Zusammenfassung

 
Überblick

Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Für die Sammlung von Verpackungsabfällen, vornehmlich von Altglas, sind deshalb flächendeckend Containerstandplätze ausgewiesen. Mit der Ausweitung der Sammelsysteme sind jedoch zwangsläufig Belästigungen der Wohnnachbarschaft verbunden. Im Wesentlichen geht es dabei um Verunreinigungen der Containerstandplätze und um Lärmbelästigungen. In erster Linie geht es aber um Lärm, der beim Einwerfen der Flaschen, beim Entleeren der Sammelbehälter durch Transportfahrzeuge und schließlich durch die missbräuchliche Nutzung der Sammelbehälter außerhalb der vorgeschriebenen Einwurfzeiten entsteht.

Da sich in einer Gemeinde kaum ein Ort für einen Containerstandplatz finden lässt, der ohne Belästigung der angrenzenden Wohnbebauung zentral genug gelegen ist, um von den Bewohnern im näheren Umkreis auch zu Fuß erreicht und damit "angenommen" zu werden, sind Nachbarkonflikte fast unausweichlich. Die Konflikte um Containerstandplätze für Verpackungsabfälle, vornehmlich für Altglas, haben deshalb bereits zu einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen geführt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und im Verpackungsgesetz (VerpackG).

Die Städte, Gemeinden und Kreise können die Sammlung von Verpackungsabfällen, die als Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen gelten, selbst organisieren. Dabei werden sie im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Entsorgungspflicht für Haushaltsabfälle nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG tätig. Für den lärmgeplagten Nachbarn eines Containerstandplatzes entscheidend ist der von der Rechtsprechung entwickelte öffentlich-rechtliche Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, mit dessen Hilfe sich der Wohnnachbar gegen die Belästigungen durch einen derartigen Standplatz verwaltungsgerichtlich zur Wehr setzen kann (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus entsprechender Anwendung der §§ 1004, 906 BGB). Der Anspruch kann mit der allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden (§ 40 Abs. 1 VwGO).

1 Organisationsstruktur der flächendeckenden Sammlungs- und Verwertungssysteme für Verpackungsabfälle

Um seine Rechte als lärmgeplagter Nachbar eines Containerstandplatzes für Wertstoffsammelbehälter effektiv wahrnehmen zu können, sind Grundkenntnisse der Organisationsstrukturen bei der Sammlung und anschließenden Verwertung von Verpackungsabfällen vonnöten. Denn nur so lässt sich vermeiden, im Streitfall unter Umständen gegen den falschen Adressaten gerichtlich vorzugehen.

Die Sammlung und anschließende Verwertung von Verpackungsabfällen können die Städte, Gemeinden und Kreise einerseits in Eigenregie organisieren. Andererseits können sie diese Aufgabe privaten Systembetreibern, wie sie im VerpackG genannt werden, überlassen.

1.1 Organisationsstruktur der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Verpackungsabfälle aus Glas, Metall (Weißblech, Aluminium) sowie aus Kunststoff sind nach dem Begriffsverständnis des KrWG Abfälle zur Verwertung, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen zugerechnet werden. Diese Abfälle unterliegen dem Entsorgungsmonopol der Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und müssen diesen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG überlassen werden. Die entsorgungspflichtigen Städte, Gemeinden und Kreise sind ihrerseits nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG zur Verwertung dieser Abfälle verpflichtet, in deren Vorfeld deren Einsammeln notwendig ist.

Holsystem

Das Einsammeln der Abfälle kann einerseits im Holsystem erfolgen, wie dies beim Hausmüll (Restmüll) und bestimmten Haushaltsabfällen zur Verwertung (etwa Altpapier) geschieht. Bei diesem System werden die Abfälle in Restmüll- und Wertstofftonnen auf den Grundstücken der Abfallbesitzer gesammelt und von der kommunalen Müllabfuhr oder beauftragten Entsorgungsunternehmen abgefahren.

Bringsystem

Andererseits können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zusätzlich zu ihren kommunalen Wertstoffhöfen flächendeckend für das jeweilige Gemeindegebiet Containerstandplätze für Wertstoffsammelbehälter ausweisen und durch kommunale Satzungsregelung die Abfallbesitzer dazu verpflichten, ihre Verpackungsabfälle in derartigen Anlagen zu entsorgen. Dass die satzungsrechtliche Einführung eines derartigen Bringsystems rechtlich zulässig ist, hat das BVerwG bereits 1995 entschieden.[1]

 
Wichtig

Verantwortlichkeit

Entscheiden sich die Städte, Gemeinden und Kreise für ein derartiges Bringsystem, sind sie für die von den Containerstandplätzen ausgehenden Belästigungen der Wohnnachbarschaft verantwortlich.

1.2 Organisationsstruktur der privaten Sammlungs- und Verwertungssysteme

Alle Hersteller eines Produkts müssen europaweit auch die Verantwortung für dessen Verpackung im Sinne der Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernehmen (sog. erweiterte Produktverantwortung). In Deutschland regelt die Umsetzung dieser Vorgaben das Verpackungsgesetz (VerpackG).

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Alle Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind von den Herstellern an einem dualem System zu beteiligen (z. B. Der Grüne Pun...

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