In der Praxis geht es beim Betrieb und bei der Benutzung von Altglascontainern darum, dass sich ein Containerstandplatz wegen seiner Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung als insgesamt konfliktträchtig erweist. Ein nachbarlicher Abwehranspruch zielt deshalb in erster Linie darauf ab, die Nutzung eines vorhandenen Containerstandplatzes und nicht nur die Benutzung einzelner Wertstoffsammelbehälter zu unterbinden oder einen geplanten Standplatz zu verhindern.

 
Wichtig

Öffentlich-rechtlicher Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch

Nach ständiger Rechtsprechung kommt in derartigen Konfliktfällen ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist.[1]

Allgemeine Leistungsklage

Der Anspruch kann mithilfe der allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden (§ 40 Abs. 1 VwGO). Die Klage richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Abstimmung nach § 22 VerpackG sowohl bei der Wahl eines Containerstandplatzes als auch durch das Bereitstellen seines öffentlichen Grund und Bodens für die Wertstoffsammelbehälter entscheidend schlicht-hoheitlich bei der Einrichtung eines privaten dualen Systems zur Sammlung und anschließenden Verwertung von Verpackungsabfällen mitwirkt.

Handelt es sich um einen Containerstandplatz in einer kreisangehörigen Gemeinde, bei der die Standortentscheidung beim Kreis liegt, ist die Klage gegen diesen zu richten.[2]

Nachbarklage

Hat eine Nachbarklage zum Ziel, dass die auf einem Containerstandplatz aufgestellten Wertstoffsammelbehälter entfernt werden sollen, ist die Klage nach den §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB auf dem Zivilrechtsweg gegen das Entsorgungsunternehmen zu richten, das diese Sammelbehälter bereitstellt und betreibt.[3]

Beeinträchtigung

Bei Wertstoffsammelbehältern handelt es sich um ortsfeste Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und damit um Anlagen im Sinne dieses Gesetzes, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, weil sie in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht aufgeführt sind.[4] In welchem Maße die von diesen Sammelbehältern ausgehenden Belästigungen der Wohnnachbarschaft hinzunehmen sind, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG. Danach sind Wertstoffsammelbehälter so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und, soweit sie nicht vermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen

Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind unter anderem Geräusche, die geeignet sind, eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nach Meinung der Gerichte nicht allein anhand der Vorgaben von technischen Regelwerken wie der TA Lärm beurteilt werden. Die Beurteilung dieser Frage ist vielmehr Teil einer auf den Einzelfall bezogenen Würdigung durch das Gericht. Bei dieser Würdigung spielt insbesondere auch der Begriff der sozialen Adäquanz einer Lärmeinwirkung auf die Wohnnachbarschaft eine Rolle. Hierunter sind Verhaltensweisen oder Zustände zu verstehen, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, die von der Bevölkerung aber insgesamt hingenommen werden, weil sie sich noch in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren befinden.[5]

Allgemeine Akzeptanz

Bezogen auf die flächendeckende Sammlung und anschließende Wiederverwertung von Verpackungsabfällen lässt sich nach Meinung der Gerichte eine allgemeine Unterstützung und Akzeptanz dieser abfallwirtschaftlichen Zielsetzung in der Bevölkerung mit dem Ergebnis feststellen, dass in allen Siedlungsgebieten und damit auch in reinen Wohngebieten die wohnortnahe Erfassung wiederverwertbarer Verpackungsabfälle geboten und die damit einhergehenden Belästigungen der Wohnnachbarschaft, vornehmlich durch Lärm hinzunehmen sind. Standplätze für Wertstoffcontainer einschließlich solcher für Altglas sind deshalb als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO als sozialadäquate Einrichtungen selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig.[6]

 
Wichtig

Zumutbarkeitsvoraussetzungen

Deshalb sind in einem Wohngebiet sowohl die durch das Einwerfen von Altglas in einen Altglascontainer entstehenden Geräusche als auch die üblichen bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und die bei der Entleerung der Behälter entstehenden Begleitgeräusche von den hiervon betroffenen Nachbarn gr...

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