Mit der Beauftragung einer Hausverwaltung genügen Wohnungseigentümer grundsätzlich der ihnen in Bezug auf das Objekt obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Weitergehende Pflichten des Wohnungseigentümers bestehen in schneearmen Gebieten grundsätzlich auch dann nicht, wenn ausnahmsweise einmal mehr Schnee auftritt. Eine Kontrolle der Sicherheit des Objekts durch den einzelnen Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst ist nicht zu verlangen, da es gerade Sinn und Zweck des Verwaltungsvertrags ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von diesen Pflichten entbunden wird.[1]

[1] LG Osnabrück, Beschluss v. 20.3.2017, 4 S 86/17, juris.

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