keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunddienstbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit muss der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks sein, wobei auch Wohnungseigentümer eingetragen werden können.
2. Zugunsten des Eigentümers eines realen Grundstücksteils kann eine Grunddienstbarkeit nur nach vorheriger Abschreibung und Buchung als selbständiges Grundstück eingetragen werden.
3. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vorteil für das herrschende Grundstück sich auf einen realen Teil beschränken kann (analog der Ausübungsstelle bei dem dienenden Grundstück). Da der Berechtigte der Grunddienstbarkeit im Eintragungsvermerk selbst enthalten sein muss, kann insoweit nicht auf die Eintragungsbewilligung bezug genommen werden, insbesondere nicht mit dinglicher Wirkung, wenn nur der jeweilige „Eigentümer” und /oder der Mieter bzw. Nutzer der Erdgeschosswohnung eines nicht in Wohnungseigentum aufgeteilten herrschenden Grundstücks Berechtigte der Grunddienstbarkeit sein sollen.
Normenkette
BGB §§ 1018-1019; GBO 18 I 1; GBO 78
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 67/01) |
AG Kassel |
Gründe
Die Beteiligen zu 1) übertrugen unter § 1 der UR-Nr. …-/2000 des Verfahrensbevollmächtigten vom 02.02.2000 (Bl. 51-64 der Grundakten Blatt 16337) eine noch zu vermessende, mit zwei Garagen bebaute Teilfläche an die Beteiligten zu 2). Die Beteiligten zu 1) und 2) vereinbarten unter § 2 des Vertrags eine Grunddienstbarkeit, wonach der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks U.straße … das dienende Grundstück, nämlich die nach der Übertragung gemäß § 1 verbliebene Restfläche, auf Dauer zum Gehen von den beiden Garagen zum Hausgrundstück U.straße … und zurück neben dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks mitbenutzen darf. Innerhalb der Eigentümergemeinschaft U.straße … sollten jedoch nur die Eigentümer und/oder Mieter, Nutzer der Wohnung im Erdgeschoss zur Ausübung des Gehrechts berechtigt sein. Das als herrschend vorgesehene Grundstück U.straße … (Gemarkung Kassel, Flur J 1, Flurstück 1085/258) steht nach dem derzeitigen Grundbuchstand im Grundbuch von Kassel, Band 446, Blatt 11471 im Eigentum der Beteiligten zu 2) je zur Hälfte und ist nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt. Mit Zwischenverfügung vom 04.09.2000 (Bl. 102,103) verwies das Grundbuchamt auf mehrere Eintragungshindernisse, so verlangte es u.a. eine Abänderung der Eintragungsbewilligung für die unter dem 21.08.2000 u.a. zur Eintragung beantragten Grunddienstbarkeit, gegebenenfalls in der Form, dass es sich bei der Einschränkung, wonach nur die Eigentümer und/oder Mieter, Nutzer der Wohnung im Erdgeschoss zur Ausübung berechtigt sein sollen, um eine schuldrechtliche Vereinbarung handele, da insoweit keine dingliche Absicherung möglich sei. Gegen diese Beanstandung richtete sich die Erinnerung der Beteiligten vom 16.01.2001 (Bl. 116,117), der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat (Bl. 137). Sie ist darauf gestützt worden ist, dass es zulässig sei, eine Grunddienstbarkeit zugunsten es gesamten Grundstücks zu bestellen, wobei die Ausübung auf einen realen Teil des Grundstücks beschränkt werden könne und sich die Beschränkung gemäß § 874 BGB aus der Eintragungsbewilligung ergebe. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten samt Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen weil die Eintragung einer vom Eigentum bzw. einem eigentumsgleichen Recht losgelösten Grunddienstbarkeit, wie sie die Beteiligten erstrebten, indem sie die Berechtigung an den nur durch die soziale Zweckbestimmung als Wohnung konkretisierten Teil des Grundbesitzes anknüpften, nicht den Anforderungen für eine eintragungsfähige Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB genüge. Auch sei der Eintragungsantrag deshalb zu unbestimmt, weil mit der Veränderung der Wohnung im Erdgeschoss auch der Kreis der Berechtigten beliebig erweitert werden könne. Die Beteiligten verfolgen mit der weiteren Beschwerde die Eintragung der Grunddienstbarkeit in der vereinbarten Form mit ihrem bisherigen Vortrag weiter. Sie verweisen auf die Veränderlichkeit des Inhalts von Grunddienstbarkeiten in Abhängigkeit von den Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Sie sind auch der Auffassung, die Bewilligung sei bestimmt genug, wie ein Vergleich mit der Eintragungsfähigkeit eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB ergebe, das an einer Wohnung „im Erdgeschoss” eingetragen werden könne.
Die gemäß §§ 78 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GBO zulässige und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 GBO, 550 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO).
Die Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, denn die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 04.09.2000, soweit sie hier Verfahrensgegenstand ist, war berechtigt. Die B...