Der Geschädigte muss auch darlegen und beweisen, dass die vom Eigentümer versäumte Sicherungsmaßnahme ursächlich für den Schadenseintritt war. Hat es die Hauseigentümerin pflichtwidrig unterlassen, den Stellplatz mit einem warnenden Hinweis auf nicht vorhandene Schneefangvorrichtungen zu versehen, kann es am Nachweis der Schadensursächlichkeit dieser Pflichtverletzung fehlen, wenn die Gefahr der Geschädigten zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs ohnehin bekannt war.[1]

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