Eigentumsbeschränkung
Bei der Grunddienstbarkeit geht es um 2 (meist benachbarte) Grundstücke und ihre Eigentümer, von denen einer zugunsten des anderen bestimmte Beschränkungen seines Eigentums hinnimmt. Genauer ist das Ganze in § 1018 BGB geregelt[1]:
Zitat
Das sagt das Gesetz
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden,
dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf
oder
dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen
oder
- dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen gegenüber ergibt.
"Herr und Diener"
Der jeweilige Eigentümer des sog. herrschenden Grundstücks erhält also bestimmte Teilbefugnisse aus dem Eigentum am sog. dienenden Grundstück.
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