Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Die Eigentümerversammlung beschließt über eine jährliche Begehung und Kontrolle des Dachs, der Regenfallrohre und Regenrinnen durch ein Fachunternehmen.
Vorbemerkung
Regelmäßig ist es dem Verwalter weder möglich noch zumutbar, Gebäudedächer zu begehen. Er wird auch nicht zuverlässig den Zustand von Regenfallrohren beurteilen können. Nach Sturm und Hagelniederschlägen liegt eine unverzügliche Dachbegehung bereits in seinem Interesse, will er keine unnötigen Haftungsrisiken gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingehen. In derartigen Fällen dürfte er auch ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss einen Fachmann als Notmaßnahme gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beauftragen können. Stets sollte der Verwalter bereits zu Beginn seiner Verwaltertätigkeit – insbesondere wegen einer ohnehin turnusmäßigen Dachkontrolle – für eine entsprechende Ermächtigung durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer sorgen.
Beschluss
TOP XX Beauftragung der Fa. ________ zur regelmäßigen Kontrolle von Dach, Regenrinnen und Regenfallrohren; Maßnahmen im Eilfall
Der Verwalter weist die Wohnungseigentümer darauf hin, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gebäudeunterhaltungspflichtige gemäß § 836 BGB insbesondere für herabfallende Dachbestandteile eintrittspflichtig ist. Eine regelmäßige Kontrolle des Zustands von Dach, Regenrinne und Regenfallrohren ist dem Verwalter bereits mangels fachlicher Kompetenz nicht möglich.
Zur Vermeidung von Haftungsfällen ermächtigen die Wohnungseigentümer den Verwalter, einen zunächst auf drei Jahre befristeten Rahmenvertrag mit der Firma _____________ gemäß Angebot vom _______ über eine jeweils im halbjährlichen Turnus erfolgende Kontrolle des Dachs, der Regenrinne und der Regenfallrohre namens, im Auftrag und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzuschließen. Die Finanzierung der halbjährlich anfallenden Kosten in Höhe von ____ EUR erfolgt aus den laufenden Hausgeldern.
Nach starkem Sturm und heftigen Regenfällen mit Hagelschlag ist der Verwalter ermächtigt, ein Fachunternehmen seiner Wahl zu beauftragen, die gemeinschaftliche Dachfläche auf Schäden zu untersuchen. Geht durch gelockerte Dachziegel oder gelockerte Dachrinnen eine akute Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen aus, ist der Verwalter ermächtigt, entsprechende Erhaltungsmaßnahmen unverzüglich namens, im Auftrag und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft in Auftrag zu geben.
Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt soweit möglich aus den laufenden Hausgeldern. Sind ausreichende Mittel nicht vorhanden, ist der Verwalter zu einem entsprechenden Zugriff auf die Erhaltungsrücklage zum Ausgleich der Rechnungen ermächtigt. In diesem Fall ist er verpflichtet, unverzüglich eine Wohnungseigentümerversammlung zwecks Beschlussfassung über eine Sonderumlage einzuberufen, sollte der Rücklage insgesamt ein Betrag entnommen worden sein, der 10 % der Rücklage übersteigt, sodass die entnommenen Gelder der Erhaltungsrücklage zeitnah wieder zugeführt werden können.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.