Der Einbau von Dachfenstern bzw. die Ersetzung von Dachluken durch Dachfenster bedarf als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zwingend einer entsprechenden Gestattungsbeschlussfassung nach § 20 Abs. 1 BGB.[1] Eines Gestattungsbeschlusses bedarf es auch dann, wenn der optisch-ästhetische Gesamteindruck nicht beeinträchtigt, sondern eher noch verbessert wird. Auch wenn mit dem Einbau von Dachfenstern keinerlei andere Nachteile verbunden sind, bedarf es zwingend eines Gestattungsbeschlusses.

 
Hinweis

Beschlussersetzungsklage

Ist ein Dachfenstereinbau mit keinerlei Beeinträchtigungen für andere Wohnungseigentümer verbunden und hat demnach der bauwillige Wohnungseigentümer einen Anspruch auf entsprechende Gestattung nach § 20 Abs. 3 WEG, wird seine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Fall der Ablehnung seines Beschlussantrags erfolgreich sein. Einer Anfechtung des Negativbeschlusses bedarf es insoweit nicht. Im Verfahren der Beschlussersetzung prüft das Gericht auch nur, ob eine Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer vorliegt. Dem Gericht obliegt kein Ermessen bezüglich des "Wie" der Maßnahme, also der konkreten Modalitäten des Dachfenstereinbaus.

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