Der Kamin steht bis zum Übergang in das Sondereigentum im gemeinschaftlichen Eigentum. Folglich dürfen regelmäßig auch keine eigenmächtigen Veränderungen hieran vorgenommen werden. So widerspricht der Anschluss eines einzelnen Kaminofens an einen gemeinschaftlichen Schornstein dem ordnungsgemäßen Gebrauch, wenn andere Öfen nicht mehr angeschlossen werden können.[1]

Nicht nur der Einbau eines Kamins, sondern auch der Einbau eines Edelstahlrohrs in einen nur von einem Sondereigentümer genutzten Kamin stellt eine bauliche Veränderung dar.[2]

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