponiebetreiber. Solange er die Deponie nicht betreibt, kann er zur Erfüllung der dem letzten Deponiebetreiber als Verhaltensstörer obliegenden Nachsorgepflichten ebenso wenig in Anspruch genommen werden wie ein Eigentümer, der sein Grundstück zum Zweck des Deponiebetriebs an den Inhaber und Betreiber verpachtet hat. Die Zustandshaftung des Eigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt rechtfertigt eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme nur dann, wenn das maßgebliche Ordnungsrecht bereits an die Verantwortlichkeit für den aktuellen Zustand der Sache anknüpft (Urteil vom 23. September 2004 – BVerwG 7 C 22.03 – BVerwGE 122, 75 ≪79 f.≫ = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 3). Das trifft auf die Nachsorgepflicht des Deponieinhabers nicht zu. Die Sachherrschaft des Gesamtvollstreckungsverwalters und des Grundstückseigentümers, der nicht Deponiebetreiber ist, hat keinen Bezug zur Betriebsführung, die in § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F. für die Nachsorgepflicht vorausgesetzt wird. Diese Rechtslage führt nicht zu der vom Beklagten befürchteten Schutzlücke, dass nach Übernahme einer faktisch stillgelegten Deponie durch den Gesamtvollstreckungsverwalter eine Nachsorgeanordnung nicht erlassen werden könnte. Die Durchführung der erforderlichen Nachsorgemaßnahmen durch die hierzu verpflichtete Gemeinschuldnerin als letzte Betreiberin wird mit einer entsprechenden Duldungsanordnung an den Gesamtvollstreckungsverwalter ermöglicht.
Der Einwand der Revision, die Betreibereigenschaft des Klägers ergebe sich aus der Stilllegungsanzeige des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin sowie aus der Duldung “wilder” Abfallablagerungen nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, ist unbegründet. Die Stilllegungsanzeige des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin begründet eine Verhaltenshaftung des Klägers schon deswegen nicht, weil sie dem Kläger nicht zuzurechnen ist. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht es zur Annahme einer Betriebsführung durch den Kläger nicht aus, wenn die Bearbeitung der Stilllegungsanzeige “in Abstimmung” mit ihm erfolgte. Eine Abgabe der Stilllegungsanzeige im Namen und Auftrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob ein Gesamtvollstreckungsverwalter die Deponie bereits durch die Abgabe der Stilllegungsanzeige betreibt.
Der Kläger hat die Deponie auch nicht deshalb betrieben, weil er keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass nach der faktischen Stilllegung von Dritten Abfälle illegal auf der Deponie abgelagert wurden. Zwar kann eine Verhaltenshaftung auch durch Unterlassen begründet werden. Als Verhaltensstörer kann aber nicht in Anspruch genommen werden, wer die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands einer Sache unterlässt, die in seinem Eigentum oder in seiner Sachherrschaft steht. Abgesehen davon, dass die praktische Notwendigkeit einer solchen Doppelhaftung als Verhaltens- und als Zustandsstörer bei Unterlassen nicht erkennbar ist, steht ihrer rechtlichen Anerkennung das unterschiedliche Ausmaß der jeweiligen Haftung entgegen. Während die Zustandshaftung in der Regel mit dem Verlust des Eigentums oder der Sachherrschaft endet und verfassungsrechtlichen Grenzen unterliegen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 315/99 – BVerfGE 102, 1), hat der Verhaltensstörer grundsätzlich unbeschränkt für sein Gefahr verursachendes Handeln oder Unterlassen einzustehen. Solange der Kläger die Sachherrschaft sowie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die stillgelegte Deponie innehatte, ohne sie zu betreiben, konnte er zwar zur Abwehr von Gefahren als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Seine entsprechende Verpflichtung durch die Behörde hätte aber keine Betreiberstellung begründet, weil in einer solchen Gefahrenabwehr keine Fortsetzung des Betriebszwecks liegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Sailer, Herbert, Krauß, Neumann, Guttenberger
Fundstellen
BVerwGE 2007, 326 |
DÖV 2007, 167 |
MuA 2006, 667 |
VR 2007, 35 |
ZUR 2007, 38 |
BayVBl. 2007, 282 |
DVBl. 2006, 1517 |
GV/RP 2007, 539 |
UPR 2007, 31 |
ZfW 2007, 145 |
ZfW 2008, 50 |
EurUP 2006, 261 |
FuBW 2007, 427 |
FuHe 2007, 537 |
IR 2006, 260 |
SächsVBl. 2007, 32 |