Was wollen die Parteien?

Grundsätzlich bestimmen sich Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit nach dem Wortlaut und Sinn des Grundbucheintrags, gegebenenfalls einschließlich der darin (gemäß § 874 BGB) in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung.

Umstände außerhalb der Urkunde dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.[1] Dies gilt insbesondere für die Lage und Verwendungsart der Grundstücke.

 
Praxis-Beispiel

Recht zum "Übergang"

Eine zum "Übergang" berechtigende Grunddienstbarkeit kann auch ein "Überfahren" gestatten. Aus dem Begriff "Übergang" folgt nicht zwingend, dass nur ein fußläufiges Recht gemeint ist, wie die Begriffe "Grenzübergang" oder "Bahnübergang" zeigen, was eine zu überquerende oder zu passierende Stelle, Einrichtung oder Fläche beschreibt.[2]

[1] BGH, Urteil v. 12.10.1990, V ZR 149/89, NJW-RR 1991 S. 457; Urteil v. 30.9.1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995 S. 15.
[2] BGH, Urteil v. 18.9.2020, V ZR 28/20, NJW 2021 S. 1397; vgl. auch BGH, Urteil v. 8.2.2002, V ZR 252/00, NJW 2002 S. 1797 betreffend die Auslegung "Baubeschränkung auf eineinhalbgeschossige Bauweise".

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