Wer ist berechtigt?

Berechtigt aus der Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Dies schließt indes eine Mitbenutzung des dienenden Grundstücks durch Dritte nicht aus. So kann ein dingliches Wegerecht grundsätzlich auch von solchen Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen, Besuchern und Kunden sowie von Mietern oder Pächtern.[1]

Ein Rechtsgeschäft, durch das bei einer bestehenden Grunddienstbarkeit (Wegerecht) der Kreis der nutzungsberechtigten Eigentümer der herrschenden Grundstücke erweitert wird, kann nicht im Wege einer Inhaltsänderung im Grundbuch eingetragen werden.[2]

Nicht: Wohnungsmieter

Mieter oder Nutzer einer Wohnung können nicht als Berechtigte einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden:

 
Praxis-Beispiel

Keine Grunddienstbarkeit für Mieter oder Nutzer

Eine Eigentümergemeinschaft hatte festgelegt, dass ein bestimmtes Gehrecht, gesichert durch eine Grunddienstbarkeit, nur durch die Eigentümer und/oder Mieter bzw. Nutzer der Wohnung im Erdgeschoss ausgeübt werden sollte. Ihr entsprechender Antrag auf Eintragung dieser "Ausübungsbeschränkung" im Grundbuch scheiterte jedoch. Grund: Bei der Grunddienstbarkeit ist zwischen dem Berechtigten einerseits und dem Vorteil für das herrschende Grundstück andererseits zu unterscheiden. Nur um diesen Vorteil geht es, wenn für zulässig erachtet wird, die Ausübung der Grunddienstbarkeit zugunsten des herrschenden Grundstücks auf einen realen Teil daran zu beschränken. Solange kein Wohnungseigentum gebildet worden ist, können die "Eigentümer" der Erdgeschosswohnung nicht Berechtigte i. S. d. § 1018 BGB sein. Es ist also lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung oder die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 Abs. 1 BGB möglich.[3]

[1] BGH, Urteil v. 21.5.1971, V ZR 8/69, MDR 1971 S. 738; OLG Koblenz, Urteil v. 18.4.2019, 1 U 297/18, NJOZ 2020 S. 274.
[2] OLG Hamm, Beschluss v. 10.7.2014, 15 W 122/14, MDR 2014 S. 1386.

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