Hegt der Makler den Verdacht, dass die Immobilientransaktion der Geldwäsche dienen soll, hat er dies bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Ein Verdachtsfall liegt beispielsweise vor, wenn

  • die Transaktion oder Teile davon bar bezahlt werden sollen,
  • die Maklerprovision oder Teile des Kaufpreises bar bezahlt werden sollen,
  • ein geringerer Kaufpreis beurkundet werden soll, als tatsächlich vereinbart ist und der restliche Teil des Kaufpreises bar an den Käufer übergeben werden soll,
  • der Kunde sich weigert, seinen Ausweis oder Pass vorzulegen oder sonst seine Identität verschleiern möchte,
  • das angestrebte Geschäft mit den wirtschaftlichen Verhältnissen (Beruf, Vermögenssituation) des Kunden nicht in Einklang gebracht werden kann.

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Erstattung der Verdachtsmeldung.

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