Zur Eigentümerversammlung sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zu laden. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer ist als zentrales Mitgliedschaftsrecht untrennbar mit dem Eigentum verbunden. Es kann nicht isoliert auf einen Dritten übertragen werden.

 

Stimmrecht ist unentziehbar

Als elementares Mitgliedschaftsrecht ist das Stimmrecht grundsätzlich auch durch Vereinbarung unentziehbar. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der betreffende Wohnungseigentümer selbst erhebliche Pflichtverletzungen – immense Hausgeldrückstände – zum Vorwurf machen lassen muss.[1]

Auch wenn die Zwangsverwaltung der Sondereigentumseinheit angeordnet ist, ist neben dem Zwangsverwalter auch der Wohnungseigentümer zu laden. Im Fall des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter zu laden. Hat er die Sondereigentumseinheit aus der Insolvenzmasse freigegeben, ist wieder der Wohnungseigentümer zu laden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge