Wohnungseigentümer B hat ein in der Gemeinschaftsordnung näher beschriebenes Ausbaurecht. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt er, das Gebäude um ein Geschoss aufzustocken und dort neue Wohnungen zu errichten. Von dieser Absicht informiert er den Mieter K eines Miteigentümers. K widerspricht der Aufstockung und verweigert seine Zustimmung. Es liege keine Ankündigung nach § 555c BGB vor. B interessiert dies nicht und beginnt mit der Einrüstung der Fassade. Gegen diese Maßnahme geht K im Wege der einstweiligen Verfügung vor. B soll aufgegeben werden, es zu unterlassen, Baumaßnahmen zum Ziele der Aufstockung direkt über der von K angemieteten Wohnung vorzunehmen. Das LG gibt dem Antrag im Wesentlichen statt. Dagegen wendet sich B.

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