Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Gem. § 24 Abs. 3 WEG kann neben dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter auch ein Wohnungseigentümer durch Beschluss zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden. Scheitert die Beschlussfassung, kann Klage auf Beschlussersetzung erhoben werden.
WEMoG
Haben die Wohnungseigentümer keinen Verwalter bestellt, wird man zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses einer gerichtlichen Durchsetzung der Einberufungsermächtigung nach § 24 Abs. 3 WEG wohl das Erfordernis der Vorbefassung der übrigen Wohnungseigentümer mit dem Begehren einer entsprechenden Beschlussfassung voraussetzen müssen. Dies kann in der Weise erfolgen, dass der Wohnungseigentümer die allseitige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung initiiert oder aber sich im Wege des Umlaufbeschlusses nach § 23 Abs. 3 WEG zur Einberufung ermächtigten lässt. Ist weder das eine noch das andere erfolgreich, kann er Beschlussersetzungsklage erheben. In derartigen Fällen konnten sich einzelne Wohnungseigentümer aber auch nach altem Recht zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigen lassen.
Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung gem. § 24 Abs. 3 WEG
An das
Amtsgericht __________
– Abteilung für Wohnungseigentumssachen –
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Klage
in der Wohnungseigentumssache
des/der ___________ (Name und Anschrift)
– Kläger/in –
gegen
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer __________ (Straße mit Hausnummer) in _________ (Postleitzahl und Ort)
– Beklagte –
wegen
Beschlussersetzung (Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung nach § 24 Abs. 3 WEG)
vorläufiger Streitwert: ______ EUR
zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung des/der Klägers/in an.
Die Beklagte ist verwalterlos, mithin ohne Vertretungsorgan, weshalb zwecks Zustellung der Klage in – Anlage K 1 – eine Eigentümerliste beigefügt wird.
Hiermit beantrage ich im Wege der Beschlussersetzung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG,
den Kläger/die Klägerin zu ermächtigen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.
Nach § 24 Abs. 3 WEG kann die Versammlung der Wohnungseigentümer auch von einem durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden, sollte ein Verwalter fehlen oder sich pflichtwidrig weigern, die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
Infolge Niederlegung des Verwalteramts seitens des Vorverwalters zum _______, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwalterlos. Ein Verwaltungsbeirat ist nicht bestellt. Der Versuch des Klägers/der Klägerin, eine gegenseitige Einladung sämtlicher Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung zu erreichen ist am Widerstand der Wohnungseigentümer ___________ und ___________ gescheitert. Da die Bestellung eines Verwalters entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG stets ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bitte ich daher um die richterliche Ermächtigung des/der Klägers/in zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zwecks Bestellung eines Verwalters.
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin