Kein aktives Tun

Die Belastung durch eine Dienstbarkeit kann lediglich in einem Dulden oder Unterlassen bestehen. Zu positivem Tun oder sonstigen Leistungen als Hauptpflicht ist grundsätzlich weder der Eigentümer des dienenden noch der des herrschenden Grundstücks verpflichtet.[1] Hierin unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit von der Reallast. Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann also z. B. nicht sein, dass das dienende Grundstück bebaut oder eingefriedet werden soll. Weitergehende Pflichten können sich allerdings aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Bewilligungserklärung ergeben.[2]

Duldung eines Überbaus

Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen.[3]

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