Überlange Versammlungsdauer vermeiden
Es ist durchaus denkbar, dass ein Wohnungseigentümer Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung anficht, die ordnungsmäßiger Verwaltung wegen unzumutbarer Dauer der Versammlung widersprechen. Die Klage kann zwar nur dann erfolgreich sein, wenn der Eigentümer darlegt, dass er die Versammlung wegen der unzumutbaren Dauer und späten Stunde verlassen hat und weiter darlegt, dass er der Versammlung weiter beigewohnt hätte, wenn die Beschlussfassung noch in akzeptabler Zeit erfolgt wäre.
Zur Vermeidung eines solchen Falls sollten Verwalter stets für einen straffen Versammlungsverlauf auch bei umfangreicher Tagesordnung sorgen. Hilfreich kann hier ein Geschäftsordnungsbeschluss über eine Redezeitbeschränkung sein. Zeichnet sich unabhängig hiervon ab, dass sämtliche Tagesordnungspunkte nur bei überlanger Versammlungsdauer behandelt werden können, kann sich auch ein Geschäftsordnungsbeschluss über die Vertagung einzelner – weniger wichtiger – Tagesordnungspunkte empfehlen. Grundsätzlich sollte der Verwalter die Tagesordnung nach Prioritäten gestalten: Das Wichtigste zuerst, das Unbedeutende zum Schluss. Soweit der Verwalter dies versäumt hat, kann in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Geschäftsordnungsbeschluss auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte gefasst werden oder auch auf Absetzung von Tagesordnungspunkten und deren spätere Behandlung auf einer späteren Eigentümerversammlung.
Liegt es im Übrigen angesichts des Umfangs der Tagesordnung nahe, dass ggf. eine Fortsetzungsversammlung erforderlich ist und lädt der Verwalter bereits im Ladungsschreiben der Eigentümerversammlung zu dieser Fortsetzungsversammlung unter Angabe von Zeitpunkt und Ort, leiden die in dieser Fortsetzungsversammlung gefassten Beschlüsse nicht an einem formellen Mangel.