Wer einen Schottergarten auf dem nicht überbauten Teil seines bebauten Grundstücks errichtet hat, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Das ergibt sich daraus, dass inzwischen die Landesbauordnungen nahezu aller Bundesländer eine Pflicht zur Begrünung regeln (z. B. § 8 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg, Art. 7 Abs. 1 BayBO, § 8 Abs. 1 BauO Bln, § 9 Abs. 1 HBauO, § 9 Abs. 2 NBauO, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) und Schottergärten folglich illegal sind. Darüber hinaus schreiben die meisten Landesbauordnungen vor, dass die Flächen wasserdurchlässig sein müssen. Einige sehen ein Verbot von Schottergärten ausdrücklich vor (etwa § 8 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW; § 21a Satz 1 NatSchG BW). Allerdings können Bebauungspläne und Gemeindesatzungen Ausnahmen vorsehen.
Dass die Pflicht zur Begrünung nicht einfach umgangen werden kann, ergibt sich zudem aus einer Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss v. 17.1.2023, 1 LA 20/22). Die Eigentümer eines Einfamilienhauses in Niedersachsen hatten 2 Beete von insgesamt 50 qm errichtet, die mit Kies bedeckt waren. Nachdem die Gemeinde davon erfahren hatte, ordnete sie die Entfernung des Kieses aus den Beeten an und gab den Eigentümern auf, die Beete als Grünfläche i. S. v. § 9 Abs. 2 NBauO herzustellen. Nachdem die Eigentümer gegen diesen Bescheid erfolglos Widerspruch eingelegt hatten, klagten sie und hatten damit beim erstbefassten VG Minden (Urteil v. 27.7.2023, 1 K 6952/21) keinen Erfolg. Dagegen legten sie Rechtsmittel beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein.
Das OVG lehnte bereits die Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussichten ab (Beschluss v. 17.1.2023, 1 LA 20/22). Die Richter begründeten das damit, dass Kiesflächen keine Grünflächen im Sinne dieser Vorschrift darstellten. Eine hinreichende Begrünung ergebe sich nicht daraus, dass diese mit 25 Pflanzen versehen sei. Darüber hinaus könnten sich die Eigentümer nach Ansicht der Richter auch nicht darauf berufen, dass die Behörde seit 15 Jahren untätig geblieben sei. Hieraus ergebe sich keine Verwirkung. Denn diese gebe es nicht, wenn es um öffentliche Interessen gehe. Anders sei dies nur, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen im Nachbarrecht gehe.
Pflicht zur Begrünung bereits vor Errichtung des Schottergartens
Schließlich können sich die Eigentümer nach Auffassung des Gerichtes auch nicht darauf berufen, dass die Regelung erst nach Errichtung der Vorgärten 2011 in Kraft getreten sei, denn die Pflicht zur Begrünung bestand bereits seit Inkrafttreten der NBauO 1973 (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2). Insofern standen die Beete laut OVG Lüneburg nie im Einklang mit dem Recht.
Problem: Bestandsschutz bei Schottergärten?
Ungeklärt ist allerdings die rechtliche Situation bei Schottergärten, die bereits vor Einführung der Pflicht zur Begrünung/Bepflanzung angelegt worden sind. Hierzu haben die Gerichte mangels Entscheidungsrelevanz bislang keine Stellung bezogen.