Nicht selten richtet die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Auskunftsverlangen an Vermieter und fordert die Offenlegung von personenbezogenen Daten von Mietern. Diese Auskunftsverlangen führen bei den Vermietern zu Unsicherheit, ob eine Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht bzw. ob datenschutzrechtliche Verpflichtungen einer Datenweitergabe entgegenstehen.

Welche Angaben die nach der Strafprozessordnung ermittelnde Polizei für die Erforschung von Sachverhalten für erforderlich hält und wen sie dazu befragt, entscheidet sie bzw. die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft. Nach den §§ 161, 163 StPO sind Polizei bzw. Staatsanwaltschaft berechtigt, Ermittlungen zur Erforschung von Straftaten vorzunehmen und dabei auch Auskünfte von Unternehmen über deren Kunden bzw. Geschäftspartner zu verlangen. Es besteht eine gesetzliche Pflicht, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO), "wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt". Anfragen per Telefon oder E-Mail erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Besteht eine gesetzliche Aussagepflicht, ist dieser nachzukommen, datenschutzrechtliche Gründe für die Aussageverweigerung bestehen dann nicht (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO – Datenweitergabe auf gesetzlicher Grundlage). Eine Ausnahme besteht nur, wenn strafprozessuale Aussageverweigerungsrechte bestehen. Vermieter haben i. d. R. kein solches Aussageverweigerungsrecht.

Besteht keine Aussagepflicht gemäß gesetzlicher Vorschriften der Strafprozessordnung, richtet sich die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von Kunden oder Geschäftspartnern an Strafverfolgungsbehörden nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. In diesen Fällen ist eine Datenübermittlung zulässig, um Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit abzuwehren oder wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

Zu beachten ist in diesem Fall aber, dass die Interessen der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegen dürfen. Da nach dem BDSG die Interessen der Betroffenen zu beachten sind, ist eine Abwägung zwischen dem Zweck der Verfolgung von Straftaten und den Interessen der Betroffenen am Unterbleiben der Offenlegung sie betreffender Angaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen. Abwägungsaspekte können dabei die Schwere der Tat bzw. des Tatverdachts und der Charakter der Angaben, die gemacht werden sollen, sein. Diese Abwägung ist für Vermieter schwer vorzunehmen. Bei Anfragen der Ermittlungsbehörden außerhalb von Anhörungen nach §§ 161, 163 StPO sollte die Ermittlungsbehörde, bevor dem Auskunftsersuchen nachgekommen wird, zunächst die Rechtsgrundlagen ihrer Anfrage darlegen.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung für Antworten auf Anfragen außerhalb von Anhörungen nach §§ 161, 163 StPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Anfrage haben wir erhalten. Nach § 24 Abs. 1 Nummer 1 BDSG sind wir verpflichtet, eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und dem Zweck der Verfolgung von Straftaten vorzunehmen. Bitte teilen Sie uns die Rechtsgrundlage Ihrer Anfrage mit. Nach erfolgter Interessenabwägung zugunsten der Strafverfolgung teilen wir Ihnen gern die angeforderten personenbezogenen Daten mit.

Unterschrift

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge