Der Zulässigkeit eines Vollwärmeschutzes werden bei Baudenkmälern in der Regel alternative Methoden der energetischen Ertüchtigung entgegenstehen wie insbesondere eine Verbesserung der Heizungsanlage.[1] Im Fall der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems auf die Fassade eines historischen Fachwerkhauses wurde die Auffassung vertreten, dass das Eigentumsgrundrecht und das in Art. 20a GG verankerte Staatsziel des Umweltschutzes nicht die größtmögliche Energieeinsparungsmöglichkeit garantieren würde.[2] Eine derartige Maßnahme soll allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden können.[3]

[1] VG München, Urteil v. 13.12.2011, M 11 K 10.2805, BeckRS 2011, 34506.
[2] VG Arnsberg, Urteil v. 30.8.2010, 14 K 1931/09, BeckRS 2014, 57389; VG Minden, Urteil v. 25.8.2009, 1 K 2312/08, BeckRS 2009, 41604.
[3] VG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2009, 25 K 2496/08, juris.

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