Verpackungsabfälle aus Glas, Metall (Weißblech, Aluminium) sowie aus Kunststoff sind nach dem Begriffsverständnis des KrWG Abfälle zur Verwertung, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen zugerechnet werden. Diese Abfälle unterliegen dem Entsorgungsmonopol der Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und müssen diesen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG überlassen werden. Die entsorgungspflichtigen Städte, Gemeinden und Kreise sind ihrerseits nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG zur Verwertung dieser Abfälle verpflichtet, in deren Vorfeld deren Einsammeln notwendig ist.

Holsystem

Das Einsammeln der Abfälle kann einerseits im Holsystem erfolgen, wie dies beim Hausmüll (Restmüll) und bestimmten Haushaltsabfällen zur Verwertung (etwa Altpapier) geschieht. Bei diesem System werden die Abfälle in Restmüll- und Wertstofftonnen auf den Grundstücken der Abfallbesitzer gesammelt und von der kommunalen Müllabfuhr oder beauftragten Entsorgungsunternehmen abgefahren.

Bringsystem

Andererseits können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zusätzlich zu ihren kommunalen Wertstoffhöfen flächendeckend für das jeweilige Gemeindegebiet Containerstandplätze für Wertstoffsammelbehälter ausweisen und durch kommunale Satzungsregelung die Abfallbesitzer dazu verpflichten, ihre Verpackungsabfälle in derartigen Anlagen zu entsorgen. Dass die satzungsrechtliche Einführung eines derartigen Bringsystems rechtlich zulässig ist, hat das BVerwG bereits 1995 entschieden.[1]

 
Wichtig

Verantwortlichkeit

Entscheiden sich die Städte, Gemeinden und Kreise für ein derartiges Bringsystem, sind sie für die von den Containerstandplätzen ausgehenden Belästigungen der Wohnnachbarschaft verantwortlich.

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