Bei einer Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs muss die Absicht zur Selbstnutzung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung stehen. Eine reine sog. Vorratskündigung ist unzulässig. Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

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