8.2.1 Beeinträchtigung der Dienstbarkeit

Beispielsfälle

Eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Eigentümer bei einem Wegerecht das Tor verengt oder ohne erkennbares Eigeninteresse eine Toranlage anbringt.[1]. Erst recht gilt dies dann, wenn die durch die Grunddienstbarkeit verbotene Handlung vorgenommen wird, also etwa der vereinbarte Grenzabstand nicht eingehalten oder bei einem Wettbewerbsverbot das Grundstück zum Zweck der Ausübung des zu unterlassenden Gewerbes verpachtet wird. Der Beseitigungsanspruch kann sogar dazu führen, dass der Eigentümer einen Anbau, der den Berechtigten an der Ausübung seiner Grunddienstbarkeit hindert, wieder abreißen muss.[2] Allerdings muss der Anspruch auf Beseitigung einer die Ausübung des Wegerechts hindernden Bebauung unverzüglich erhoben werden: Auch bei einem grob fahrlässig errichteten Überbau kann ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn ausgeschlossen sein, wenn dieser schuldhaft verspätet geltend gemacht wird.[3]

[1] OLG Saarbrücken, Urteil v. 2.10.2019, 5 U 15/19, NJW-RR 2020 S. 141, auch zur Pflicht, eine Überwachungskamera zu entfernen.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 12.10.1990, V ZR 149/89, NJW-RR 1991 S. 457.

8.2.2 Verjährung

 
Achtung

Verjährung droht

Beseitigung einer Anlage

Ist auf dem dienenden Grundstück eine die Grunddienstbarkeit beeinträchtigende Anlage errichtet worden, so kann der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung verjähren.[1] Ein solcher Anspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.[2] Obendrein erlischt mit der Verjährung die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.[3]

BGH-Rechtsprechung

Andererseits unterliegen die Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung.[4] Insoweit ist die neue Rechtsprechung des BGH zu beachten, die zwischen der Beeinträchtigung des Rechts als solchem und den sich aus dessen Ausübung ergebenden rechtlichen Beziehungen differenziert.

 
Praxis-Beispiel

Verjährung ausgeschlossen

Die Parteien stritten um die Ausübung eines seit 1980 bestehenden, im Grundbuch eingetragenen Wegerechts. Der Berechtigte begehrte von der Eigentümerin des belasteten Grundstücks die Duldung einer bestimmten Zuwegung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung – jedoch ohne Erfolg.

Dazu der BGH[5]: Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte (Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung) zu. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Grunddienstbarkeit. Er dient der Verwirklichung des Rechts, das sich aus dem Grundbuch ergibt. Nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt er dann nicht der Verjährung, wenn es nicht lediglich um eine Störung in der Ausübung des Rechts, sondern um seine Verwirklichung selbst geht. Versagte man ihn aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung, wäre die Ausübung des Rechts insgesamt ausgeschlossen oder beschränkt. Die Grundbucheintragung erwiese sich als bloße rechtliche Hülse, die nicht mit Leben gefüllt werden könnte.

Seine Rechtsprechung hat der BGH[6] inzwischen bestätigt: Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht.

Die Entscheidungen betreffen unmittelbar nur Grunddienstbarkeiten, dürfte sich aber ohne Weiteres für alle im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte verallgemeinern lassen.

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