Alexander C. Blankenstein
5.1 Vermieter
Zunächst hat der Vermieter die im Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoffmenge zu ermitteln. Im Fall von Heizöl ist zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums der vorhandene Brennstoffvorrat zu erfassen. Dieser bildet den ersten Bestandteil der zu berechnenden Gesamtmenge an Brennstoff, der im Abrechnungszeitraum verbraucht worden ist. Im weiteren Verlauf des Abrechnungszeitraums werden Brennstoffmengen, die im Abrechnungszeitraum geliefert und verbraucht wurden, der verbrauchten Gesamtmenge hinzugefügt.
In einem weiteren Schritt sind die aus der verbrauchten Brennstoffmenge verursachten Kohlendioxidemissionen in Kilogramm zu berechnen. Hierzu ist der Energiegehalt der verbrauchten Brennstoffmenge in Kilowattstunden (kWh) mit dem maßgeblichen Emissionsfaktor des Brennstoffs zu multiplizieren. Der jeweilige Brennstofflieferant ist nach § 3 Abs. 1 CO2KostAufG verpflichtet, auf seinen Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder Wärme die zur Aufteilung erforderlichen Informationen auszuweisen. Jede Rechnung enthält daher Angaben über den Energiegehalt des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung oder Warmwasseraufbereitung eingesetzten Brennstoffs in kWh sowie den anzuwendenden Emissionsfaktor (z. B.: Erdgas: 0,20088 kg CO2/kWh; Heizöl: 0,2664 kg CO2/kWh; Flüssiggas: 0,23580 kg CO2/kWh). Darüber hinaus ist er aber auch zur Angabe der sich aus den vorgenannten Größen resultierenden Kohlendioxidemissionen verpflichtet sowie zum Ausweis der für die jeweilige Lieferung anfallenden Kohlendioxidkosten.
Sodann hat der Vermieter den sich ergebenden Wert durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes zu teilen, wenn dieses überwiegend zu Wohnzwecken dient. Im Fall des überwiegend nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes ist der sich ergebende Wert durch die Gesamtnutzfläche zu teilen. Im Fall des überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes ist das Ergebnis sodann in das nachfolgend dargestellte Stufenmodell einzuordnen.
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr |
Anteil Mieter |
Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m2/a |
100 % |
0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a |
90 % |
10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a |
80 % |
20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a |
70 % |
30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a |
60 % |
40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a |
50 % |
50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a |
40 % |
60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a |
30 % |
70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a |
20 % |
80 % |
>/= 52 kg CO2/m2/a |
5 % |
95 % |
Auch mithilfe eines im Internet vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitgestellten Online-Tools können anhand der vom Brennstofflieferanten mitgeteilten Daten die Kohlendioxid-Kosten und die Aufteilungsbeträge ermittelt werden. Im Übrigen wäre für die Berechnung des spezifischen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes nachfolgende Formel maßgeblich:
|
Energiegehalt (kWh) x Emissionsfaktor (kg CO2/kWh) |
= kg CO2/m2/a |
|
Gesamtwohnfläche (m2) |
Im Fall des überwiegend nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudes erfolgt keine Einordnung, die CO2-Kosten sind von den Mietvertragsparteien vielmehr jeweils zu 50 % zu tragen.
In Höhe des vom Vermieter zu tragenden CO2-Kostenanteils hat in einem letzten Schritt ein Vorwegabzug zu erfolgen, da die Mieter mit diesen Kosten nicht belastet werden dürfen.
5.2 Direktbelieferung des Mieters
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme und/oder Warmwasser, ermittelt er nach § 5 Abs. 3 CO2KostAufG im Fall eines Wohngebäudes und nach § 8 Abs. 2 CO2KostAufG bei einem Nichtwohngebäude den Kohlendioxidausstoß der Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit. Eine Eigenversorgung von Mietern kommt insbesondere im Fall von Etagenheizungen in Betracht, aber auch dann, wenn der Mieter eines Hauses sich selbst etwa mit Erdöl oder Erdgas versorgt. Der Brennstofflieferant hat dem Mieter dieselben Informationen zu erteilen wie dem Vermieter (siehe vorstehendes Kap. B.VI.2.5.1). Des Weiteren ist der Mieter vom Lieferanten auf entsprechende Erstattungsansprüche gegen den Vermieter hinzuweisen. Will der Mieter nicht das Online-Tool des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nutzten, verwendet er folgende Formel:
|
Energiegehalt (kWh) x Emissionsfaktor (kg CO2/kWh) |
|
Wohnfläche der Wohnung (m2) |
Seinen Erstattungsanspruch muss der Mieter nach §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 2 HS 2 CO2KostAufG innerhalb einer Frist von 12 Monaten geltend machen. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Brennstofflieferant gegenüber dem Mieter abgerechnet hat. Der Erstattungsanspruch ist dabei in Textform geltend zu machen. Für den Regelfall vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen sehen §§ 6 Abs. 2 Satz 4, 8 Abs. 2 HS 2 CO2KostAufG die Möglichkeit des Vermieters vor, den vom Mieter geltend gemachten Erstattungsbetrag im Zuge der folgenden Betriebskostenabrechnung zu verrechnen. Für den Fall, dass eine Betriebskostenabrechnung nicht erfolgt oder eine Verrechnung nicht vorgenommen wird, hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spätestens 12 Monate nach Anzei...