Ein vorgetäuschter Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses mit Eigenbedarf begründet, obwohl ihm bekannt ist, dass dieser nicht gegeben ist. Ferner kann ein vorgetäuschter Eigenbedarf bereits dann gegeben sein, wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung androht oder sich darauf beschränkt, Eigenbedarf anzumelden und der Mieter daraufhin freiwillig auszieht, weil er keinen Anlass hatte, den Angaben es Vermieters zu misstrauen. Im Fall der Vortäuschung des Eigenbedarfs ist der Vermieter dem Mieter – wie auch sonst bei einer schuldhaften unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urteil v. 10.6.2015, VIII ZR 99/14).

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