Einigung und Eintragung

In der Regel werden Grunddienstbarkeiten aufgrund eines Rechtsgeschäfts(-Vertrags) bestellt. Darin verpflichtet sich der Eigentümer des dienenden Grundstücks, dieses zugunsten des jeweiligen Eigentümers des anderen Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit zu belasten. Das dingliche, d. h. gegenüber jedermann wirksame Recht wird jedoch erst durch Einigung und Eintragung im Grundbuch[1] begründet. Die entsprechende Eintragungsbewilligung muss hinreichend bestimmt sein: Das Grundbuchamt kann im Wege der Auslegung des Urteilstenors den Mangel fehlender Bestimmtheit der Entscheidung – wie eine fehlende Festlegung des Typs des einzutragenden dinglichen Rechts – nicht beheben.[2]

Die Einigung soll das bereits vertraglich Vereinbarte erfüllen und setzt übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten voraus, die auf die Bestellung der Grunddienstbarkeit gerichtet sind.

Mitwirkungspflichten bei Entstehung

Die Vertragspartner sind zum einen verpflichtet, an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrags mitzuwirken und sich, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt, gegenseitig zu unterstützen. Sie haben zum anderen alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte.[3]

Entgeltzahlung möglich

Die Befugnis zur Ausübung der Dienstbarkeit kann mit dinglicher Wirkung unter die Bedingung der Zahlung eines Entgelts gestellt werden. Eine solche Bedingung muss – anders als eine den Bestand des Rechts betreffende Bedingung – nicht in das Grundbuch selbst eingetragen werden; es genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung.[4]

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