Zusammenfassung
Der Bundesrat hat am 25.11.2022 abschließend über das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) beraten: Seit 1.1.2023 ist jetzt ein Stufenmodell zur Aufteilung des CO2-Preises für das Heizen zwischen Vermieter und Mieter in Kraft. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Umgekehrt gilt: Je niedriger der Verbrauch des Hauses, desto mehr Kosten muss der Mieter übernehmen. Dies soll einerseits einen Anreiz zur energetischen Sanierung des Gebäudes und andererseits einen Anreiz zum Einsparen von Energie darstellen.
Die gesetzlichen Regelungen zu der vorzunehmenden CO2-Aufteilung finden sich in § 5 Abs. 1, Abs. 2 und § 7 Abs. 1, Abs. 3, § 8 Abs. 3 CO2KostAufG.
1 Hintergrund
Der Gesetzgeber hat mit dem Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ein nationales CO2-Emissionshandelssystem eingeführt. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das europäische Emissionshandelssystem fallen, bezahlen seit dem 1.1.2021 einen Kohlendioxidpreis. Der Kohlendioxidpreis wird zunächst durch jährliche Festlegung bis 2025 kontinuierlich steigen. Das Instrument soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen motivieren. Im Gebäudebereich führt der Kohlendioxidpreis u. a. zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden. Vermieter konnten bislang nach derzeitiger Rechtslage die Heizkosten, einschließlich des darin enthaltenen Anteils an den Kohlendioxidkosten, vollumfänglich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist.
CO2-Preis pro Tonne
Der Emissionshandel startete im Jahr 2021 mit einem CO2-Preis von 25 EUR pro Tonne. Aktuell gilt ein Preis von 30 EUR pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Die am 1.1.2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um 5 EUR pro Tonne auf 35 EUR wird um ein Jahr auf 2024 verschoben – ebenso wie die Folgeschritte verschoben werden sollen. Der Bundesrat gab am 28.10.2022 grünes Licht dafür, die ursprünglich vorgesehene Ausweitung wegen der hohen Energiepreise zu vertagen. Die Erhöhung von 30 EUR pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid auf 35 EUR kommt damit erst zum 1.1.2024.
2 Das neue Stufenmodell
Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Der Vorschlag des Bundesrats, die Verbrauchswerte aus dem Energieausweis zu entnehmen, wurde verschoben auf den Zeitpunkt der Evaluation in 3 Jahren.
Unwirksame Vereinbarungen
Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als den auf ihn entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen über Wohnraum unwirksam.
2.1 Die einzelnen Stufen
Die CO2-Abgabe wird seit 1.1.2023 nach einem Modell in 10 Stufen aufgeteilt: Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto höher ist der Anteil, den der Vermieter tragen muss. Umgekehrt gilt: Je niedriger der Verbrauch des Hauses, desto mehr muss der Mieter übernehmen. Entspricht das Gebäude mindestens dem gängigen Neubau-Standard Effizienzhaus (EH) 55, muss der Mieter den CO2-Preis komplett übernehmen.
EH 55
EH 55 bedeutet, dass das Gebäude nur 55 % der Energie verbraucht, die ein Standardhaus benötigt. Bei schlecht gedämmten Häusern dagegen, die mindestens 52 kg CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr ausstoßen, müssen Vermieter 95 % und die Mieter 5 % des CO2-Preises übernehmen (siehe Tabelle).
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro m2 Wohnfläche und Jahr |
Anteil Mieter |
Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m2/a |
100 % |
0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a |
90 % |
10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a |
80 % |
20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a |
70 % |
30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a |
60 % |
40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a |
50 % |
50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a |
40 % |
60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a |
30 % |
70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a |
20 % |
80 % |
> = 52 kg CO2/m2/a |
5 % |
95 % |
Quelle: Anlage (zu den §§ 5 bis 7) des CO2KostAufG |
Die Bundesregierung will mit dem geplanten Stufenmodell insbesondere Anreize schaffen, dass Vermieter in die energetische Sanierung ihrer Häuser investieren. Mieter sollen aber auch bei gut gedämmten Wohnungen zum Energiesparen motiviert werden.
Transparenz in der Heizkostenabrechnung
Die Kostenaufteilung soll über die Heizkostenabrechnung erfolgen. Die Brennstofflieferanten sind seit 1.1.2023 verpflichtet, in der Rechnung die CO2-Emissionen für die gelieferte Brennstoffmenge und alle weiteren erforderlichen Angaben auszuweisen. Mit diesen Daten können die Vermieter anschließend die CO2-Kosten ermitteln.
2.2 Die betroffenen Gebäude
Das geplante Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das BEHG fallen. Das Stufenmodell findet auch bei Gebäuden mit Nah- oder Fernwärme Anwendung.
Bei Nichtwohngebä...