Um seine Rechte als lärmgeplagter Nachbar eines Containerstandplatzes für Wertstoffsammelbehälter effektiv wahrnehmen zu können, sind Grundkenntnisse der Organisationsstrukturen bei der Sammlung und anschließenden Verwertung von Verpackungsabfällen vonnöten. Denn nur so lässt sich vermeiden, im Streitfall unter Umständen gegen den falschen Adressaten gerichtlich vorzugehen.
Die Sammlung und anschließende Verwertung von Verpackungsabfällen können die Städte, Gemeinden und Kreise einerseits in Eigenregie organisieren. Andererseits können sie diese Aufgabe privaten Systembetreibern, wie sie im VerpackG genannt werden, überlassen.
1.1 Organisationsstruktur der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Verpackungsabfälle aus Glas, Metall (Weißblech, Aluminium) sowie aus Kunststoff sind nach dem Begriffsverständnis des KrWG Abfälle zur Verwertung, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen zugerechnet werden. Diese Abfälle unterliegen dem Entsorgungsmonopol der Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und müssen diesen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG überlassen werden. Die entsorgungspflichtigen Städte, Gemeinden und Kreise sind ihrerseits nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG zur Verwertung dieser Abfälle verpflichtet, in deren Vorfeld deren Einsammeln notwendig ist.
Holsystem
Das Einsammeln der Abfälle kann einerseits im Holsystem erfolgen, wie dies beim Hausmüll (Restmüll) und bestimmten Haushaltsabfällen zur Verwertung (etwa Altpapier) geschieht. Bei diesem System werden die Abfälle in Restmüll- und Wertstofftonnen auf den Grundstücken der Abfallbesitzer gesammelt und von der kommunalen Müllabfuhr oder beauftragten Entsorgungsunternehmen abgefahren.
Bringsystem
Andererseits können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zusätzlich zu ihren kommunalen Wertstoffhöfen flächendeckend für das jeweilige Gemeindegebiet Containerstandplätze für Wertstoffsammelbehälter ausweisen und durch kommunale Satzungsregelung die Abfallbesitzer dazu verpflichten, ihre Verpackungsabfälle in derartigen Anlagen zu entsorgen. Dass die satzungsrechtliche Einführung eines derartigen Bringsystems rechtlich zulässig ist, hat das BVerwG bereits 1995 entschieden.
Verantwortlichkeit
Entscheiden sich die Städte, Gemeinden und Kreise für ein derartiges Bringsystem, sind sie für die von den Containerstandplätzen ausgehenden Belästigungen der Wohnnachbarschaft verantwortlich.
1.2 Organisationsstruktur der privaten Sammlungs- und Verwertungssysteme
Alle Hersteller eines Produkts müssen europaweit auch die Verantwortung für dessen Verpackung im Sinne der Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernehmen (sog. erweiterte Produktverantwortung). In Deutschland regelt die Umsetzung dieser Vorgaben das Verpackungsgesetz (VerpackG).
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Alle Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind von den Herstellern an einem dualem System zu beteiligen (z. B. Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH); bei diesen Verpackungen handelt es sich um sog. "systembeteiligungspflichtige Verpackungen" (§ 3 Abs. 8 VerpackG). Endverbraucher ist dabei jeder, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 10 VerpackG).
Registrierungspflicht
Bevor die Hersteller und Vertreiber (Handel einschließlich (Online-)Versandhandel) die Verpackungen in den Verkehr bringen, sind sie nach § 9 Abs. 1 VerpackG zur Registrierung verpflichtet.
Ab dem 1.7.2022 gilt eine Registrierungspflicht für alle Verpackungen im Verpackungsregister LUCID. Registriert sich ein Hersteller bis zu diesem Datum nicht, darf er ab diesem Zeitpunkt keine verpackte Ware mehr in Deutschland vertreiben.
Zuständig für die Registrierung und Überwachung ist die Behörde "Zentrale Stelle Verpackungsregister" als zentrales Kontrollorgan. Sie wird von den (dualen) Systemen und Betreibern von Branchenlösungen gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil finanziert. Die Behörde ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und unterliegt der fachlichen Aufsicht durch das Umweltbundesamt.
Beteiligung an (Dualen) Systemen
Jeder Hersteller muss für die Verwertung seiner in den Handel gebrachten Verpackungen einen Vertrag mit einem der in Deutschland derzeit existierenden 11 Systeme abschließen. Bei den Systemen handelt es sich um Einrichtungen privater Sammlungs- und Verwertungsbetriebe, die (privatrechtlich organisiert) die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden Verpackungen erfassen und der Verwertung zuführen (§ 3 Abs. 16 VerpackG). Ein Hersteller meldet seinem Vertragspartner die Verpackungsmengen und bezahlt für deren Sammlung, Sortierung und Verwertung.
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
Am Beispiel dieses "dienstältesten" dualen Systems lässt sich die Organisationsstruktur und Arbeitsweise eines privaten Sammlungs- und Verwertungssystems für Verpackungsabfälle anschaulich erläutern.
Das Unternehmen ist ein bundesweit zugelassener Systembetreiber im Sinne von § 3 Abs. 16 VerpackG, der die Sammlung und anschließende Verwertung von Ver...