Eigentumsbeschränkung

Bei der Grunddienstbarkeit geht es um 2 (meist benachbarte) Grundstücke und ihre Eigentümer, von denen einer zugunsten des anderen bestimmte Beschränkungen seines Eigentums hinnimmt. Genauer ist das Ganze in § 1018 BGB geregelt[1]:

Zitat

Das sagt das Gesetz

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden,

  • dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf

    oder

  • dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen

    oder

  • dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen gegenüber ergibt.

"Herr und Diener"

Der jeweilige Eigentümer des sog. herrschenden Grundstücks erhält also bestimmte Teilbefugnisse aus dem Eigentum am sog. dienenden Grundstück.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?