Streit um Rechtsinhalt

Gelegentlich kommt es zwischen den Vertragsparteien zum Streit über den Inhalt eines Geh- und Fahrtrechts (etwa: Gewicht der Fahrzeuge, Bekanntgabe der Fahrer). Solche Streitpunkte, die für die Beziehung zwischen den Parteien von Bedeutung sind und nicht anderweitig wirksam geklärt werden können, können im Wege einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geklärt werden.[1] Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Leistungsklage möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Vorrang der Leistungsklage

Der Berechtigte eines Geh- und Fahrtrechts begehrt die richterliche Feststellung, dass die beklagten Eigentümer verpflichtet seien, die Nutzung des vorhandenen Verbindungswegs mit Fahrzeugen aller Art durch ihn zu dulden. Dabei hat der Kläger nicht erkannt, dass ihm ein Duldungsanspruch zusteht, der vorrangig geltend zu machen ist. Insoweit lässt sich der Feststellungsantrag nicht als Leistungsantrag auslegen oder in einen solchen Antrag umdeuten.[2]

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