4 von 18 Wohnungseigentümern (Antragsteller) beantragen im Wege der einstweiligen Verfügung, es Verwalter B zu untersagen, eine Versammlung abzuhalten. Diesen Antrag stützten die Antragsteller auf die Ansicht, die Abhaltung der Versammlung sei rechtswidrig, da sie gegen §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Hessische Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verstoße. Darüber hinaus verweisen sie auf den innerhalb der Gemeinschaft geführten Streit über die Frage, ob B überhaupt der Verwalter sei. Das AG gibt dem Antrag ohne vorherige Anhörung des B statt. Die Kosten des Verfahrens erlegt es B auf. Dagegen legt B einen Kostenwiderspruch ein. Er meint, die Abhaltung der Versammlung sei nach den Auslegungshinweisen der Hessischen Landesregierung zulässig gewesen. Darüber hinaus sei ihm der Streit, wer Verwalter ist, unbekannt gewesen.

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