• Zunächst können die Wohnungseigentümer für einen bestimmten Zeitraum – maximal 3 Jahre – beschließen, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchzuführen sind.

    • Präsenzversammlungen oder Hybridversammlungen sind dann nicht möglich.
    • Innerhalb dieses Zeitraums können sie aber beschließen, dass Wohnungseigentümerversammlungen wieder hybrid durchgeführt werden, wenn dies ursprünglich beschlossen worden ist, oder als reine Präsenzversammlungen, wenn ursprünglich nicht beschlossen wurde, dass Eigentümerversammlungen hybrid durchzuführen sind.
  • Die Wohnungseigentümer können auch beschließen, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchgeführt werden können. Durch Geschäftsordnungsbeschlüsse können sie die konkreten Details regeln.

    • So könnte beispielsweise beschlossen werden, dass die ordentliche jährliche Eigentümerversammlung hybrid durchgeführt wird, während außerordentliche Eigentümerversammlungen virtuell durchgeführt werden.
    • Wird dies nicht beschlossen, liegt es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dann im Ermessen des Verwalters, ob die Versammlungen rein online oder als Präsenzversammlung durchgeführt werden. Soweit die Wohnungseigentümer bereits einen Beschluss gefasst haben über die Ermöglichung der Teilnahme in elektronischer Form, kann der Verwalter auch bestimmen, dass sie als Hybrid-Versammlung durchgeführt wird.
 

Vertrauen auf Hybrid-Versammlung

Hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Wohnungseigentümern nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG die Möglichkeit eingeräumt ist, an Eigentümerversammlungen in elektronischer Form teilzunehmen, wird der Verwalter nicht lediglich eine Präsenzversammlung einberufen können. Entsprechendes könnte wohl auch nicht beschlossen werden, da hier ein Vertrauenstatbestand dahingehend gesehen werden könnte, dass eben die Möglichkeit der Teilnahme auch in elektronischer Form besteht und demgegenüber reine Präsenzversammlungen ein "Minus" darstellen würden.

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